Rechtsanwältin
Henrike Hink - Referentin der Architektenkammer
Rheinland-Pfalz - antwortete auf unsere Fragen wie folgt:
1. Energieausweis Neubau:
Wer ist in Rheinland-Pfalz berechtigt die
Energieausweise für fertiggestellte Neubauten auszustellen,
wie es die
EnEV 2014 in § 16
Absatz 1 Satz 1 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) fordert?
ANTWORT:
Die Ausstellungsberechtigung für Wärmeschutznachweise auf
Grundlage der EnEV im Zuge der genehmigungsbedürftigen
Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder für ein
Freistellungsverfahren ergibt sich in Rheinland-Pfalz für
Architekten aus
§ 64
Absatz 1 und Absatz 2 Nr.1 der Landesbauordnung
Rheinland-Pfalz LBauO RLP
(Bauvorlageberechtigung) in
Verbindung mit
§ 5
Absatz 4 Bauunterlagenprüfungsverordnung BauuntPrüfVO
(Bautechnische Nachweise), wird
also über die Bauvorlageberechtigung als Architekt/in
abgedeckt. Wer sich "Architekt" oder "Architektin" nennen
darf, regelt
§ 3 Architektengesetz ArchG RLP
(Berufsbezeichnung).
Energieausweise nach EnEV sind zwar keine bautechnischen
Nachweise im obigen Sinne, inhaltlich jedoch teilweise
vergleichbar mit dem Wärmeschutznachweis.
Bauvorlageberechtigte Architekten und Architektinnen sind
daher nach derzeitigem Stand auch berechtigt,
Energieausweise für Neubauten auszustellen.
Siehe
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November
1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.2015 (GVBl. S.
77).
"§ 64 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung
und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das
Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wird, müssen
von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder
einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser
unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen,
dass die Bauvorlageberechtigung nachgewiesen wird.
(2) Bauvorlageberechtigt ist,
-
wer aufgrund des
Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Architektin
oder Architekt zu führen berechtigt ist,..."
Siehe
Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische
Prüfung (BauuntPrüfVO) , vom 16. Juni 1987, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 24.09.2007 (GVBl. S. 197).
§
5 Absatz 4 BauuntPrüfVO (Bautechnische Nachweise)
"Zum Nachweis des Wärmeschutzes, des Schallschutzes, des
Brandschutzes einschließlich des Brandverhaltens der
Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile sind,
soweit erforderlich, Zeichnungen, Beschreibungen,
Berechnungen, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen."
2.
Energieausweis sanierter oder erweiterter Bestandsbau:
Wer ist in Rheinland-Pfalz berechtigt, Energieausweise
für sanierte oder erweiterte Bestandsbauten - gemäß
§ 16 Absatz 1 Satz 3 EnEV 2014 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) in Verbindung mit
§ 9 Absatz 2 EnEV 2014 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden) auszustellen?
ANTWORT:
Auch hier sind nach derzeitigem Stand Architekten und Architektinnen
ausstellungsberechtigt (siehe 1. Antwort).
Bei Innenarchitekt/innen muss man
differenzieren: Die Bauvorlageberechtigung für
Innenarchitekt/innen
(vergleiche § 64 Absatz 2 Nr. 3 LBauO RLP
(Bauvorlageberechtigung)) ist in Rheinland-Pfalz auf die Berufsaufgabe
der Innenarchitekt/innen, also auf die bauliche Veränderung von bestehenden
Gebäuden, beschränkt. Das bedeutet zum Beispiel, dass
Dachaufstockungen oder größere Anbauten nicht von dieser
Bauvorlageberechtigung umfasst sind. Wenn also die
eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für eine
Maßnahme nach
§ 9 Absatz 1
oder 2 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 (Änderung,
Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) am bestehenden
Gebäude im konkreten Falle ausreicht, können nach
derzeitigem Stand auch Innenarchitekt/innen den
Energieausweis hierfür erstellen.
Wenn aber zwingend ein Architekt oder eine Architektin benötigt wird, weil die
Maßnahme nicht von der Bauvorlageberechtigung des
Innenarchitekten oder der Innenarchitektin gedeckt
ist, kann dies nur ein/e bauvorlageberechtigte/r Architekt/in tun.
Siehe
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November
1998 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.2015 (GVBl. S.
77).
"§ 64 Bauvorlageberechtigung
(1) ...
(2) Bauvorlageberechtigt ist,
-
wer aufgrund des
Architektengesetzes die Berufsbezeichnung
Innenarchitektin oder Innenarchitekt zu führen
berechtigt ist, für die mit der Berufsaufgabe der
Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundene
bauliche Änderung von Gebäuden,"
3.
Aussteller aus anderen Bundesländern: Welche Bedingungen müssen Architekten, Ingenieure
oder Planer aus
anderen Bundesländern erfüllen (beispielsweise Eintrag in
eine Liste), wenn sie auch in Rheinland-Pfalz
Energieausweise ausstellen wollen?
ANTWORT:
Wer in einem anderen Bundesland als Architekt/in eingetragen
ist, ist auch in Rheinland-Pfalz bauvorlageberechtigt und
kann bautechnische Nachweise unterzeichnen, vergleiche
§ 64
Absatz 2 Nr. 1 LBauO
(Bauvorlageberechtigung) in Verbindung
mit
§ 10 Absatz 1 Nr. 1 Architektengesetz ArchG Rheinland-Pfalz (Auswärtige Berufsangehörige und auswärtige
Berufsgesellschaften), somit auch Wärmeschutznachweise
und nach derzeitigem Stand auch Energieausweise.
Einen gesonderten Listeneintrag gibt es
hier nicht.
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