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(1)
Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung
der Pflicht nach § 3 Abs. 1 oder einer landesrechtlichen Pflicht
nach § 3 Abs. 2 dienen.
(2) Absatz 1 gilt
nicht bei den folgenden Maßnahmen:
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Maßnahmen,
die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die
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im Falle
des § 3 Abs. 1 anspruchsvoller als die Anforderungen nach den
Nummern I bis V der Anlage zu diesem Gesetz oder
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im Falle
des § 3 Abs. 2 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der
landesrechtlichen Pflicht sind,
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Maßnahmen,
die den Wärmeenergiebedarf zu einem Anteil decken, der
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im Falle
des § 3 Abs. 1 um 50 Prozent höher als der Mindestanteil nach § 5
oder
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im Falle
des § 3 Abs. 2 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene
Mindestanteil ist,
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Maßnahmen,
die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden
werden,
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Maßnahmen zur
Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und
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Maßnahmen zur
Nutzung von Tiefengeothermie.
(3) Die Förderung
kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
(4) Einzelheiten
werden in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 geregelt.
(5)
Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der
Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.
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