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24.10.2008
Baubestand:
Welche Anforderungen müssen wir bei
Sanierungen laut Wärmegesetz 2009 beachten?
Das Wärmegesetz 2009 betrifft NUR
NEUE Bauvorhaben
- d.h. "zu errichtende Gebäude". Im Bestand eröffnet das
Wärmegesetz den Bundesländern die Möglichkeit ihre eigenen Regelungen
einzuführen, wie in Baden-Württemberg seit 2008 bereits Praxis ist. Bei sehr
umfangreichen Anbauten im Bestand fordert jedoch die
Energieeinsparverordnung (EnEV) ggf. auch, dass der Neubau-Standard
eingehalten wird. Dieser Frage werden wir in einer der nächsten Antworten
nachgehen.
Für den
Baubestand ermöglicht das Wärmegesetz den Bundesländern
eigene landesweite Regelungen einzuführen. Wörtlich heißt es dazu im
Wärmegesetz § 3 (Nutzungspflicht), Absatz 2: "Die Länder können eine Pflicht
zur Nutzung von Erneuerbaren Energien bei bereits errichteten Gebäuden
festlegen. Als bereits errichtet gelten auch die Gebäude nach § 19 Abs. 1
und 2."
Der letzte Satz
bezieht sich auf all diejenigen neuen Bauvorhaben, die
nicht unter das Wärmegesetz 2009 fallen, weil der Bauherr bis 31. Dezember
2008:
- den Bauantrag gestellt hat, oder
- die Bauanzeige erstattet hat, oder
- die Behörde
über das Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt hat, oder
- die Bauausführung begonnen hat.
Es sind also diejenigen neuen
Gebäude, die zwar im Jahr 2009 gebaut werden, jedoch nicht unter das Wärmegesetz 2009 fallen.
In
Baden-Württemberg ist seit diesem Jahr bereits das neue Landes-Wärmegesetz in Kraft.
Bauherren, die ein neuen Wohnhaus oder eine neues Wohngebäude bauen, müssen
teilweise Erneuerbare Energien
für die Heizung und das Warmwasser im Gebäude nutzen. Eigentümer von Bestandsgebäuden in
Baden-Württemberg, die ab dem Jahr 2010 ihre Heizungsanlage erneuern, müssen
nach dem Landes-Wärmegesetz ein Zehntel der Wärme mit erneuerbaren Energien
decken. So sieht die Regelung in Baden-Württemberg aus. Das "Musterländle"
war Vorreiter in Sachen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz und es ist zu erwarten, dass andere Bundesländer auch eigene
Regelungen einführen.
Wärmegesetz 2009
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