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Wärmegesetz 2009: FAQ

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Ausnahmen: Gilt das Wärmegesetz für alle Gebäude?
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- 24.10.2008
- Ausnahmen: Gilt das Wärmegesetz für alle Gebäude
oder gibt es auch Ausnahmen, wie bei der EnEV?
Es gibt eine ganze Reihe von Gebäuden, die von dem Wärmegesetz nicht betroffen sind: Kleine Gebäude fallen nicht unter das Wärmegesetz sowie etliche Einzelfälle, wo die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entgegenstehen oder die technische Umsetzung nicht möglich ist. Desgleichen können die zuständigen Behörden auch Bauherrn ggf. von den Pflichten nach dem Wärmegesetz befreien, wenn sie dies im Antrag entsprechend begründen.

- Kleine Gebäude sind nicht betroffen.
Wenn die Nutzfläche eines Gebäudes höchsten 50 Quadratmeter (m²) beträgt, fällt es NICHT unter das Wärmegesetz. Dabei wird  Nutzfläche wird für Wohngebäude und Nichtwohngebäude unterschiedlich berechnet.
Das Wärmegesetz bezieht sich dabei direkt auf die Energieeinsparverordnung (EnEV) in der geltenden Fassung:

  • Wohngebäude:
    Die Nutzfläche gemäß Wärmegesetz wird wie die Gebäudenutzfläche nach § 2 Nr. 14 EnEV berechnet, d.h. wie in der EnEV Anlage 1 Punkt 1.4.4. angegeben:
            AN = 0,32 Ve
                   AN ist die Gebäudenutzfläche in m².
                   Ve ist das beheizte Gebäudevolumen in m³.

  • Nichtwohngebäude:
    Die Nutzfläche gemäß Wärmegesetz wird wie wie die Nettogrundfläche nach EnEV § 2 Nr. 15 berechnet, d.h. nach den anerkannten Regeln der Technik. In der Praxis wird dafür die DIN 277 (Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau) genutzt.

- Keine Nutzungspflicht für bestimmte Gebäudearten
Auch weitere Gebäude sind von dem Wärmegesetz ausgenommen, wenn sie zu den Gebäudearten gehören, die das Wärmegesetz im § 4 (Geltungsbereich der Nutzungspflicht) ausschließt:

  • Landwirtschaftliche Gebäude wie Ställe für die Tieraufzucht oder Tierhaltung,

  • unterirdische Bauten,

  • Glashäuser für die Pflanzenaufzucht und -verkauf,

  • Traglufthallen und Zelte,

  • provisorische Gebäude, die jeweils höchsten zwei Jahre lang genutzt werden,

  • Kirchen und andere Gebäude für religiöse Zwecke,

  • Ferien- und Wochenendhäuser, die jährlich insgesamt weniger als vier Monate genutzt werden,

  • Betriebsgebäude, die auf eine Innentemperatur unter 12 Grad Celsius (°C) beheizt werden, usw.

- Ausnahmen vom Wärmegesetz
Es gibt folgende mögliche Situationen, in denen der Bauherr die Anforderungen des Wärmegesetzes nicht erfüllen muss:

  • Widersprechende Rechtsbestimmungen:
    Wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten den Anforderungen des Wärmegesetzes widersprechen, muss der Bauherr das Wärmegesetz nicht erfüllen.

  • Technische Unmöglichkeit:
    Wenn es bei einem bestimmten Bauvorhaben technisch unmöglich ist das Wärmegesetz zu erfüllen, muss der Bauherr seiner Nutzungspflicht nicht nachkommen.

  • Befreiung auf Antrag:
    Der Bauherr kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht nach dem Wärmegesetz einreichen, wenn er aufgrund von besonderen Umständen den Pflichten nicht nachkommen kann. Die Behörde wird darüber entscheiden und den Bauherren ggf. von der Pflicht nach dem Wärmegesetz befreien.

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Wärmegesetz 2009
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Die hier veröffentlichten Informationen zum Wärmegesetz und die Antworten auf die Leser-Fragen hat die Autorin Melita Tuschinski nach bestem Wissen verfasst. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige fehlerhafte oder unvollständige Informationen.
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   Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart