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Sofern solare
Strahlungsenergie durch Solarkollektoren genutzt wird, gilt
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der
Mindestanteil nach
§ 5 Abs. 1 als erfüllt, wenn
aa) bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen Solarkollektoren
mit einer Fläche von mindestens 0,04
Quadratmetern Aperturfläche
je Quadratmeter Nutzfläche und
bb) bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen Solarkollektoren
mit einer Fläche von mindestens 0,03
Quadratmetern Aperturfläche
je Quadratmeter Nutzfläche installiert werden;
die Länder können
insoweit höhere Mindestflächen festlegen,
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diese
Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach
§ 3 Abs. 1, wenn die
Solarkollektoren nach dem Verfahren der DIN EN 12975-1 (2006-06),
12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2 (2006-04) mit dem
europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind.*)
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Nachweis im
Sinne des
§ 10 Abs. 3 ist für Nummer 1 Buchstabe b das Zertifikat „Solar
Keymark“.
*) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten
DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.
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