(1) Die
Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu errichtet werden, müssen
den Wärme- und
Kälteenergiebedarf durch die
anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5
und 6 decken.
Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche
Gebäude nach § 4 im Ausland neu errichtet.
(2) Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf von bereits
errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Eigentum
befinden und grundlegend renoviert werden, durch die anteilige Nutzung von
Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 decken. Satz 1
gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im
Ausland grundlegend renoviert.
(3) Die öffentliche Hand muss sicherstellen, dass auch bereits errichteten
öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Besitz, aber nicht in
ihrem Eigentum befinden, im Zuge einer grundlegenden Renovierung eine
Vorbildfunktion zukommt, die den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht. Bei
der Anmietung oder Pachtung von Gebäuden wird dies sichergestellt, wenn
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in erster Linie Gebäude
angemietet oder gepachtet werden, bei denen bereits die Anforderungen
nach Absatz 2 erfüllt werden,
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in zweiter Linie Gebäude
angemietet oder gepachtet werden, deren Eigentümer sich verpflichten,
die Anforderungen nach Absatz 2 im Falle einer grundlegenden Renovierung
zu erfüllen.
Satz 2 gilt nicht, wenn Gebäude von der öffentlichen Hand nur übergangsweise
angemietet werden.
(4) Die Länder können
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für bereits errichtete
öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes,
eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 1a treffen
und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen und
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für bereits errichtete
Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur Nutzung
von Erneuerbaren Energien festlegen.
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