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EEWärmeG 2011 - Erneuerbare Energien-Wärmegesetz

EEWärmeG 2011 | Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien

§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen

   

Achtung: Diese Regeln galten bis 31. Dezember 2018. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz hat sie dazumal eingeführt. Der Artikel 9, welcher das EEWärmeG 2011 betrifft, war seit dem 24. Oktober 2015 in Kraft. Das Gesetz wurde am 23. Oktober 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Ergänzungen in eckigen Klammern stammen von der EnEV-online Redaktion. Inzwischen hat das Gebäudeenergiegesetz GEG 2020 auch das EEWärmeG 2011 abgelöst. -> Infos und -> Dokumente

   

(1)

Für bereits errichtete öffentliche Gebäude nach § 4 [Geltungsbereich der Nutzungspflicht], die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, und die bis zum 31. Dezember 2018 grundlegend renoviert werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 [Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen] des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 [Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften] des Asylgesetzes zu nutzen, entfällt die Pflicht nach § 3 Absatz 2 [Nutzungspflicht].

 

 

(2)

Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 9 Absatz 1 [Ausnahmen], die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Pflicht nach § 3 Absatz 1 [Nutzungspflicht] die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes [Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen] oder von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes [Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften] erheblich verzögern würde.

 

 

(3)

Die Ausnahme von der Nutzungspflicht nach § 4 [Geltungsbereich der Nutzungspflicht] ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in § 4 Nummer 6 [Geltungsbereich der Nutzungspflicht] genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes [Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen] oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes [Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften] zu dienen.


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EEWärmegesetz 2011

Teil 1. Allgemeines
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 1a Vorbild öffentliche Gebäude
§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2. Erneuerbare Energien nutzen
§ 3 Nutzungspflicht
§ 4 Geltungsbereich Nutzungspflicht
§ 5 Erneuerbarer Energien bei Neubau
§ 5a Erneuerbarer Energien im Bestand
§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude
§ 7 Ersatzmaßnahmen
§ 8 Kombination
§ 9 Ausnahmen
§ 9a Ausnahmen, Flüchtlingsheime
§ 10 Nachweise
§ 10a Info über die Vorbildfunktion
§ 11 Überprüfung
§ 12 Zuständigkeit

Teil 3. Finanzielle Förderung
§ 13 Fördermittel
§ 14 Geförderte Maßnahmen
§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten



Teil 4. Schlussbestimmungen
§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 16a Installateure für Erneuerb. Energ.
§ 17 Bußgeldvorschriften
§ 18 Erfahrungsbericht
§ 18a Berichte der Länder
§ 19 Übergangsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten

Anlage: Anforderungen
I.   Solare Strahlungsenergie
II.  Biomasse
       1. Gasförmige Biomasse
       2. Flüssige Biomasse
       3. Feste Biomasse

III. Geothermie und Umweltwärme
IV.  Kälte aus Erneuerbaren Energien
V.    Abwärme
VI.   Kraft-Wärme-Kopplung
VII.  Maßnahmen zur Einsparung von Energie
VIII. Fernwärme oder Fernkälte

 

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EEWärmeG 2011 - Erneuerbare Energien-Wärmegesetz Bitte beachten Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de
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   Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart