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Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von
Tieren genutzt werden,
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Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und
lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
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unterirdischen Bauten,
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Unterglasanlagen und Kulturräumen für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf
von Pflanzen,
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Traglufthallen und Zelten,
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Gebäuden, die
dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und
provisorischen Gebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu
zwei Jahren,
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Gebäuden, die
dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
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Wohngebäuden,
die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich
bestimmt sind,
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sonstigen
Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine
Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger
als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt
werden,
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Gebäuden, die
Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S.
1578), zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), in der jeweils geltenden Fassung
erfasst ist, und
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Gebäuden der Bundeswehr, soweit die
Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 der Art und dem
Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr entgegensteht.