Maßnahmen zur Einsparung
von Energie gelten bei öffentlichen Gebäuden vorbehaltlich des § 19
Absatz 3 nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2, wenn
damit
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bei der Errichtung
öffentlicher Gebäude abweichend von Nummer 1 der
Transmissionswärmetransferkoeffizient um mindestens 30 Prozent oder
-
bei der grundlegenden
Renovierung öffentlicher Gebäude der 1,4fache Wert des
Transmissionswärmetransferkoeffizienten um mindestens 20 Prozent
unterschritten wird.
Transmissionswärmetransferkoeffizient im Sinne des
Satzes 1 ist der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient des Referenzgebäudes
gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung
einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten nach Anlage 2,
Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung in der am 1. Mai 2011 geltenden Fassung.
Der Transmissionswärmetransferkoeffizient wird nach Nummer 6.2 der DIN V
18599-2 (2007-02), die wärmeübertragende Umfassungsfläche wird nach DIN
EN ISO 13789 (1999-10), Fall „Außenabmessung“, ermittelt, so dass alle
thermisch konditionierten Räume des Gebäudes von dieser Fläche
umschlossen werden.
Bei der grundlegenden Renovierung öffentlicher
Gebäude gilt Satz 1 Buchstabe b auch dann als erfüllt, wenn das
öffentliche Gebäude nach der grundlegenden Renovierung die Anforderungen
an zu errichtende Gebäude nach § 4 der Energieeinsparverordnung in der
am 1. Mai 2011 geltenden Fassung erfüllt.