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a) Sofern
Geothermie und Umweltwärme durch elektrisch angetriebene
Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als
Erfüllung
der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
– die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der
Jahresarbeitszahl
nach Buchstabe b bereitgestellt wird
und
– die Wärmepumpe über die Zähler nach Buchstabe c verfügt.
b) Die Jahresarbeitszahl beträgt bei
– Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,5 und
– allen anderen Wärmepumpen 4,0.
Wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes durch die
Wärmepumpe
oder zu einem wesentlichen Anteil durch andere Erneuerbare
Energien erfolgt,
beträgt die Jahresarbeitszahl abweichend von Satz 1 bei
– Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,3 und
– allen anderen Wärmepumpen 3,8.
Die Jahresarbeitszahl wird nach den anerkannten Regeln der
Technik berechnet.
Die Berechnung ist mit der Leistungszahl der Wärmepumpe, mit
dem
Pumpstrombedarf für die Erschließung der Wärmequelle, mit der
Auslegungs-
Vorlauf- und bei Luft/Luft-Wärmepumpen mit der
Auslegungs-Zulauftemperatur
für die jeweilige Heizungsanlage, bei Sole/Wasser-Wärmepumpen
mit der
Soleeintritts-Temperatur, bei Wasser/Wasser-Wärmepumpen mit
der
primärseitigen Wassereintritts-Temperatur und bei
Luft/Wasser- und
Luft/Luft-Wärmepumpen zusätzlich unter Berücksichtigung der
Klimaregion
durchzuführen.
c) Die Wärmepumpen müssen über einen Wärmemengen- und Stromzähler
verfügen,
deren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der
Wärmepumpen
ermöglichen. Satz 1 gilt nicht bei Sole/Wasser- und
Wasser/Wasser-
Wärmepumpen, wenn die Vorlauftemperatur der Heizungsanlage
nachweislich
bis zu 35 Grad Celsius beträgt.
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Sofern
Geothermie und Umweltwärme durch mit fossilen Brennstoffen angetriebene
Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung
der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
– die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl von 1,2
bereitgestellt wird; Nummer 1 Buchstabe b Satz 3 und 4 gilt
entsprechend, und
– die Wärmepumpe über einen Wärmemengen- und Brennstoffzähler verfügt,
deren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe
ermöglichen; Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 gilt entsprechend.
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Nachweis im
Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen.
*) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten
DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.
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