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03.04.2009
EnEG 2009:
Energieeinsparungsgesetz gilt seit 2. April
Das
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden
(EnEG) wurde nun zum dritten Mal seit 1976 geändert. Das EnEG
2009 eröffnete der verschärften Energieeinsparverordnung EnEV
2009 im Winter 2008 den parlamentarischen Weg zur Novellierung. Die
beschlossene neue EnEV 2009 bezieht sich im
§ 27
Ordnungswidrigkeiten - direkt auf die Bußgeldvorschriften des
neues EnEG 2009.
Sie finden in EnEV-online den
Volltext des
EnEG 2009 als nichtamtliche
Neufassung in Html-Format. Alle Änderungen haben wir in das
"alte" EnEG 2005 eingepflegt.
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EnEG 2009: Nichtamtliche Neufassung
Html-Format
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EnEG 2009:
Änderungsgesetz - nur lesen
pdf
30.01.2009
EnEG 2009 in Sichtweite: Ab wann
gilt das novellierte Energiesparungsgesetz? Das erste
Energieeinsparungs-Gesetz (EnEG) stammt aus dem Jahr 1977 und
war eine Antwort auf die Ölkrise. Inzwischen wurde das EnEG
zuletzt 2005 geändert als Wegbereiter für den Energieausweis im
Bestand und für die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007)...
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EnEG 2009 in
Sichtweite: Wann gilt die Energiespar-Novelle?
20.12.2008
EnEG 2009 kommt: Bundestag ändert
das Energie-Einsparungs-Gesetz. Am Freitag,
19. Dez. 2008 haben die Mitglieder des Deutschen Bundestag in der 197.
Plenarsitzung um 14:40 Uhr über das geänderte
Energieeinsprungsgesetz - kurz: EnEG 2009 - diskutiert und
verabschiedet...
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EnEG 2009 kommt: Bundestag
ändert Energieeinspargesetz
07.11.2008
Energieeinsparungsgesetz in der Diskussion
Öffentliche Anhörung zum EnEG
2009 - Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
wird zur Zeit erneut novelliert. Es soll u. a. auch die Grundlagen
für die Novelle der verschärften Energieeinsparverordnung (EnEV
2009) schaffen.
Im September hatte der Bundesrat den Entwurf zur novellierten
Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) "auf Eis gelegt" bis das
novellierte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009) verabschiedet ist. Nun kommt
erfreulicherweise wieder Bewegung in die Diskussion.
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Der Bundestag lädt zur Anhörung zum EnEG 2009 ein.
09.09.2008
EnEG 2009:
Bundesrats-Ausschüsse empfehlen Änderungen
- Die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) befindet
sich im Abstimmungsprozess des Bundesrates. Frau Renate Lotzing,
Bürobeamtin (Sachbearbeiterin) im Ausschuss für Städtebau,
Wohnungswesen und Raumordnung des Bundesrates hat auf unsere
telefonische Anfrage berichtet, dass die Diskussion zur Änderung
der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) zunächst vertagt wurde.
Zunächst müsse das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) verabschiedet
werden, weil es die Grundlage für die anstehende Änderung der
EnEV bildet. Die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates haben am
4. September 2008 zum Entwurf des EnEG und der
Heizkostenverordnung jeweils eine Empfehlung gefasst.
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EnEG
2009: Bundesrats-Ausschüsse empfehlen Änderungen
Was ändert sich?
Im folgenden Text haben wir
die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen rot
eingefügt.
EnEG 2009 - Entwurf Stand 18.
Juni 2008
§ 1 Energiesparender Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
(1) Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach
beheizt oder gekühlt werden muss, hat, um Energie zu sparen, den
Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen
und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an den Wärmeschutz von
Gebäuden und ihren Bauteilen festzusetzen. Die Anforderungen können
sich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie der
Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raumklimatische
Verhältnisse beziehen. Bei der Begrenzung des Wärmedurchgangs ist
der gesamte Einfluss der die beheizten oder gekühlten Räume nach
außen und zum Erdreich abgrenzenden sowie derjenigen Bauteile zu
berücksichtigen, die diese Räume gegen Räume abweichender Temperatur
abgrenzen. Bei der Begrenzung von Lüftungswärmeverlusten ist der
gesamte Einfluss der Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit von
Fenstern und Türen sowie der Fugen zwischen einzelnen Bauteilen zu
berücksichtigen.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den
baulichen Wärmeschutz stellen, bleiben sie unberührt.

§ 2 Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie
Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäude einbaut
oder einbauen lässt oder in Gebäuden aufstellt oder aufstellen
lässt, hat bei Entwurf, Auswahl und Ausführung dieser Anlagen und
Einrichtungen nach Maßgabe der nach den Absätzen 2 und 3 zu
erlassenden Rechtsverordnungen dafür Sorge zu tragen, dass nicht
mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung
erforderlich ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen die
Beschaffenheit und die Ausführung der in Absatz 1 genannten Anlagen
und Einrichtungen genügen müssen, damit vermeidbare Energieverluste
unterbleiben.
Für zu errichtende Gebäude können sich die
Anforderungen beziehen auf
-
den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Leistungsaufteilung der
Wärme- und Kälteerzeuger,
-
die Ausbildung interner Verteilungsnetze,
-
die Begrenzung der Warmwassertemperatur,
-
die Einrichtungen der Regelung und Steuerung der Wärme- und
Kälteversorgungssysteme,
-
den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen,
-
die messtechnische Ausstattung zur Verbrauchserfassung,
-
die Effizienz von Beleuchtungssystemen, insbesondere den
Wirkungsgrad von Beleuchtungseinrichtungen, die Verbesserung der
Tageslichtnutzung, die Ausstattung zur Regelung und Abschaltung
dieser Systeme,
-
weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrichtungen, soweit dies im
Rahmen der Zielsetzung des Absatzes 1 auf Grund der technischen
Entwicklung erforderlich wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in bestehende
Gebäude bisher nicht vorhandene Anlagen oder Einrichtungen eingebaut
oder vorhandene ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden. Bei
wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstungen können die Anforderungen
auf die gesamten Anlagen oder Einrichtungen erstreckt werden.
Außerdem können Anforderungen zur Ergänzung der in Absatz 1
genannten Anlagen und Einrichtungen mit dem Ziel einer
nachträglichen Verbesserung des Wirkungsgrades und einer Erfassung
des Energieverbrauchs gestellt werden.
(4) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an die in
Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie
unberührt.

§ 3 Energiesparender Betrieb von Anlagen
(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie
Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäuden
betreibt oder betreiben lässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie
nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so
instand gehalten und betrieben werden, dass nicht mehr Energie
verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung
erforderlich ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen der
Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen
muss, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben. Die
Anforderungen können sich auf die sachkundige Bedienung,
Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion und auf die
bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen beziehen.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den
Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen,
bleiben sie unberührt.

§ 3a Verteilung der Betriebskosten
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
-
der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs- oder
raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden
gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst wird,
-
die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die
Benutzer zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer
Rechnung getragen wird.

§ 4 Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates von den nach den §§ 1 bis 3 zu
erlassenden Rechtsverordnungen Ausnahmen zuzulassen und abweichende
Anforderungen für Gebäude und Gebäudeteile vorzuschreiben, die nach
ihrem üblichen Verwendungszweck
-
wesentlich unter oder über der gewöhnlichen, durchschnittlichen
Heizdauer beheizt werden müssen,
-
eine Innentemperatur unter 15 Grad C erfordern,
-
den Heizenergiebedarf durch die im Innern des Gebäudes anfallende
Abwärme überwiegend decken,
-
nur teilweise beheizt werden müssen,
-
eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragenden
Umfassungsflächen erfordern,
-
nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
-
sportlich, kulturell,
zu religiösen Zwecken oder zu Versammlungen genutzt werden,
-
zum Schutze von Personen oder Sachwerten einen erhöhten Luftwechsel
erfordern oder
-
nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht
geeignet sind,
soweit der Zweck des Gesetzes, vermeidbare Energieverluste zu
verhindern, dies erfordert oder zulässt. Satz 1 gilt entsprechend
für die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen und Einrichtungen in solchen
Gebäuden oder Gebäudeteilen; Halbsatz 1 gilt
entsprechend für besonders erhaltenswerte Gebäude.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die nach den §§ 1 bis
3 und nach Absatz 1 festzulegenden Anforderungen auch bei wesentlichen
Änderungen von Gebäuden einzuhalten sind.
(3)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, dass
-
für bestehende
Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen
entsprechend den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 gestellt werden
können,
-
in bestehenden
Gebäuden elektrische Speicherheizsysteme und Heizkessel, die
bei bestimmungsgemäßer Nutzung wesentlich mehr Energie
verbrauchen als andere marktübliche Anlagen und
Einrichtungen gleicher Funktion, außer Betrieb zu nehmen
sind, wenn weniger belastende Maßnahmen, wie eine Pflicht
zur nachträglichen Anpassung solcher Anlagen und
Einrichtungen an den Stand der Technik, nicht zu einer
vergleichbaren Energieeinsparung führen,
auch wenn
ansonsten für das Gebäude, die Anlage oder die Einrichtung keine
Änderung
durchgeführt würde. Die Maßnahmen nach Satz 1 müssen generell zu
einer wesentlichen
Verminderung der Energieverluste beitragen, und die Aufwendungen
müssen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb
angemessener Fristen erwirtschaftet werden können. Die Sätze 1
und 2 sind in Fällen des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

§ 5 Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen
(1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten
Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für
Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein.
Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell
die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer
durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.
Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer
zu berücksichtigen.
(2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von
den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall
wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in
sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
(3) In den Rechtsverordnungen kann wegen technischer Anforderungen
auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der
Fundstelle verwiesen werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können die
Anforderungen und - in den Fällen des § 3a - die Erfassung und
Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der Benutzer und von
Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und näher
bestimmt werden, wie diese Regelungen sich auf die
Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten auswirken.
(5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können sich die
Anforderungen auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der
Gebäude und die Einsetzbarkeit alternativer Systeme beziehen sowie
Umwandlungsverluste der Anlagensysteme berücksichtigen
(Gesamtenergieeffizienz).
 § 5a Energieausweise
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und
Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage
vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über
die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils oder in § 2
Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die
Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf
-
die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder
Einrichtungen,
-
die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung
von Energieausweisen,
-
die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und
Kennwerten,
-
die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und
Vergleichskennwerte,
-
begleitende Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der
Energieeffizienz,
-
die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten
zugänglich zu machen,
-
den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen
Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden,
-
die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich
der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie
-
die Ausgestaltung der Energieausweise.
Die Energieausweise dienen lediglich der Information.
 § 6 Maßgebender Zeitpunkt
Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden
Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der
Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung, im Übrigen der
Zeitpunkt der Erteilung maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit
der Bauausführung begonnen werden durfte.

§ 7 Überwachung
(1) Die zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die in
den Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz festgesetzten
Anforderungen erfüllt werden, soweit die Erfüllung dieser
Anforderungen nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften im
erforderlichen Umfang überwacht wird.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen
werden vorbehaltlich Absatz 3 ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überwachung
hinsichtlich der in den Rechtsverordnungen nach den
§§ 1, 2 und 5a Satz 2 Nr. 8
festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auf geeignete
Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen.
Soweit sich § 4 auf die §§ 1 und 2 bezieht, gilt Satz 1
entsprechend.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Überwachung hinsichtlich der durch
Rechtsverordnung nach § 3 festgesetzten Anforderungen auf geeignete
Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen.
Soweit sich § 4 auf § 3 bezieht, gilt Satz 1 entsprechend.
Satz 1 gilt auch für die Überwachung von in
Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3
festgesetzten Anforderungen an Heizungs- sowie
Warmwasserversorgungsanlagen und -einrichtungen. Im Zusammenhang mit
Regelungen zur Überwachung nach Satz 3 können ergänzend Bestimmungen
über die Erteilung weitergehender Empfehlungen getroffen werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann die
Art und das Verfahren der Überwachung geregelt werden; ferner können
Anzeige- und Nachweispflichten vorgeschrieben werden. Es ist
vorzusehen, dass in der Regel Anforderungen auf Grund der §§ 1 und 2
nur einmal und Anforderungen auf Grund des § 3 höchstens einmal im
Jahr überwacht werden; bei Anlagen in Einfamilienhäusern, kleinen
und mittleren Mehrfamilienhäusern und vergleichbaren
Nichtwohngebäuden ist eine längere Überwachungsfrist vorzusehen.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist vorzusehen, dass
-
eine Überwachung von Anlagen mit einer geringen Wärmeleistung
entfällt,
-
die Überwachung der Erfüllung von Anforderungen sich auf die
Kontrolle von Nachweisen beschränkt, soweit die Wartung durch
eigenes Fachpersonal oder auf Grund von Wartungsverträgen durch
Fachbetriebe sichergestellt ist.
(6) In Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 kann vorgesehen werden,
dass die Überwachung ihrer Einhaltung entfällt.

§ 7a Bestätigung durch Private
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass private
Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Arbeiten,
soweit sie bestehende Gebäude betreffen, die Einhaltung der
durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3, § 3 und § 4 Abs. 2 und 3
festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der
Durchführung von Arbeiten durch Fachbetriebe vor dem [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] oder der
Eigenleistung, auch nach dem [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes], kann eine Erklärungspflicht des
Eigentümers vorgesehen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz
1 kann vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde oder ein
mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe Beliehener sich die
Bestätigungen oder die Erklärungen zum Zwecke der Überwachung
vorlegen lässt. Soweit sich § 4 Abs. 1 auf bestehende Gebäude
bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen
durchgeführten Arbeiten, soweit sie zu errichtende Gebäude
betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach den §§
1 sowie 2 Abs. 1 und 2 festgelegten Anforderungen bestätigen
müssen; in Fällen der Eigenleistung kann eine Erklärungspflicht
des Bauherrn oder des Eigentümers vorgesehen werden. Absatz 1
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich § 4 Abs. 1 auf
zu errichtende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend.

§ 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig einer
Rechtsverordnung
-
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit
Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1, 2 oder
Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,
-
nach § 5a Satz 1 oder
-
nach § 7 Abs. 4
Satz 1 oder § 7a
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
geahndet werden.

§§ 9 u. 10 (gegenstandslos)

§ 11 (Inkrafttreten)

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