-
Sofern
Abwärme durch Wärmepumpen genutzt wird, gelten die Nummern III.1 und
III.2 entsprechend.
-
Sofern
Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt
wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, wenn
-
der
Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent und
-
die
Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung
stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der
raum-lufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10
betragen.
-
Sofern Kälte genutzt wird,
die durch Anlagen technisch nutzbar gemacht wird, denen unmittelbar
Abwärme zugeführt wird, gilt Nummer IV.1 mit Ausnahme von Satz 1
Buchstabe a entsprechend.
-
Sofern
Abwärme durch andere Anlagen genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann
als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a, wenn sie nach dem Stand der Technik erfolgt.
-
Nachweis im Sinne des § 10
Absatz 3 sind
-
für Nummer 1 die
Bescheinigung eines Sachkundigen und das Umweltzeichen „Euroblume“, das
Umweltzeichen „Blauer Engel“, das Prüfzeichen „European Quality Label
for Heat Pumps“ oder ein gleichwertiger Nachweis,
-
für Nummer 2 die
Bescheinigung eines Sachkundigen oder die Bescheinigung des
Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat,
-
für die Nummern 3 und 4
die Bescheinigung eines Sachkundigen.
*) Hinweis: Alle zitierten
DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.
|
|