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(1)
Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind
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die dem
Erdboden entnommene Wärme (Geothermie),
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die der Luft
oder dem Wasser entnommene Wärme mit Ausnahme von Abwärme (Umweltwärme),
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die durch
Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs technisch
nutzbar gemachte Wärme (solare Strahlungsenergie) und
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die aus
fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme. Die
Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatszustand zum Zeitpunkt des Eintritts
der Biomasse in den Apparat zur Wärmeerzeugung. Als Biomasse im Sinne
dieses Gesetzes werden nur die
folgenden Energieträger anerkannt:
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Biomasse
im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234),
geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419),
in der jeweils geltenden Fassung,
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biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und
Industrie,
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Deponiegas,
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Klärgas,
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Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992
(BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316), in der
jeweils geltenden Fassung und
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Pflanzenölmethylester.
(2) Im Sinne
dieses Gesetzes ist
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Abwärme die
Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden
Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird,
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Nutzfläche
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bei
Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche nach
§ 2 Nr. 14 der
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007
(BGBl. I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung,
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bei
Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche nach
§ 2 Nr. 15 der
Energieeinsparverordnung,
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Sachkundiger
jede Person, die nach
§ 21 der Energieeinsparverordnung zur Ausstellung
von Energieausweisen berechtigt ist, jeweils entsprechend im Rahmen der
für Wohn- und Nichtwohngebäude geltenden Berechtigung,
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Wärmeenergiebedarf die zur Deckung
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des
Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung sowie
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des
Kältebedarfs für Kühlung,
jeweils einschließlich der Aufwände für
Übergabe, Verteilung und Speicherung jährlich benötigte Wärmemenge. Der
Wärmeenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die
den
Anlagen 1 und
2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde gelegt
werden,
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a)
Wohngebäude jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend
dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und
Pflegeheimen sowie
ähnlichen Einrichtungen und
b) Nichtwohngebäude jedes andere Gebäude.
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