(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 ist nicht
anzuwenden auf die Errichtung von Gebäuden, wenn für das
Vorhaben vor dem 1. Januar 2009 der Bauantrag
oder der Antrag auf Zustimmung
gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist.
(2) § 3 Absatz 1
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die
nicht genehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden, die nach
Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur
Kenntnis zu bringen sind, wenn die erforderliche Kenntnisgabe an
die Behörde vor dem 1. Januar 2009 erfolgt ist. Auf sonstige
nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-,
anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen von Gebäuden ist § 3
Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden,
wenn vor dem 1. Januar 2009 mit der Bauausführung begonnen
worden ist.
(3) § 3 Absatz 1
Satz 2, § 3 Absatz 2 und Nummer VII.2 der Anlage zu diesem
Gesetz sind nicht anzuwenden auf die Errichtung oder
grundlegende Renovierung von öffentlichen Gebäuden, wenn für das
Vorhaben vor dem 1. Juli 2011 der Bauantrag oder der Antrag auf
Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist. Auf die
nicht genehmigungsbedürftige Errichtung oder grundlegende
Renovierung von öffentlichen Gebäuden, die nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu
bringen sind, sind § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und Nummer
VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz nicht anzuwenden, wenn die
erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde vor dem 1. Juli 2011
erfolgt ist. Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige,
insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie
Errichtungen und grundlegende Renovierungen von öffentlichen
Gebäuden sind § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und Nummer VII.2
der Anlage zu diesem Gesetz nicht anzuwenden, wenn vor dem 1.
Januar 2012 mit der Bauausführung begonnen worden ist.
(4) § 3
Absatz 3 ist auf die grundlegende Renovierung von öffentlichen
Gebäuden, die von der öffentlichen Hand auf Grund eines am 1.
Mai 2011
bestehenden Miet- oder Pachtverhältnisses genutzt werden, bis
zum Ablauf dieses Miet- oder Pachtverhältnisses nicht
anzuwenden.
(5) Im Übrigen ist
dieses Gesetz auf die Errichtung von Gebäuden in der Fassung
anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bau- oder der
Zustimmungsantragstellung oder der Bauanzeige gilt. Auf die
nicht genehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden, die nach
Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur
Kenntnis zu bringen sind, ist dieses Gesetz in der Fassung
anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe an die zuständige
Behörde gilt. Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige,
insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie
Errichtungen von Gebäuden ist dieses Gesetz in der Fassung
anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung
gilt.
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