Kostenfrei: Broschüre
mit Kurzinfo "Wärmegesetz 2009"
(Volltext in PDF-Format,
92 Seiten, ca. 1,2 MB)
Artikel: Erneuerbare Energien im Bestand - Gesetzliche Pflichten für
Eigentümer bei Anbau, Ausbau und Sanierung
(Sept. 2011, Pdf, 5 Seiten). Wer heute seinen Altbau energetisch
saniert oder großflächig erweitert, muss ggf. erneuerbare Energien nutzen
zum Heizen, Warmwasser-Erwärmen und Kühlen, oder die Energieeffizienz seines
Bestandsgebäudes durch anerkannte Ersatzmaßnahmen erhöhen. Dieses fordert
das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Was sollten Eigentümer von
Altbauten und Fachleute beachten?
19.11.2008
Wärmegesetz
im Baubestand: Gilt das Wärmegesetz 2009 auch bei umfangreichen
Modernisierungen im Bestand, wenn die Energieeinsparverordnung (EnEV)
den Neubau-Standard fordert?
Diese Frage haben
uns unsere Leser - Architekten, Ingenieure und Planer - erfreulich häufig eingesandt. Erfreulich, weil ihre
Auftraggeber offensichtlich für die nächsten Monate große Anbauten,
Erweiterungen oder Umbauten über 50 Quadratmeter (m²) zusammenhängender
Nutzfläche planen.
Wärmegesetz bei Neubau ab 2009
Pflicht:
Das Wärmegesetz spricht die Bauherren an. Es verpflichtet sie bei neuen
Bauvorhaben ab 2009 die Wärme für Heizung und Warmwasser teilweise aus
Erneuerbaren Energiequellen zu decken, oder sonstige anerkannte
Energiesparmaßnahmen durchzuführen. So können Bauherren beispielsweise ihre
Gebäude besser dämmen und den Standard der geltenden
Energieeinsparverordnung um 15 Prozent (%) unterschreiten. Den Nachweis
müssen sie in diesen Fällen anhand eines Energieausweises erbringen, auf der
Grundlage des berechneten Energiebedarfs des Gebäudes - gemäß EnEV
§ 18 (Ausstellung
auf der Grundlage des Energiebedarfs).
Großer Anbau,
Erweiterung oder Ausbau im
Bestand:
Wer als Hausbesitzer oder Eigentümer sein Gebäude um mehr als 50
Quadratmeter (m²) zusammenhängender Nutzfläche erweitert oder ausbaut, muss nach geltender EnEV 2007
§ 9 (Änderung
von Gebäuden) Absatz 6, die
betroffenen Außenbauteile so ausführen, dass der neue Gebäudeteil die EnEV-Vorschriften für Neubauten einhält.
Je nachdem ob es sich um ein Wohngebäude handelt, gilt dabei der
§ 3 EnEV
(Anforderungen an Wohngebäude) oder für Nichtwohngebäude gilt der
§ 4 EnEV
(Anforderungen an Nichtwohngebäude).
Der Eigentümer muss ggf. je nach Landesbaurecht für den umfangreichen Anbau,
Erweiterung der Ausbau auch einen Bauantrag bei der Baubehörde entsprechend einreichen.
Die EnEV
erlaubt allerdings auch Ausnahmen: Wenn der Eigentümer einen Dachraum oder
einen anderen bisher nicht beheizten oder gekühlten Raum ausbaut, muss er
nur den Wärmeschutz der betroffenen Bauteile nachweisen. Diese Regelung
können Sie im § 9 EnEV (Änderung
von Gebäuden) Absatz 6, zweiter Satz lesen.
FRAGE: Die
aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV
2007, § 9, Absatz 6), fordert bei Erweiterungen, Anbauten und Ausbauten über 50 Quadratmeter
(m²) zusammenhängender Nutzfläche, dass die Außenbauteile des betroffenen
Gebäudeteile so geplant und gebaut werden,
dass er den Neubau-Standard nach EnEV eingehalten wird. Welche Pflichten muss
der Eigentümer, bzw. Bauherr in diesen Fällen ab 1.1.2009 gemäß
Wärmegesetz erfüllen?
ANTWORT: Zu
dieser Thematik finden Sie die Antwort in unserem folgenden Artikel in der
Fachzeitschrift Bausubstanz 3 / 2011. Sie passt sowohl auf die Praxis des
EEWärmeG 2009 als auch auf die Novelle EEWärmeG 2011:
Erneuerbare Energien im Bestand - Gesetzliche Pflichten für Eigentümer bei
Anbau, Ausbau und Sanierung
(Pdf, 5 Seiten)
Wer heute seinen Altbau energetisch saniert oder großflächig erweitert,
muss ggf. erneuerbare Energien nutzen zum Heizen, Warmwasser-Erwärmen und
Kühlen, oder die Energieeffizienz seines Bestandsgebäudes durch anerkannte
Ersatzmaßnahmen erhöhen. Dieses fordert das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG) Was sollten Eigentümer von Altbauten und Fachleute beachten?
Wärmegesetz 2009
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