Die Themen:
Die Bundesregierung hat am 20. Dezember 2012
den Bundestag über die Erfahrungen mit dem ersten
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2009) informiert.
Diesen Bericht hätte sie allerdings bereits
bis zum Ende des Jahres 2011 vorlegen müssen, wie es das
EEWärmeG 2009 im §
18 (Erfahrungsbericht) verlangte.
Im fünften Teil des endlich fertig gestellten
Dokumentes sind auch die Empfehlungen der Bundesregierung für die
Weiterentwicklung des EEWärmeG veröffentlicht.
Wir zitieren für Sie die relevanten
Textstellen:
Wie unsere Umfrage unter den Lesern des
Experten-Portal EnEV-online.de im Sommer 2012 zeigte – vorwiegend
Architekten, Planer, Bausachverständige und Energieberater - kennen ihre
Auftraggeber inzwischen recht wohl die
Energieeinsparverordnung (EnEV)
jedoch weniger das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Letzteres
müssen sie seit Anfang des Jahres 2009 vorwiegend bei Neubauten mit
erfüllen. Auch beklagten sich viele Teilnehmer an unserer Umfrage, dass die
parallel Anwendung der beiden Regelungen nicht einwandfrei funktioniert.
Der Bericht der Bundesregierung zum
EEWärmegesetz sieht diese Aspekte optimistischer. In Bezug auf die parallele
Anwendung der EnEV und des EEWärmeG findet sich auf Seite 22 auch die
folgende Aussage:
„Die
Anforderungen des EEWärmeG sind im Rahmen der durch die beauftragten
Forscher einbezogenen und befragten Verbände ganz überwiegend als
praktikabel und sachgerecht eingestuft worden. Anfängliche
Schwierigkeiten durch die parallele Anwendung der Regeln des EEWärmeG
und der EnEV sind inzwischen minimiert, indem unter anderem
Rechenprogramme und die technischen Normen, die EnEV und EEWärmeG zu
Grunde liegen, beide Regeln parallel behandeln und die nötigen Nachweise
auf einfache Weise in einem Schritt erzeugen können. Aus diesem Grunde
und aufgrund noch geringer Erfahrungswerte werden (für den Neubau) nur
wenige – durch den Stand der Technik und die oben genannten Grundsätze
gebotenen – Anpassungen vorgeschlagen.“
Zu den einzelnen Technologien für erneuerbare
Energien bringt der Bericht auch Empfehlungen für die Anforderungen an
Wärmepumpen. Dabei schlägt er auch eine Brücke zur EnEV-Novelle, genauer
gesagt zum Entwurf vom 15. Oktober 2012. Auf Seite 46 des Berichtes
empfiehlt die Bundesregierung Folgendes:
„Regelmäßige
Überprüfung der Anforderungen an die Mindest-Jahresarbeitszahlen (JAZ)
gemäß der Entwicklung des Standes der Technik. Da die technischen
Potenziale zur Effizienzsteigerung von Wärmepumpen noch nicht
ausgeschöpft sind und der Zubau von Wärmepumpen unmittelbar die
benötigten Kraftwerkskapazitäten und die Stromnachfrage während der
Spitzenlastzeiten erhöht, ist beim Einsatz von Wärmepumpen auf
ausreichende Anreize zum Einsatz von technisch hocheffizienten Anlagen
und das Sicherstellen eines effizienten Wärmepumpenbetriebs ökologisch
und aus Sicht des Energiesystems als Ganzes geboten. Durch die zukünftig
steigenden Anforderungen der Energieeinsparverordnung (ausgehend von dem
Referentenentwurf zur Änderung der EnEV vom 15. Oktober 2012) dürften
überwiegend Niedertemperatursysteme im Neubau eingesetzt werden. Diese
erlauben bereits aus physikalischen Gründen höhere Jahresarbeitszahlen
als Heizsysteme mit höheren Temperaturniveaus. Gleichzeitig ist zu
gewährleisten, dass die gesetzlich geforderten Jahresarbeitszahlen im
Betrieb der Anlagen möglichst realisiert werden. Es ist zu prüfen, ob
bei Fortentwicklung des EEWärmeG die geforderten Jahresarbeitszahlen
schrittweise angehoben werden können und auf welche Weise (auch durch
Maßnahmen außerhalb des EEWärmeG) sichergestellt werden kann, dass die
Wärmepumpen im Betrieb eine hohe Effizienz erreichen. Zu beachten ist
dabei auch der Anpassungsbedarf hinsichtlich der Berechnungs- und
Anforderungsmethodik und hinsichtlich des Anforderungsniveaus aufgrund
der Durchführungsmaßnahmen für Wärmeerzeuger nach der
Ökodesign-Richtlinie. Erdreichgebundene Wärmepumpen erreichen aus
physikalischen Gründen höhere Jahresarbeitszahlen als Luft-Wärmepumpen;
dies soll weiterhin in differenzierten Anforderungen abgebildet werden.
Bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen sollte diese
Differenzierung ebenfalls geprüft werden, da erdreichgebundene
Wärmepumpen hier ebenfalls höhere Jahresarbeitszahlen erreichen können.“
Eine der am häufigsten genutzten
Ersatzmaßnahmen nach dem EEWärmeG ist nach wie vor die EnEV-Übererfüllung,
d.h. das Gebäude wird noch energieeffizienter geplant und gebaut als es die
Verordnung fordert. In dem Bericht der Bundesregierung spricht sie auf Seite
49 dazu folgende Empfehlung aus:
-
„Die
Erhebungen zum Erfahrungsbericht zeigen, dass ein hoher Anteil der
Neubauten in 2010 und 2011 (60 Prozent) die Höchstwerte der EnEV 2009 um
mindestens 15 Prozent unterschreitet. Dieser starke Trend zu besseren
Effizienzniveaus im Neubau ist bereits seit 2005 zu beobachten (s. Abb.
27): Bei Wohngebäuden erfüllte seit 2006 etwa ein Drittel, seit 2008
sogar etwa die Hälfte aller Neubauten die dieses Niveau. Bei
Nichtwohngebäuden ist ein gleichlaufender Trend erkennbar. Damit ist die
Nutzung des entsprechenden Anforderungsniveaus auch auf die Wirkung der
Gebäudesanierungsprogramme und der EnEV zurückzuführen.
-
Der
Referentenentwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 15.
Oktober 2012 sieht gegenwärtig (Stand Oktober 2012) folgende Anpassungen
vor, die sich unmittelbar auf die Wirkung des EEWärmeG, insbesondere im
Zusammenhang mit den Ersatzmaßnahmen nach § 7 Absatz 1 EEWärmeG,
auswirken:
-
Anhebung
der primärenergetischen Anforderungen an Neubauten um im
Durchschnitt jeweils 12,5 Prozent in 2014 und 2016,
-
Anhebung
der Anforderungen an den Höchstwert des Transmissionswärmeverlusts
(neue Wohngebäude) bzw. die Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten (neue Nichtwohngebäude) um im
Durchschnitt 10 Prozent in 2014 und 2016,
-
Absenkung
des Primärenergiefaktors für die Bewertung von Strom um 23 Prozent
von heute 2,6 auf 2,0 in 2014 und um weitere 10 Prozent auf 1,8 ab
dem 1. Januar 2016.
-
Die
Erneuerbare-Energien-Richtlinie schreibt vor, dass öffentliche Gebäude
eine Vorbildfunktion zur Nutzung erneuerbarer Energien einnehmen müssen.
Diese Vorbildfunktion ist seit dem 1. Mai 2011 im EEWärmeG verankert.
Erfahrungen hiermit liegen daher bisher noch nicht vor. Die
Ersatzmaßnahme schreibt für öffentliche Neubauten und grundlegende
Sanierungen öffentlicher Gebäude ein höheres Anforderungsniveau vor als
für den privaten Neubau (diese ist jedoch derzeit an die in der EnEV
2009 geltenden Grenzwerte gekoppelt). Im Zuge der Überprüfung der
Ersatzmaßnahme (s. o.) sollte geprüft werden, ob die Anforderungen an
die Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG in Verbindung mit
Nummer VII.1 und VII.2 der Anlage zum EEWärmeG angepasst werden
sollten."
Für den Vollzug des EEWärmeG empfiehlt die
Bundesregierung in ihrem Bericht auch folgende Verbesserungen ab Seite 50:
„Vor dem
Hintergrund der Erfahrungen mit dem Vollzug (s. Kapitel 4.7) werden die
folgenden Maßnahmen zur Fortentwicklung des Vollzugs des EEWärmeG
empfohlen. Diese Empfehlungen entsprechen weitgehend den Empfehlungen
der außerordentlichen Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 22.
November 2010:
-
Synergien
beim Nachweisverfahren: Nach § 10 Absatz 1, 3 und 4 EEWärmeG müssen
die nach dem EEWärmeG Verpflichteten die Nachweise, die sich auf die
installierte Anlagentechnik beziehen, der zuständigen Landesbehörde
innerhalb von drei Monaten nach der Inbetriebnahme der
Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen. Der
Vollzug des EEWärmeG setzt also erst nach der Fertigstellung des
Gebäudes an. Die Wärmeschutznachweise zur EnEV erfolgen hingegen
meist mit der Einreichung der Bauunterlagen. Um Synergien bei
Nachweisverfahren und -kontrolle zu nutzen, sollen die Nachweise
nach § 10 Absatz 1, 3 und 4 EEWärmeG künftig bereits in der Regel im
Rahmen der Vorlage der Bauunterlagen für Genehmigungs- und
Freistellungsverfahren der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Bei
Abweichungen der eingebauten Heiz- und/oder Kühl- und
Lüftungstechnik oder der Qualität der Gebäudehülle von der Anzeige
in der Bauvorlage muss die Änderung der Behörde mitgeteilt und ein
entsprechender Nachweis nachgereicht werden. Hierdurch können die
Vorlagezeitpunkte der verschiedenen Fachgesetze vereinheitlicht
werden. Den Ländern soll jedoch die Möglichkeit verbleiben,
abweichende Regelungen zu treffen, um einen sinnvollen Abgleich mit
ihrer Verwaltungspraxis zu ermöglichen. Bei Gebäuden ohne
Bauvorlagepflicht soll das bestehende Nachweissystem optional
fortgeführt werden, allerdings der Nachweiszeitpunkt auf drei Monate
nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage geändert werden. Im Zuge der
ohnehin erfolgenden Stichproben können dann etwaige Abweichungen der
in Betrieb genommenen Anlage bzw. des Gebäudes von den eingereichten
Nachweisen erkannt werden.“
Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
www.bundestag.de |
Drucksache 17/11957 vom 20.12.2012
EEWärmegesetz
und EnEV in der Praxis
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