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EnEV-Normen

12 Fragen und Antworten vom 27. Okt. 2010
EnEV 2014 und EU-Gebäuderichtlinie 2010
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) wird erneut novelliert

Wann kommt die EnEV 2014? Bis wann müssen wir die EU-Richtlinie für Gebäude (EPBD 2010) in Deutschland umsetzen? Wird der Energieausweis nun doch auch bei uns rechtverbindlich werden?
Lesen Sie die Antworten in unserem Interview mit Dr. jur. Jürgen
Stock, Ministerialrat im Bundesbauministerium (BMVBS) in Bonn.
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Redaktion EnEV-online.de

12 Fragen + Antworten: EnEV 2014 und EPBD 2010 (pdf) .


- EnEV 2014 und EU-Richtlinie - die Fragen im Überblick:

Aufzählung

Novellierung der EU-Gebäuderichtlinie 2010

Aufzählung

Bundesregierung zur Novelle der EU-Richtlinie

Aufzählung

Rolle des Energieausweises

Aufzählung

Energieausweis im EnEG nur als Information

Aufzählung

Zeitplan für Umsetzung der EU-Richtlinie

Aufzählung

Novellierung der EnEV 2009 zur EnEV 2014

Aufzählung

EnEV 2014 und Energiekonzept der Bundesregierung

Aufzählung

Schritte von der EnEV 2009 zur EnEV 2014

Aufzählung

Rolle der offiziellen EnEV-Auslegungen

Aufzählung

Rechtsverbindlichkeit der EnEV-Auslegungen

Aufzählung

EnEV-Auslegungen als Orientierung für Bauämter

Aufzählung

Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der EnEV 2014

 

Aufzählung

Kontakt für weitere Fragen und zur Autorin

Aufzählung

Download: Interview als Datei im PDF-Format

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1. Herr Dr. Stock, Sie leiten im Bundesbauministerium das Referat, das für die rechtlichen Grundlagen des Energieeinsparrechts, also für das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV), zuständig ist. Unsere EnEV-online Leser kennen und schätzen Sie seit Jahren, da Sie uns dankenswerterweise auch häufig auf Fragen zur EnEV geantwortet haben. In diesem Sommer hat die EU-Kommission die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verkündet. Waren Sie auch mit dieser Novellierung befasst?

- Dr. Stock: Ja, ich war gemeinsam mit Kollegen, die für die technischen Inhalte zuständig sind, und mit den Kolleginnen und Kollegen aus dem Bundeswirtschaftsministerium in die Verhandlungen zur Neufassung der Gebäuderichtlinie eingebunden.

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2. Wenn man sich die Stellungnahmen der Fachverbände – Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer – zum Entwurf der EU-Richtlinie 2010 ansieht, fragt man sich, wieso die berechtigten Hinweise und Vorschläge in der Neufassung nicht berücksichtigt sind. Wie lautete der Beitrag, die Stellungnahme oder die letzten Hinweise der Bundesregierung zum Entwurf der EU-Richtlinie-Novelle? Wo findet man dieses Dokument im Internet?

- Dr. Stock: Die Bundesregierung hat zahlreiche Stellungnahmen in die Verhandlungen in Brüssel eingebracht, und zwar sowohl zur grundsätzlichen Ausrichtung der Richtlinie als auch zu vielen Einzelaspekten. Dabei wurden die seinerzeit vorliegenden Stellungnahmen von Ländern und Verbänden berücksichtigt. Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob die an das Ratssekretariat adressierten Stellungnahmen im Internet zugänglich sind.

In der Sache können verschiedene Beteiligte mit den Änderungen der Richtlinie mehr oder weniger zufrieden sein. Das ist bei politischen Projekten nicht ungewöhnlich. Nicht alle Wünsche können erfüllt werden. Man sollte aber die wesentlichen Errungenschaften nicht aus den Augen verlieren. Dazu gehört vor allem das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Die Bundesregierung hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Richtlinie Folgendes bestimmt: „Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer nicht kosteneffizient sind.“ Damit kann Deutschland das Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) beibehalten.

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3. Der Energieausweis soll nach der neuen EU-Richtlinie 2010 nicht mehr lediglich der Information dienen. Im Artikel 12 (Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz) Absatz 7 heißt es dazu: „Mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach den nationalen Rechtsvorschriften“. Was meinen Sie als Jurist und EnEV-Experte der ersten Stunde dazu? Welche Konsequenzen könnten sich nach deutschem Recht daraus ergeben?

- Dr. Stock: In der Richtlinie heißt es wörtlich: „Mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach den nationalen Rechtsvorschriften“. Zwar ist die bisherige ausdrückliche Feststellung, dass Energieausweise lediglich der Information dienen, entfallen. Nach wie vor stellt es die EU-Gebäuderichtlinie den Mitgliedstaaten anheim, über die Frage möglicher Rechtswirkungen der Ausweise auf nationaler Ebene selbst zu entscheiden.

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4. Darf man daraus schlussfolgern, dass der letzte Satz in unserem Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009), Paragraph 5a (Energieausweise) „Die Energieausweise dienen lediglich der Information.“ nicht gestrichen werden muss?

- Dr. Stock: Ja, das ist richtig.

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5. Deutschland und die anderen EU-Mitgliedstaaten müssen die EU-Gebäuderichtlinie 2010 umsetzen. Welche Gesetze und Verordnungen müssen wir hierzulande aufgrund der neugefassten EU-Richtlinie novellieren und welchen Zeitplan müssen wir einhalten?

- Dr. Stock: Den Zeitplan gibt uns die europäische Umsetzungsfrist vor. Bis zum 9. Juli 2012 müssen wir die nationalen Umsetzungsregelungen erlassen haben; danach räumt uns die Richtlinie eine längere Übergangsfrist bis zum Wirksamwerden – wie wir es aus dem deutschen Recht schon kennen – ein.

Im Wesentlichen wird die Umsetzung der EU-Richtlinie in der Energieeinsparverordnung erfolgen.

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6. Wie muss die EnEV insbesondere novelliert werden, dass sie der EU-Gebäuderichtlinie entspricht?

- Dr. Stock: Große Teile der Richtlinie enthalten Vorgaben, die Deutschland bereits heute erfüllt. Ich möchte an dieser Stelle die großen Themenblöcke nennen, die Umsetzungsbedarf auslösen:

  • Die Einführung des Niedrigstenergiegebäudes ab Anfang 2021 für alle Neubauten (für Behördengebäude zwei Jahre früher);

  • die Erweiterung der Aushangpflicht für Energieausweise (insbesondere Ausdehnung auf bestimmte private und auch auf kleinere Behördengebäude mit starkem Publikumsverkehr);

  • die Vorgabe, dass künftig in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien zum Verkauf oder zur Vermietung von Gebäuden bzw. Wohnungen eine Energiekennzahl angegeben werden muss, wenn ein Energieausweis vorhanden ist, sowie

  • die Einführung von Qualitätskontrollen für Energieausweise.

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7. Wie wirken das neue Energiekonzept der Bundesregierung und die EU-Vorgaben der Gebäuderichtlinie zusammen? Werden wir mit der EnEV 2014 die EU-Richtlinie und das Energiekonzept parallel erfüllen?

- Dr. Stock: Die Tinte auf dem Energiekonzept ist noch nicht ganz trocken, so dass Ihre Leser sicher Verständnis dafür haben werden, dass ich hierzu noch keine inhaltlichen Aussagen machen kann. Wir werden uns in der nächsten Zeit näher mit der Frage befassen, was zu tun ist.

Zum Ordnungsrecht möchte ich jetzt nur anmerken: der Begriff der Klimaneutralität im Energiekonzept weist eine große Ähnlichkeit mit dem Begriff des Niedrigstenergie-Gebäudes nach der EU-Gebäuderichtlinie auf.

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8. Wie verläuft die Novellierung der geltenden EnEV 2009 mit Blick auf die folgenden Aspekte: parlamentarischer Weg, Beteiligte, zuständige Gremien und Zeitplan?

- Dr. Stock: Im Wesentlichen wird die Umsetzung der neuen EU-Gebäuderichtlinie durch Änderungen der EnEV erfolgen, in den wie bisher bekannten Verfahrensschritten.

  • Vor der Befassung des Bundeskabinetts werden wir in Anhörungen die Stellungnahmen von Spitzenverbänden und Ländern einholen.

  • Danach erfolgt der Beschluss des Bundeskabinetts über die Verordnung.

  • Die Verordnung wird dem Bundesrat zur Beratung übersandt wird, denn Änderungen der EnEV bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

  • Den Abschluss bildet die Verkündung der Änderungsverordnung zur EnEV im Bundesgesetzblatt.

Was den Zeitplan angeht, weise ich nochmals auf die europäische Umsetzungsfrist, den 9. Juli 2012, hin.
Über weitere Details der einzelnen Schritte lässt sich zum heutigen Zeitpunkt noch nichts Konkreteres sagen.

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9. Welche Rolle spielt die Praxis-Erfahrung im Rahmen der EnEV-Novelle – beispielsweise die offiziellen Auslegungen der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz, die das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) veröffentlicht? Welche Aspekte werden für die Fachleute, die die EnEV 2014 anwenden, wichtig sein?

- Dr. Stock: Wir stehen laufend in Kontakt mit den Kollegen aus den Ländern und beziehen deren Erfahrungen und etwaige Probleme im Vollzug in unsere Novellierungsüberlegungen selbstverständlich ein.

Energieeffizienz ist und bleibt ein Thema, das uns auch in der Zukunft intensiv beschäftigen wird. Das hat auch die politische Diskussion der vergangenen Wochen zum Energiekonzept gezeigt.

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10. Noch eine Frage zu den „EnEV-Auslegungen“. Bereits vor Jahren erklärten Sie uns in einem Interview, dass die Auslegungen der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz, an denen auch Vertreter des BMVBS und des BBSR mitwirken, keinen rechtsverbindlichen Charakter haben. Ich gehe davon aus, dass diese Aussage auch für die EnEV 2009 zutrifft und gebe Ihre damalige Antwort wider:

- Dr. Stock: Die Stellungnahmen dieser Expertengruppe entfalten keine rechtliche Bindungswirkung. Dennoch sind sie wichtig. Ihnen kommt große praktische Bedeutung als sachverständige Konkretisierung der EnEV zu. Hier verständigen sich Experten der Länder und des Bundes gemeinsam auf die Auslegung der Verordnung.

Diese Auslegungen können die Vollzugsbehörden und auch die Anwendungspraxis bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Das trägt zur Rechtssicherheit und Rechtseinheit bei.

Für den Vollzug in den Ländern ist es wichtig, dass die Bauministerkonferenz dieses Gremium offiziell eingesetzt hat.

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11. Viele Fachleute meinen, dass sich die Bauämter an diesen offiziellen Auslegungen orientieren. Inwieweit stimmen Sie dieser Aussage zu und inwieweit können sich die Fachleute darauf verlassen, dass sie bei Berücksichtigung dieser Auslegungen auf der „sicheren Seite“ liegen?

- Dr. Stock: Ich habe keinen Anlass, der Beobachtung der Fachleute zu widersprechen.

Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort zur vorigen Frage.

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12. Eine letzte Frage: Die vieldiskutierte, erste „EnEV 2000“ trat als „EnEV 2002“ am 1. Februar 2002 in Kraft. Die „EnEV 2007“ wurde ursprünglich als „EnEV 2006“ angekündigt. Wird die nächste Fassung - „EnEV 2014“ - wohl tatsächlich auch 2012 in Kraft treten?

- Dr. Stock: Nein. Das muss sie auch nicht. Entscheidend ist die Einhaltung der Umsetzungsfristen der Richtlinie. Wir wollen die Richtlinie zeitgerecht innerhalb der europäischen Umsetzungsfrist umsetzen, also bis zum 9. Juli 2012.

Die geänderte Verordnung wird – wie es in der Neufassung der Richtlinie ausdrücklich zugelassen ist – sechs Monate nach der Verkündung in Kraft treten. Das wäre also Anfang 2013. Damit haben alle Beteiligten genügend Zeit, sich auf das neue Recht einzustellen.

Herr Dr. Stock, herzlichen Dank für Ihre aufschlussreichen Antworten!

-> Download: Interview als Datei im PDF-Format

-> EU-Gebäuderichtlinie 2010: Übersicht Fristen

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- Kontakt für weitere Fragen:

MR Dr. Jürgen Stock
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Referat SW 12 (Gebäudebezogenes Baurecht, Bauordnungsrecht, Recht der Energieeinsparung in Gebäuden)
Robert-Schuman-Platz, D-53175 Bonn
Telefon: + 49 (0) 2 28 / 3 00 - 61 20
Telefax: + 49 (0) 2 28 / 3 00 – 60 98
E-Mail: ref-sw12@bmvbs.bund.de
Internet: www.bmvbs.de

-  Kontakt zur Autorin:

Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien, Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT Fr. Architektin
Bebelstrasse 78, D-70193 Stuttgart
Telefon: + 49 (0) 7 11 / 6 15 49 26
Telefax: + 49 (0) 7 11 / 6 15 49 27
E-Mail: info@tuschinski.de
Internet: www.tuschinski.de, www.enev-online.de

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- Rechtlicher Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Verwertungsrechte dieses Interviews, bzw. dieser Publikation, bei der Autorin Melita Tuschinski liegen. Bitte nehmen Sie bei Interesse Kontakt mit der Autorin auf. Für alle unsere Informationen im Internet-Fachportal www.EnEV-online.de gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

-> Download: Interview als Datei im PDF-Format

-> EU-Gebäuderichtlinie 2010: Übersicht Fristen

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