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EEWärmeG 2011 - Erneuerbare Energien-Wärmegesetz

EEWärmeG 2011 | Teil 4 - Schlussbestimmungen

§ 18 Erfahrungsbericht

 

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 und danach alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht zu diesem Gesetz vorzulegen. Sie soll insbesondere über

  1. den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks und Ziels nach § 1,

  2. die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen,

  3. die eingesparte Menge Mineralöl und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emissionen von Treibhausgasen und

  4. den Vollzug dieses Gesetzes berichten.

Der Erfahrungsbericht macht Vorschläge zur weiteren Entwicklung des Gesetzes.


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EEWärmegesetz 2011

Teil 1. Allgemeines
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 1a Vorbild öffentliche Gebäude
§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2. Erneuerbare Energien nutzen
§ 3 Nutzungspflicht
§ 4 Geltungsbereich Nutzungspflicht
§ 5 Erneuerbarer Energien bei Neubau
§ 5a Erneuerbarer Energien im Bestand
§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude
§ 7 Ersatzmaßnahmen
§ 8 Kombination
§ 9 Ausnahmen
§ 9a Ausnahmen, Flüchtlingsheime
§ 10 Nachweise
§ 10a Info über die Vorbildfunktion
§ 11 Überprüfung
§ 12 Zuständigkeit

Teil 3. Finanzielle Förderung
§ 13 Fördermittel
§ 14 Geförderte Maßnahmen
§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten



Teil 4. Schlussbestimmungen
§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 16a Installateure für Erneuerb. Energ.
§ 17 Bußgeldvorschriften
§ 18 Erfahrungsbericht
§ 18a Berichte der Länder
§ 19 Übergangsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten

Anlage: Anforderungen
I.   Solare Strahlungsenergie
II.  Biomasse
       1. Gasförmige Biomasse
       2. Flüssige Biomasse
       3. Feste Biomasse

III. Geothermie und Umweltwärme
IV.  Kälte aus Erneuerbaren Energien
V.    Abwärme
VI.   Kraft-Wärme-Kopplung
VII.  Maßnahmen zur Einsparung von Energie
VIII. Fernwärme oder Fernkälte

 

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EEWärmeG 2011 - Erneuerbare Energien-Wärmegesetz Bitte beachten Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de
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ENEV-ONLINE: ENERGIEAUSWEIS UND ENERGIEEINSPARVERORDNUNG FÜR GEBÄUDE

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