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EPBD: Novelle der EU-Gebäuderichtlinie Home | > EPBD | > EPBD 2018 | 23.03.2017
 

Neue EU-Gebäuderichtlinie: Was kommt wann?

Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Herausgeberin EnEV-online.de

© Foto: Sven Hoppe - Fotolia.com


Kurzinfo:
Während "Musterschüler Deutschland" es leider noch immer nicht geschafft hat den von der EU-Richtlinie geforderten Niedrigstenergie-Gebäudestandard einzuführen, arbeiten die Gremien der Europäischen Union bereits an einer Novelle der Vorgaben. Die unter dem englischen Kürzel EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) bekannte EU-Richtlinie aus dem Jahr 2010 wird novelliert. Wir berichten über kurz über die vorgeschlagenen Änderungen und den aktuellen Stand.

Aufzählung

Wie effizient war die EU-Richtlinie 2010?

Aufzählung

Welches sind die Ziele der EPBD-Novelle?

Aufzählung

Was sieht der Vorschlag für die Novelle vor?

Aufzählung

Wie ist der aktuelle Stand und geht es weiter?

Aufzählung

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Wie effizient war die EU-Richtlinie 2010?

Ende November 2016 hat die EU-Kommission in dem "Winterpaket 2016" (Energy Efficiency Directive Winter package 2016) auch eine Evalustion der EU-Gebäuderichtlinie von 2010 veröffentlicht, als Grundlage für einen Novellen-Vorschlag. Untersucht wurden dabei die Wirksamkeit der Vorgaben und die Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz, die sich den Mitgliedsstaaten dadurch eröffneten.

Die Bewertung zeige auch, dass das allgemeine Ziel, der Rahmen und die Bedingungen der EPBD weiterhin relevant wären. Die EPBD könne jedoch noch mehr zur Qualität des Innenraumklimas und zur Minderung der CO2-Emissionen der Wirtschaft beitragen. Auch schaffe die EU-Politik im Gebäude-Bereich einen Mehrwert und die Nutzung einer kostenoptimalen Methode, um die bestehenden nationalen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz auf ein kosteneffizientes Niveau hin auszurichten, werde als angemessene Vorgehensweise betrachtet.

Die Annahme eines europaweiten ehrgeizigen Ziels, wonach bis 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sein sollten, wäre ein deutliches Signal dafür, Innovationen im gesamten Europa und nicht auf einem fragmentierten Markt zu fördern. Für den Gebäudebestand, in dem das kostenwirksame Einsparpotenzial am größten sei, fehlten jedoch derartige Marktsignale.

Die Bewertung kommt zu dem Schluss, dass die EU-Gebäuderichtlinie sowohl intern als auch extern kohärent sei. Die Vorgaben über die Mindestanforderungen, die Energieeffizienzausweise und die allgemeineren Maßnahmen zur Überwindung von Markthemmnissen könnten wirksam umgesetzt werden, um unter Nutzung von Synergieeffekten im Rahmen der EPBD und zusammen mit anderen EU-Rechtsvorschriften ihre Wirkung zu entfalten.
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EU-Dokument: Bewertung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

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Welches sind die Ziele der EPBD-Novelle?

"Energieeffizienz an erster Stelle" ist das zentrale Leitmotiv der Energieunion, das mit dem Novellen-Vorschlag umgesetzt wird. Das vorrangige Ziel besteht darin, die kostenwirksame Renovierung bestehender Gebäude zu beschleunigen. Denn die europäische Bauwirtschaft verfüge über das Potenzial, auf zahlreiche wirtschaftliche und gesellschaftliche Herausforderungen wie Beschäftigung und Wachstum, Verstädterung, Digitalisierung, demografischer Wandel und gleichzeitig auf Herausforderungen in den Bereichen Energie und Klima zu reagieren.

Im Einklang mit dieses Zielen würde die EU-Gebäuderichtlinie mit diesem Vorschlag wie folgt geändert:

  • Baubestand: Einbeziehung von langfristigen Renovierungsstrategien (Artikel 4 der Energieeffizienzrichtlinie), Unterstützung bei der Mobilisierung von Finanzmitteln und Entwicklung eines klaren Konzepts für die Minderung der CO2-Emissionen von Gebäuden bis 2050;

  • Anlagentechnik: Förderung der Nutzung von IKT und intelligenten Technologien, um den effizienten Betrieb von Gebäuden sicherzustellen;

  • Vollzug: Straffung von Bestimmungen, die nicht die erwarteten Ergebnisse erzielt haben.

Insbesondere sollen Systeme für Gebäudeautomatisierung und -steuerung als Alternative zu physischen Inspektionen der Anlagentechnik eingeführt werden.

Auch wird die Errichtung der erforderlichen Infrastruktur für die Elektromobilität unterstützt (mit Schwerpunkt auf großen gewerblich genutzten Gebäuden und unter Ausschluss öffentlicher Gebäude und KMU).

Desgleichen wird ein Intelligenzindikator eingeführt, mit dem die technologische Fähigkeit eines Gebäudes bewertet wird, mit den Bewohnern und dem Netz zu kommunizieren und seinen Betrieb eigenständig effizient zu gestalten.

Diese Aktualisierung der EPBD soll zudem die Verknüpfungen zwischen der öffentlichen Finanzierung von Gebäuderenovierungen und den Energieeffizienzausweisen stärken sowie Anreize für die Bekämpfung der Energiearmut durch Gebäuderenovierungen bieten.
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Änderungs-Vorschlag der EU-Richtlinie 2010/31/EU
| Anhang zum Änderungs-Vorschlag der EU-Richtlinie

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Was sieht der Vorschlag für die Novelle vor?

"Gebäudetechnische Systeme" sollen definiert werden als: "die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmbrauchwasser, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, standortnahe Elektrizitätserzeugung und Elektromobilitäts-Infrastrukturen, oder eine Kombination solcher Systeme, einschließlich derer, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;“.

Der "Langfristigen Renovierungsstrategie" wird ein neuer Artikel 2a gewidmet. Er sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Fahrplan mit klaren Meilensteinen und Maßnahmen zur Verwirklichung des langfristigen Ziels bis 2050 erstellen um einen nationalen Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen zu erhalten, und mit genauen Zwischenzielen bis 2030.
Die langfristige Renovierungsstrategie soll zur Verringerung der Energiearmut beitragen. Um die  Investitionsentscheidungen zu lenken, führen die Mitgliedstaaten Mechanismen ein, um: Projekte zu bündeln und somit den Investoren die Finanzierung der Renovierungen zu erleichtern, damit sie die Risiken für Investoren und den Privatsektor im Zusammenhang mit Energieeffizienzmaßnahmen mindern und nicht zuletzt um öffentliche Mittel zu nutzen, um Anreize für zusätzliche Investitionen aus dem privaten Sektor zu schaffen oder auf spezifische Marktversagen zu reagieren.

Ladestationen für alternative Kraftstoffe und Elektrofahrzeuge sollen für Neubauten vorgeschrieben werden. Dafür soll der Artikel 6 (Neue Gebäude) dahingehend geändert werden, dass bei neuen und umfangreich sanierten Nichtwohngebäuden mindestens jeder zehnte Parkplatz einen Ladepunkt für alternative Kraftstoffe umfasst. Bei neuen und umfangreich sanierten Wohngebäuden mit über zehn Parkplätzen "Vorverkabelungen vorgenommen werden, die die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden Parkplatz ermöglichen."

Information der Eigentümer bei Sanierung von Gebäuden und technischen Anlagen:  Bei der Installation, Austausch oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems soll die Gesamtenergieeffizienz des gesamten veränderten Systems bewertet, dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt werden, so dass diese Dokumentation auch für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen und die Ausstellung von Energieeffizienzausweisen zur Verfügung steht. Diese Informationen sollen auch in den jeweiligen nationalen Datenbank für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz registriert werden.

"Intelligenzindikator" als neues Kennzeichen für Gebäude: Die EU-Kommission wird auch den Begriff „Intelligenzindikator“ definieren und durch die Bedingungen ergänzen, unter denen der „Intelligenzindikator“ potenziellen neuen Mietern oder Käufern als zusätzliche Information bereitgestellt wird.
Der Intelligenzindikator soll die Flexibilitätsmerkmale, verbesserten Funktionen und Fähigkeiten abbilden, die auf die stärker vernetzten und besser integrierten intelligenten Geräte zurückzuführen sind, die in herkömmlichen gebäudetechnischen Systemen verbaut werden. "Mit diesen Funktionen soll den Bewohnern und dem Gebäude selbst ermöglicht werden, auf Anforderungen hinsichtlich Komfort und Betrieb zu reagieren, einen Beitrag zur Laststeuerung zu leisten und den optimalen, reibungslosen und sicheren Betrieb der verschiedenen Energiesysteme und Infrastrukturen, an die das Gebäude angeschlossen ist, zu unterstützen."

Finanzielle Förderung an den erzielten Energieeffizienzverbesserungen orientieren: Die Einsparungen sollen durch den Vergleich der Energieeffizienzausweise ermittelt werden, die vor und nach der Renovierung ausgestellt wurden.

Energieverbrauch von Gebäuden anhand der registrierten Energieeffizienzausweise auf nationaler Ebene verfolgen. Die von den Mitgliedstaaten jeweils eingerichtete Datenbanken für die Registrierung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz ermöglicht es, den tatsächlichen Energieverbrauch der entsprechenden Gebäude, unabhängig von ihrer Größe und Kategorie, zu verfolgen. Auch enthaltend die Datenbank Informationen zum tatsächlichen Energieverbrauch von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m², welche regelmäßig aktualisiert werden.

Inspektion der Anlagentechnik unterschiedlich für Wohn- und Nichtwohngebäude vorschrieben:  Inspiziert werden soll die Gebäudeheizung - wie Wärmeerzeuger, Steuerungssysteme und Umwälzpumpe für Nichtwohngebäude mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von mehr als 250 MWh und für Wohngebäude, die über zentrale gebäudetechnische Systeme mit einer kumulierten Nennleistung von mehr als 100 kW verfügen. Diese Inspektion soll auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes umfassen.

Nichtwohngebäude mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausrüsten: Die Mitgliedstaaten können als Alternative zur Inspektion von TGA-Anlagen Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass Nichtwohngebäude mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von mehr als 250 Megawattstunden (MWh) mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Für diese sieht der Vorschlag spezielle technische Anforderungen vor.

Die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden soll Anlagen mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von mehr als 250 MWh und für Wohngebäude, die über zentrale gebäudetechnische Systeme mit einer kumulierten Nennleistung von mehr als 100 kW verfügen betreffe. Diese Inspektion soll auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes umfassen.

Überprüfung im Jahr 2028: Die EU-Kommission wird bis Ende des Jahres 2027 die Wirksamkeit der novellierten EPBD überprüfen. Dies soll der Artikel 19 festlegen.

Primärenergiebedarf als Indikation für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spiegelt den typischen Energieverbrauch für Heizung, Kühlung, Warmbrauchwasserbereitung, Lüftung und Beleuchtung wider.
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Änderungs-Vorschlag der EU-Richtlinie 2010/31/EU
| Anhang zum Änderungs-Vorschlag der EU-Richtlinie

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Wie ist der aktuelle Stand und geht es weiter?

Der Vorschlag für die EPBD-Novelle wurde von der EU-Kommmission ausgearbeitet und Ende November letzten Jahres den beiden Ko-Legislatoren weitergereicht zur endgültigen Abstimmung: dem Europäischen Parlament und dem Rat der Minister. Diese werden sich mit den Vorschlägen befassen, welches Teil des Paketes "Clean Energy Package" ist. Nachdem die zuständigen Gremien zugestimmt haben, wird die Richtlinie im EU-Amtblatt verkündet.

Die aktuelle EU-Richtlinie EPBD aus dem Jahr 2010 gilt bis zum Jahr 2020. Erst danach soll die aktuell diskutierte Novelle wirksam werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten der EU-Kommission:
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EU: Energieeffizienzziel für 2020 wird erreicht
| EU: Energy Efficiency Directive Winter package 2016
| EU: Proposal für amending EPBD - auch in Deutsch

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