Energieausweis und EnEV 2007

. EPBD Recast: European Directive for the Energy Efficiency of Buildings

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EU-Richtlinie: Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden .
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EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude novelliert
Ab 2020 nur noch Passiv- und Nullenergie-Neubauten

Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin in Stuttgart -
seit 1999 Herausgeberin, Redakteurin und Autorin des Portals EnEV-online.de
-> M. Tuschinski: Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie 2010 (pdf, 5 Seiten) .


Kurzinfo: Die novellierte EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden könnte bereits Mitte 2010 in Kraft treten. Sie bringt etliche Neuerungen und Änderungen für Neubau und Bestand. Deutschland und die anderen EU-Mitgliedsstaaten müssen danach die neuen und geänderten Anforderungen in nationales Recht umsetzen. Dieser Beitrag stellt einige wichtige Aspekte der Novelle der EU-Gebäuderichtlinie vor.

  1. Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie

  2. Fast-Nullenergiegebäude werden Standard

  3. Verkäufer und Vermieter müssen Energieausweis zeigen

  4. Energieausweis in Verkaufs- und Vermietungs-Anzeigen

  5. Energieausweis schlägt die Brücke zur Energieberatung

  6. Energieausweis in Hotel, Kinos und Einkaufszentren aushängen
  7. Energieausweis wird rechtsverbindlich

  8. Fachliche Fragezeichen sind geblieben

  9. Fazit: Energieeffiziente Gebäude eröffnen neue Chancen für Fachleute

  10. Quellen und Literaturhinweise

-> M. Tuschinski: Neufassung EU-Richtlinie 2010 (pdf)

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1. Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie

Heizungsabgase kennen keine Ländergrenzen. Um die Umwelt zu entlasten hat sich die Europäische Union zum Ziel gesetzt bis 2020 die Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern und den Einsatz von erneuerbaren Energien für Heizung, Warmwasser und Klimatisierung zu erhöhen. Dafür wurde die Europäische Gebäuderichtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2003 nun geändert.

Der erste Vorschlag kam 2008 von der EU und wurde danach im Europäischen Parlament sowie öffentlich diskutiert und angepasst. In ihren Stellungnahmen zum Entwurf der Novelle haben auch in Deutschland berufliche Verbände (Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer) sowie Vertreter der Immobilienwirtschaft dazu Stellung bezogen.

Im November 2009 haben sich die Energieminister der EU-Länder auf einen Kompromiss geeinigt. Dieser Artikel berücksichtigt diese Fassung der Novelle. Sie soll voraussichtlich Anfang März dieses Jahres vom Europäischen Parlament nur noch formal abgesegnet werden. Es ist zu erwarten, dass sie Mitte dieses Jahres verkündet wird und in Kraft tritt. Von den zahlreichen Änderungen und Neuerungen der EU-Gebäuderichtlinie sind nachfolgend einige erläutert.

2. Fast-Nullenergiegebäude werden Standard

Ab 2020 sollen alle Neubauten in der EU fast keine Energie mehr benötigen für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung. Neubauten von Behörden sollen bereits ab 2019 diese Anforderung erfüllen. Diesem Thema widmet die Richtlinie den neuen Artikel 9 „Fast-Nullenergiegebäude“. Dieses sind Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, bestimmt gemäß dem Anhang I (Allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) der Richtlinie. Der nahezu inexistente oder äußerst geringfügige Energiebedarf sollte möglichst durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen – auch am Standort oder in der Nähe des Gebäudes erzeugt – gedeckt werden.

3. Verkäufer und Vermieter müssen Energieausweis zeigen

Wer in Deutschland ein Gebäude oder Gebäudeeinheit kauft oder neu mietet hat das Recht den Energieausweis zu verlangen. Der Verkäufer oder Vermieter muss den Energieausweis seinen potentiellen Kunden unverzüglich zugänglich machen. Die Novelle der EU-Richtlinie verlangt nun dass die EU-Mitgliedsstaaten die Verkäufer und Vermieter direkt verpflichten ihren Kunden einen Energieausweis vorzulegen oder eine Kopie davon auszuhändigen.

4. Energieausweis in Verkaufs- und Vermietungs-Anzeigen

Es ist soweit: Die EU-Novelle verlangt, dass in den kommerziellen Medien bei Verkauf- und Vermietungsanzeigen auch der Energieausweis und die entsprechenden Kennwerte der Gebäudeeffizienz genannt werden.
Allerdings beschränkt sich die Novelle auf solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Das würde auf einen Schlag alle diejenigen Neubauten betreffen, die vor weniger als zehn Jahren erbaut wurden – soweit sie in kommerziellen Anzeigen angeboten werden. Ihre Energie-Nachweise gelten zehn Jahre lang als Energieausweis im Bestand bei Verkauf und Neuvermietung.

5. Energieausweis schlägt die Brücke zur Energieberatung

Nach wie vor sollen die Energieausweise auch Modernisierungsempfehlungen beinhalten. Allerdings geht der neue Anspruch der Novelle ganz klar in Richtung einer Energieberatung: „Die Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz müssen an dem betreffenden Gebäude technisch durchführbar sein und können eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder der Kostenvorteile während der wirtschaftlichen Lebensdauer enthalten.“

Bei öffentlichen Energieausweisen sollen diese Empfehlungen jedoch nicht auch für das Publikum ausgehängt werden. Behörden sollen allerdings innerhalb der zehnjährigen Geltungsdauer des Energieausweises den Modernisierungsempfehlungen nachkommen, wenn sie die Eigentümer des entsprechenden Bestandsgebäudes sind. Damit sollen sie ihrer Vorreiterrolle gerecht werden.

6. Energieausweis in Hotel, Kinos und Einkaufszentren aushängen

Unsere aktuelle EnEV 2009 setzt die vorhergehende EU-Gebäuderichtlinie von 2003 um. Wenn eine Behörde in einem Gebäude über 1.000 Quadratmeter Fläche nutzt und viel Bürger sie besuchen, muss der Gebäudeeigentümer seit Mitte des Jahres 2009 einen Energieausweis für das Publikum gut sichtbar aushängen.

Die Novelle der EU-Richtlinie senkt die maßgebliche Nutzfläche auf 500 Quadratmeter und zwei Jahre nach Inkrafttreten soll sie nochmals auf 250 Quadratmeter halbiert werden. Auch andere Gebäude mit regem Publikumsverkehr (Hotels, Kinos, Kaufhäuser) sollen gemäß der Novelle einen Energieausweis aushängen, wenn die Gesamtnutzfläche über 500 Quadratmeter umfasst und ein gültiger Energieausweis bereits augestellt wurde.

7. Energieausweis wird rechtsverbindlich

Nach wie vor sollen im Bestand Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs und des gemessenen Energieverbrauchs möglich sein. Der Energieausweis im Bestand soll nach der Novelle nicht mehr wie bisher nur der Information dienen.

Diese wohlbekannte Passage wurde restlos gestrichen. Hinzugekommen ist im Artikel 11 (Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz), unter Punkt 6. folgende Regelung: „Über die möglichen Wirkungen dieser Ausweise bei etwaigen Gerichtsverfahren wird nach dem innerstaatlichen Recht entschieden."

8. Fachliche Fragezeichen sind geblieben

Trotz der engagierten und kompetenten Stellungnahme der beruflichen Bundesverbände der Architekten und Ingenieure, sind im vorliegenden Entwurf zur Richtlinien-Novelle einige erstaunliche fachliche Fehler verblieben:

  • Energiebedarf ist gleich Energieverbrauch:
    Die "Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" definiert die Novelle als „die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um dem Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung) gerecht zu werden.“ Mit anderen Worten: Die Novelle sieht den Energiebedarf und den Energieverbrauch eines Gebäudes als gleichwertig an. Und was bedeutet „übliche Nutzung“ für ein Gebäude?

  • Energetische Gebäudeeigenschaften:
    Die neue Richtlinie spricht in der Anlage I von den „tatsächlichen thermischen Eigenschaften des Gebäudes“. Wahrscheinlich sind damit die Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes gemeint.

  • Wärmeschutz der Gebäudehülle:
    Zu den energetischen Eigenschaften des Gebäudes zählt die Novelle auch die „Isolierung“ in einer Reihe mit der „Wärmekapazität, Wärmebrücken“ usw. Gemeint ist eher der Wärmeschutz der Gebäudehülle.

  • Primärenergieverbrauch bei Neubau:
    Obwohl sich die Forderungen der Novelle für Fast-Nullenergiegebäude auf neu zu bauende Gebäude bezieht, ist von Energieverbrauch die Rede: Die Pläne der EU-Mitgliedsstaaten beinhalten u. a. „eine ausführliche Darlegung der praktischen Umsetzung der Definition der Fast-Nullenergiegebäude … einschließlich eines numerischen Indikators für den Primärenergieverbrauch in kW/m² pro Jahr.“

9 Fazit: Energieeffiziente Gebäude eröffnen neue Chancen für Fachleute

Der EnEV-Standard, -Berechnungsmethoden und -Nachweise gelten nicht nur bei Neubauten und Modernisierung, sondern auch bei Förderanträgen für die Sanierung im Bestand für die Programme der KfW-Förderbank oder des Marktanreizprogramms (MAP) des Bundesumweltministeriums (BMU) usw..

Dieses wird auch für künftige EnEV-Fassungen gelten, die gemäß der novellierten EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude kommen werden. Wer sich als Berater oder Planer spezialisiert und die EnEV-bezogenen Leistungen und Nachweise anbietet, eröffnet sich vielfache Aufgaben und Auftrags-Chancen.

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10. Quellen und Literaturhinweise:

EU-Richtlinie 2003: Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 4. Januar 2003, L 1, Seite 65-71, www.enev-online.de/epbd/

Novellierte EU-Richtlinie: Rat der Europäischen Union: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Entwurf, Brüssel, 25. November 2009, www.enev-online.de/epbd/

Anpassung EU-Richtlinie: Rat der Europäischen Union: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Anpassung aufgrund des Inkrafttretens des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Brüssel, 14. Dezember 2009, www.enev-online.de/epbd/

BAK-Stellungnahme: Bundesarchitektenkammer (BAK): Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) – „Gebäude-RL“ bzw. „EPBD“, Berlin, 31. Januar 2009, ergänzt 3. Februar 2009, www.bak.de

BIngK-Stellungsnahme: Bundesingenieurkammer (BIngK): Stellungnahme der Bundesingenieurkammer zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Stand: 16.01.2009), Berlin, Februar 2009, www.bingk.de

BSI-Stellungnahme: Stellungnahme der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Neufassung, Berlin, 13. Februar 2009, www.bsi-web.de

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