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24.10.2008
Ausnahmen: Gilt das
Wärmegesetz für alle Gebäude
oder
gibt es auch Ausnahmen, wie bei der EnEV?
Es gibt eine ganze Reihe von Gebäuden, die von dem Wärmegesetz nicht
betroffen sind: Kleine Gebäude fallen nicht unter das Wärmegesetz sowie
etliche Einzelfälle, wo die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
entgegenstehen oder die technische Umsetzung nicht möglich ist. Desgleichen
können die zuständigen Behörden auch Bauherrn ggf. von den Pflichten nach
dem Wärmegesetz befreien, wenn sie dies im Antrag entsprechend begründen.
Kleine Gebäude sind nicht betroffen.
Wenn die Nutzfläche eines Gebäudes höchsten 50 Quadratmeter (m²) beträgt,
fällt es NICHT unter das Wärmegesetz. Dabei wird Nutzfläche wird für
Wohngebäude und Nichtwohngebäude unterschiedlich berechnet.
Das Wärmegesetz bezieht sich dabei direkt auf die Energieeinsparverordnung
(EnEV) in der geltenden Fassung:
-
Wohngebäude:
Die Nutzfläche gemäß Wärmegesetz wird wie die Gebäudenutzfläche nach
§ 2 Nr. 14 EnEV berechnet, d.h. wie in der
EnEV Anlage 1 Punkt 1.4.4. angegeben:
AN = 0,32 Ve
AN ist die Gebäudenutzfläche in m².
Ve ist das beheizte Gebäudevolumen in m³.
-
Nichtwohngebäude:
Die Nutzfläche gemäß Wärmegesetz wird wie wie die Nettogrundfläche nach
EnEV § 2 Nr. 15 berechnet, d.h. nach den anerkannten Regeln der
Technik. In der Praxis wird dafür die DIN 277 (Grundflächen und
Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau) genutzt.
Keine Nutzungspflicht für bestimmte Gebäudearten
Auch weitere
Gebäude sind von dem Wärmegesetz ausgenommen, wenn sie zu den Gebäudearten
gehören, die das Wärmegesetz im
§ 4
(Geltungsbereich der
Nutzungspflicht) ausschließt:
-
Landwirtschaftliche Gebäude wie Ställe für die Tieraufzucht oder Tierhaltung,
-
unterirdische
Bauten,
-
Glashäuser
für die Pflanzenaufzucht und -verkauf,
-
Traglufthallen und Zelte,
-
provisorische
Gebäude, die jeweils höchsten zwei Jahre lang genutzt werden,
-
Kirchen und
andere Gebäude für religiöse Zwecke,
-
Ferien- und
Wochenendhäuser, die jährlich insgesamt weniger als vier Monate genutzt
werden,
-
Betriebsgebäude, die auf eine Innentemperatur unter 12 Grad Celsius (°C)
beheizt werden, usw.
Ausnahmen vom Wärmegesetz
Es gibt folgende mögliche Situationen, in denen der Bauherr die
Anforderungen des Wärmegesetzes nicht erfüllen muss:
-
Widersprechende Rechtsbestimmungen:
Wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten den Anforderungen des
Wärmegesetzes widersprechen, muss der Bauherr das Wärmegesetz nicht
erfüllen.
-
Technische
Unmöglichkeit:
Wenn es bei einem bestimmten Bauvorhaben technisch unmöglich ist das
Wärmegesetz zu erfüllen, muss der Bauherr seiner Nutzungspflicht nicht
nachkommen.
-
Befreiung auf
Antrag:
Der Bauherr kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Befreiung
von der Pflicht nach dem Wärmegesetz einreichen, wenn er aufgrund von
besonderen Umständen den Pflichten nicht nachkommen kann. Die Behörde
wird darüber entscheiden und den Bauherren ggf. von der Pflicht nach dem
Wärmegesetz befreien.
Wärmegesetz 2009
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