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EnEV und EEWärmeG parallel anwenden Home + Aktuell | EEWärmeG | EEWärmeG 2011 | 28.01.2013

EnEV und EEWärmegesetz parallel anwenden:
Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum
EEWärmeG schlägt die Brücke zur EnEV-Novelle


Die Themen:


Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum EEWärmeG

Die Bundesregierung hat am 20. Dezember 2012 den Bundestag über die Erfahrungen mit dem ersten Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2009) informiert.

Diesen Bericht hätte sie allerdings bereits bis zum Ende des Jahres 2011 vorlegen müssen, wie es das EEWärmeG 2009 im § 18 (Erfahrungsbericht) verlangte.

Im fünften Teil des endlich fertig gestellten Dokumentes sind auch die Empfehlungen der Bundesregierung für die Weiterentwicklung des EEWärmeG veröffentlicht.

Wir zitieren für Sie die relevanten Textstellen:

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EEWärmeG und EnEV parallel anwenden

Wie unsere Umfrage unter den Lesern des Experten-Portal EnEV-online.de im Sommer 2012 zeigte – vorwiegend Architekten, Planer, Bausachverständige und Energieberater - kennen ihre Auftraggeber inzwischen recht wohl die Energieeinsparverordnung (EnEV) jedoch weniger das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Letzteres müssen sie seit Anfang des Jahres 2009 vorwiegend bei Neubauten mit erfüllen. Auch beklagten sich viele Teilnehmer an unserer Umfrage, dass die parallel Anwendung der beiden Regelungen nicht einwandfrei funktioniert.

Der Bericht der Bundesregierung zum EEWärmegesetz sieht diese Aspekte optimistischer. In Bezug auf die parallele Anwendung der EnEV und des EEWärmeG findet sich auf Seite 22 auch die folgende Aussage:

„Die Anforderungen des EEWärmeG sind im Rahmen der durch die beauftragten Forscher einbezogenen und befragten Verbände ganz überwiegend als praktikabel und sachgerecht eingestuft worden. Anfängliche Schwierigkeiten durch die parallele Anwendung der Regeln des EEWärmeG und der EnEV sind inzwischen minimiert, indem unter anderem Rechenprogramme und die technischen Normen, die EnEV und EEWärmeG zu Grunde liegen, beide Regeln parallel behandeln und die nötigen Nachweise auf einfache Weise in einem Schritt erzeugen können. Aus diesem Grunde und aufgrund noch geringer Erfahrungswerte werden (für den Neubau) nur wenige – durch den Stand der Technik und die oben genannten Grundsätze gebotenen – Anpassungen vorgeschlagen.“

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Künftige Anforderungen an Wärmepumpen

Zu den einzelnen Technologien für erneuerbare Energien bringt der Bericht auch Empfehlungen für die Anforderungen an Wärmepumpen. Dabei schlägt er auch eine Brücke zur EnEV-Novelle, genauer gesagt zum Entwurf vom 15. Oktober 2012. Auf Seite 46 des Berichtes empfiehlt die Bundesregierung Folgendes:

„Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Mindest-Jahresarbeitszahlen (JAZ) gemäß der Entwicklung des Standes der Technik. Da die technischen Potenziale zur Effizienzsteigerung von Wärmepumpen noch nicht ausgeschöpft sind und der Zubau von Wärmepumpen unmittelbar die benötigten Kraftwerkskapazitäten und die Stromnachfrage während der Spitzenlastzeiten erhöht, ist beim Einsatz von Wärmepumpen auf ausreichende Anreize zum Einsatz von technisch hocheffizienten Anlagen und das Sicherstellen eines effizienten Wärmepumpenbetriebs ökologisch und aus Sicht des Energiesystems als Ganzes geboten. Durch die zukünftig steigenden Anforderungen der Energieeinsparverordnung (ausgehend von dem Referentenentwurf zur Änderung der EnEV vom 15. Oktober 2012) dürften überwiegend Niedertemperatursysteme im Neubau eingesetzt werden. Diese erlauben bereits aus physikalischen Gründen höhere Jahresarbeitszahlen als Heizsysteme mit höheren Temperaturniveaus. Gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass die gesetzlich geforderten Jahresarbeitszahlen im Betrieb der Anlagen möglichst realisiert werden. Es ist zu prüfen, ob bei Fortentwicklung des EEWärmeG die geforderten Jahresarbeitszahlen schrittweise angehoben werden können und auf welche Weise (auch durch Maßnahmen außerhalb des EEWärmeG) sichergestellt werden kann, dass die Wärmepumpen im Betrieb eine hohe Effizienz erreichen. Zu beachten ist dabei auch der Anpassungsbedarf hinsichtlich der Berechnungs- und Anforderungsmethodik und hinsichtlich des Anforderungsniveaus aufgrund der Durchführungsmaßnahmen für Wärmeerzeuger nach der Ökodesign-Richtlinie. Erdreichgebundene Wärmepumpen erreichen aus physikalischen Gründen höhere Jahresarbeitszahlen als Luft-Wärmepumpen; dies soll weiterhin in differenzierten Anforderungen abgebildet werden. Bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen sollte diese Differenzierung ebenfalls geprüft werden, da erdreichgebundene Wärmepumpen hier ebenfalls höhere Jahresarbeitszahlen erreichen können.“

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Ersatzmaßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz

Eine der am häufigsten genutzten Ersatzmaßnahmen nach dem EEWärmeG ist nach wie vor die EnEV-Übererfüllung, d.h. das Gebäude wird noch energieeffizienter geplant und gebaut als es die Verordnung fordert. In dem Bericht der Bundesregierung spricht sie auf Seite 49 dazu folgende Empfehlung aus:

  • „Die Erhebungen zum Erfahrungsbericht zeigen, dass ein hoher Anteil der Neubauten in 2010 und 2011 (60 Prozent) die Höchstwerte der EnEV 2009 um mindestens 15 Prozent unterschreitet. Dieser starke Trend zu besseren Effizienzniveaus im Neubau ist bereits seit 2005 zu beobachten (s. Abb. 27): Bei Wohngebäuden erfüllte seit 2006 etwa ein Drittel, seit 2008 sogar etwa die Hälfte aller Neubauten die dieses Niveau. Bei Nichtwohngebäuden ist ein gleichlaufender Trend erkennbar. Damit ist die Nutzung des entsprechenden Anforderungsniveaus auch auf die Wirkung der Gebäudesanierungsprogramme und der EnEV zurückzuführen.

  • Der Referentenentwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 15. Oktober 2012 sieht gegenwärtig (Stand Oktober 2012) folgende Anpassungen vor, die sich unmittelbar auf die Wirkung des EEWärmeG, insbesondere im Zusammenhang mit den Ersatzmaßnahmen nach § 7 Absatz 1 EEWärmeG, auswirken:

    • Anhebung der primärenergetischen Anforderungen an Neubauten um im Durchschnitt jeweils 12,5 Prozent in 2014 und 2016,

    • Anhebung der Anforderungen an den Höchstwert des Transmissionswärmeverlusts (neue Wohngebäude) bzw. die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (neue Nichtwohngebäude) um im Durchschnitt 10 Prozent in 2014 und 2016,

    • Absenkung des Primärenergiefaktors für die Bewertung von Strom um 23 Prozent von heute 2,6 auf 2,0 in 2014 und um weitere 10 Prozent auf 1,8 ab dem 1. Januar 2016.

  • Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie schreibt vor, dass öffentliche Gebäude eine Vorbildfunktion zur Nutzung erneuerbarer Energien einnehmen müssen. Diese Vorbildfunktion ist seit dem 1. Mai 2011 im EEWärmeG verankert. Erfahrungen hiermit liegen daher bisher noch nicht vor. Die Ersatzmaßnahme schreibt für öffentliche Neubauten und grundlegende Sanierungen öffentlicher Gebäude ein höheres Anforderungsniveau vor als für den privaten Neubau (diese ist jedoch derzeit an die in der EnEV 2009 geltenden Grenzwerte gekoppelt). Im Zuge der Überprüfung der Ersatzmaßnahme (s. o.) sollte geprüft werden, ob die Anforderungen an die Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG in Verbindung mit Nummer VII.1 und VII.2 der Anlage zum EEWärmeG angepasst werden sollten."

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Vollzug des EEWärmeG parallel zur EnEV

Für den Vollzug des EEWärmeG empfiehlt die Bundesregierung in ihrem Bericht auch folgende Verbesserungen ab Seite 50:

„Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Vollzug (s. Kapitel 4.7) werden die folgenden Maßnahmen zur Fortentwicklung des Vollzugs des EEWärmeG empfohlen. Diese Empfehlungen entsprechen weitgehend den Empfehlungen der außerordentlichen Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 22. November 2010:

  • Synergien beim Nachweisverfahren: Nach § 10 Absatz 1, 3 und 4 EEWärmeG müssen die nach dem EEWärmeG Verpflichteten die Nachweise, die sich auf die installierte Anlagentechnik beziehen, der zuständigen Landesbehörde innerhalb von drei Monaten nach der Inbetriebnahme der Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen. Der Vollzug des EEWärmeG setzt also erst nach der Fertigstellung des Gebäudes an. Die Wärmeschutznachweise zur EnEV erfolgen hingegen meist mit der Einreichung der Bauunterlagen. Um Synergien bei Nachweisverfahren und -kontrolle zu nutzen, sollen die Nachweise nach § 10 Absatz 1, 3 und 4 EEWärmeG künftig bereits in der Regel im Rahmen der Vorlage der Bauunterlagen für Genehmigungs- und Freistellungsverfahren der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Bei Abweichungen der eingebauten Heiz- und/oder Kühl- und Lüftungstechnik oder der Qualität der Gebäudehülle von der Anzeige in der Bauvorlage muss die Änderung der Behörde mitgeteilt und ein entsprechender Nachweis nachgereicht werden. Hierdurch können die Vorlagezeitpunkte der verschiedenen Fachgesetze vereinheitlicht werden. Den Ländern soll jedoch die Möglichkeit verbleiben, abweichende Regelungen zu treffen, um einen sinnvollen Abgleich mit ihrer Verwaltungspraxis zu ermöglichen. Bei Gebäuden ohne Bauvorlagepflicht soll das bestehende Nachweissystem optional fortgeführt werden, allerdings der Nachweiszeitpunkt auf drei Monate nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage geändert werden. Im Zuge der ohnehin erfolgenden Stichproben können dann etwaige Abweichungen der in Betrieb genommenen Anlage bzw. des Gebäudes von den eingereichten Nachweisen erkannt werden.“

Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
www.bundestag.de | Drucksache 17/11957 vom 20.12.2012

-> EEWärmegesetz und EnEV in der Praxis

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