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Energieausweise für Neubauten ausstellen

Aktueller Stand: 11.12.2015

Rheinland-Pfalz:
Berechtigung Energieausweise auszustellen

Energieausweise nach EnEV 2014 für Neubauten sowie für Bestandsbauten nach Sanierung oder Erweiterung, wenn der EnEV-Nachweis anhand des gesamten Gebäude erfolgte

© Foto: Alexander Raths - Fotolia.com

 

Rechtsanwältin Henrike Hink - Referentin der Architektenkammer Rheinland-Pfalz - antwortete auf unsere Fragen wie folgt:

Aufzählung

Energieausweis Neubau

Aufzählung

Energieausweis sanierter/erweiterter Bestand

Aufzählung

Aussteller aus anderen Bundesländern


1. Energieausweis Neubau:
Wer ist in Rheinland-Pfalz berechtigt die Energieausweise für fertiggestellte Neubauten auszustellen, wie es die EnEV 2014 in § 16 Absatz 1 Satz 1 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) fordert?

ANTWORT:

Die Ausstellungsberechtigung für Wärmeschutznachweise auf Grundlage der EnEV im Zuge der genehmigungsbedürftigen Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder für ein Freistellungsverfahren ergibt sich in Rheinland-Pfalz für Architekten aus § 64 Absatz 1 und Absatz 2 Nr.1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz LBauO RLP (Bauvorlageberechtigung)  in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Bauunterlagenprüfungsverordnung BauuntPrüfVO (Bautechnische Nachweise), wird also über die Bauvorlageberechtigung als Architekt/in abgedeckt. Wer sich "Architekt" oder "Architektin" nennen darf, regelt § 3 Architektengesetz ArchG RLP (Berufsbezeichnung).

Energieausweise nach EnEV sind zwar keine bautechnischen Nachweise im obigen Sinne, inhaltlich jedoch teilweise vergleichbar mit dem Wärmeschutznachweis. Bauvorlageberechtigte Architekten und Architektinnen sind daher nach derzeitigem Stand auch berechtigt, Energieausweise für Neubauten auszustellen.


Siehe Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.2015 (GVBl. S. 77).

"§ 64 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wird, müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Bauvorlageberechtigung nachgewiesen wird.

(2) Bauvorlageberechtigt ist,

  1. wer aufgrund des Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt zu führen berechtigt ist,..."


Siehe Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) , vom 16. Juni 1987, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.09.2007 (GVBl. S. 197).

§ 5 Absatz 4 BauuntPrüfVO (Bautechnische Nachweise)

"Zum Nachweis des Wärmeschutzes, des Schallschutzes, des Brandschutzes einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile sind, soweit erforderlich, Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen."

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2. Energieausweis sanierter oder erweiterter Bestandsbau: Wer ist in Rheinland-Pfalz berechtigt, Energieausweise für sanierte oder erweiterte Bestandsbauten - gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 EnEV 2014 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen)  in Verbindung mit § 9 Absatz 2 EnEV 2014 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) auszustellen?

ANTWORT:

Auch hier sind nach derzeitigem Stand Architekten und Architektinnen ausstellungsberechtigt (siehe 1. Antwort).

Bei Innenarchitekt/innen muss man differenzieren: Die Bauvorlageberechtigung für Innenarchitekt/innen (vergleiche § 64 Absatz 2 Nr. 3  LBauO RLP (Bauvorlageberechtigung)) ist in Rheinland-Pfalz auf die Berufsaufgabe der Innenarchitekt/innen, also auf die bauliche Veränderung von bestehenden Gebäuden, beschränkt. Das bedeutet zum Beispiel, dass Dachaufstockungen oder größere Anbauten nicht von dieser Bauvorlageberechtigung umfasst sind. Wenn also die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für eine Maßnahme nach § 9 Absatz 1 oder 2 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) am bestehenden Gebäude im konkreten Falle ausreicht, können nach derzeitigem Stand auch Innenarchitekt/innen den Energieausweis hierfür erstellen. Wenn aber zwingend ein Architekt oder eine Architektin benötigt wird, weil die Maßnahme nicht von der Bauvorlageberechtigung des Innenarchitekten oder der Innenarchitektin gedeckt ist, kann dies nur ein/e bauvorlageberechtigte/r Architekt/in tun.


Siehe Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.2015 (GVBl. S. 77).

"§ 64 Bauvorlageberechtigung

(1) ...

(2) Bauvorlageberechtigt ist,

  1. wer aufgrund des Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Innenarchitektin oder Innenarchitekt zu führen berechtigt ist, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundene bauliche Änderung von Gebäuden,"

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3. Aussteller aus anderen Bundesländern:
Welche Bedingungen müssen Architekten, Ingenieure oder Planer aus anderen Bundesländern erfüllen (beispielsweise Eintrag in eine Liste), wenn sie auch in Rheinland-Pfalz Energieausweise ausstellen wollen? 

ANTWORT:

Wer in einem anderen Bundesland als Architekt/in eingetragen ist, ist auch in Rheinland-Pfalz bauvorlageberechtigt und kann bautechnische Nachweise unterzeichnen, vergleiche § 64 Absatz 2 Nr. 1 LBauO (Bauvorlageberechtigung) in Verbindung  mit § 10 Absatz 1 Nr. 1 Architektengesetz ArchG Rheinland-Pfalz (Auswärtige Berufsangehörige und auswärtige Berufsgesellschaften), somit auch Wärmeschutznachweise und nach derzeitigem Stand auch Energieausweise. Einen gesonderten Listeneintrag gibt es hier nicht.

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