EnEV-online: Energieeinsparverordnung EnEV und Energiepass im Internet

. EWärmeG BW 2015 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

 www.enev-online.de

| Service | Kontakt | Impressum |

   Home + Aktuell
   GEG 2020 23  24
   WPG Wärmeplan.
   GEIG 2021
   EPBD EU-Richtl.
   Archiv Regeln
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
.
   Service + Dialog
   Premium-Login
   Zugang bestellen
   GEG-Newsletter
   Praxis-Hilfen
   Medien-Service
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz

 

EEWärmeG 2011 Erneuerbare Energien-Wärmegesetz Praxis Home + Aktuell | EEWärmeG | 14.11.2018

Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2011

Überschuldete Gemeinden müssen bei Sanierungen ihrer öffentlichen Gebäude das EEWärmeG nicht erfüllen


Kurzinfo:  Es geht um die Anwendung des bundesweiten Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011). Im § 3 (Nutzungspflicht), Absatz (2) verpflichtet das Gesetz die öffentliche Hand ihre bestehenden öffentlichen Gebäude vorbildlich zu sanieren, das heißt auch erneuerbare Energien zu nutzen. Allerdings entfällt diese Pflicht für überschuldete Gemeinden, wie es der § 9 (Ausnahmen) Absatz (2a) regelt.

Übersicht

  1. EEWärmeG in Baden-Württemberg anwenden

  2. Zuständige Behörde

  3. Planer beraten Auftraggeber

  4. Weitere wichtige Aspekte

  5. Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?


Bundesweites EEWärmeG in
Baden-Württemberg anwenden

Wie sind in Baden-Württemberg die Bestimmungen, wenn solch ein Fall auftritt?

Antwort: § 9 Abs. 2 Nr. 2a EEWärmeG gilt als Bundesvorschrift auch in Baden-Württemberg. Für das Entfallen der Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 2 EEWärmeG müssen die in Ziffern 1 - 3 des § 9 Abs. 2 Nr. 2a EEWärmeG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Überschuldung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands zum Zeitpunkt des Beginns der grundlegenden Renovierung oder Entstehen einer Überschuldung durch die Pflichterfüllung
- jede Maßnahme, die zur Pflichterfüllung dient, ist mit Mehrkosten verbunden UND
- die Gemeinde oder der Gemeindeverband hat durch Beschluss festgestellt, dass jede Maßnahme zu Mehrkosten führt.

Weder die baden-württembergische Gemeindeordnung (GemO) noch die Gemeindehaushalts-Verordnung (GemHVO) kennen den Begriff der Überschuldung. § 80 Abs. 3 Satz 3 GemO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GemHVO regeln aber, dass das Basiskapital nicht negativ werden darf, das heißt die Differenz zwischen Vermögen und Schulden darf nicht negativ sein (Bilanz).

zum Anfang der Seite

Zuständige Behörden in Baden-Württemberg

Welche Behörde ist zuständig in solch einem Fall?

Antwort: Für den Vollzug des EEWärmeG ist die untere Baurechtsbehörde zuständig. Die Pflicht aus § 3 Abs. 2 EEWärmeG entfällt allerdings von Gesetzes wegen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a EEWärmeG vorliegen. Es bedarf keinen gesonderten Antrags.

zum Anfang der Seite

Planer beraten Auftraggeber

Was müssen Fachleute wissen um ihre Auftraggeber in diesen Fällen zu beraten?

Antwort: Wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2a EEWärmeG erfüllt (und diesen Fall meinen Sie wohl), entfällt die Pflicht aus § 3 Abs. 2 EEWärmeG. Da gibt es für einen Energieberater zunächst nicht viel zu tun. Gefragt wäre da eher ein Haushaltsspezialist.

Generell sollten die Fachleute bei einer Energieberatung darauf achten, dass vorgeschlagene Maßnahmen zur Erfüllung des EEWärmeG geeignet sind, einen maßgeblichen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leisten und die Kommunen ihrer Vorbildfunktion gerecht werden.

zum Anfang der Seite

Weitere wichtige Aspekte

Was ist sonst noch wichtig in diesem Kontext?

Antwort: Vielleicht sollten wir den Hintergrund etwas beleuchten. § 3 Abs. 2 EEWärmeG adressiert parallel zum EWärmeG Baden-Württemberg Bestandsgebäude der öffentlichen Hand. Bei der Erneuerung einer Heizungsanlage müssen die gesetzlichen Vorgaben von beiden Gesetzen eingehalten werden. Es ist wichtig, den Fokus nicht nur auf Neubauten, sondern auch auf Bestandsgebäude zu legen. Insgesamt verursachen Heizung und Warmwasserbereitung knapp ein Viertel der Treibhausgasemissionen, davon entfallen fast 90 Prozent auf fossile Energieträger.

Wir danken für die Antworten dem
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Pressestelle
Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart
Internet: www.um.baden-wuerttemberg.de

zum Anfang der Seite

-> EEWärmegesetz und EnEV in der Praxis

zum Anfang der Seite

Folgende Beiträge könnten Sie auch interessieren:

zum Anfang der Seite

Professionelle Praxishilfen download und bestellen

zum Anfang der Seite

Praxishilfen EEWärmeG


Neues Buch: EnEV 2014 + EnEV 2016 + EEWärmeG 2011
EnEV + EEWärmeG:

Teil 1: Kurzinfo Praxis

EnEV + EEWärmeG anwenden
EnEV + EEWärmeG:
Teil2: Praxishilfen

EnEV 2014: Praxis-Dialog zu Wohngebäuden
Praxis-Dialog Wohnbau

EnEV 2014 für Nichtwohnbau: Fragen + Antworten
Praxis-Dialog Nichtwohnbau
 

 www.enev-online.de

ENEV-ONLINE: ENERGIEAUSWEIS UND ENERGIEEINSPARVERORDNUNG FÜR GEBÄUDE

.

| HOME+AKTUELL |

| GEG | WPG | GEIG | EPBD EU-Richtl. | Archiv Regeln | Wissen + Praxis | Dienstleister |  Service + Dialog

| Service + Dialog |

| PRAXIS-HILFEN | NEWSLETTER | ZUGANG BESTELLEN | MEDIEN-SERVICE | ENEV-ARCHIV | KONTAKT | PORTAL |

 

  
© 1999-2024 | Impressum | Datenschutz | Kontakt zur Redaktion
   Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
   Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart