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(1) Die
Verpflichteten müssen
-
die Erfüllung
des in
§ 5 Abs. 2 und
3 vorgesehenen Mindestanteils für die Nutzung von
Biomasse nach Maßgabe des Absatzes 2,
-
die Erfüllung
der Anforderungen nach den Nummern
I bis VII der Anlage zu diesem Gesetz
nach Maßgabe des Absatzes 3,
-
das Vorliegen
einer Ausnahme nach
§ 9 Nr. 1 nach Maßgabe des
Absatzes 4
nachweisen. Im
Falle des
§ 6 gelten die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn
sie bei mehreren Verpflichteten bereits durch einen Verpflichteten erfüllt
werden. Im Falle des
§ 8 müssen die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für
die jeweils genutzten Erneuerbaren Energien oder durchgeführten
Ersatzmaßnahmen erfüllt werden.
(2) Die
Verpflichteten müssen bei Nutzung von gelieferter
-
gasförmiger
und flüssiger Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten
-
für die
ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der
Heizungsanlage der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni des
jeweiligen Folgejahres vorlegen,
-
für die
folgenden zehn Kalenderjahre
aa. jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung
aufbewahren und
bb. der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen,
-
fester
Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten für die ersten 15
Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage
-
jeweils
mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und
-
der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.
(3) Die
Verpflichteten müssen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den
Nummern I bis VII der Anlage zu diesem Gesetz die dort in den Nummern
I.2,
II.1 Buchstabe c,
II.2 Buchstabe c,
II.3 Buchstabe b,
III.3,
IV.4,
V.2,
VI.3
und
VII.2 jeweils angegebenen Nachweise
-
der
zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr
der Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen und
-
mindestens
fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufbewahren,
wenn die Nachweise nicht bei der Behörde verwahrt werden. Satz 1 gilt
nicht, wenn die Tatsachen, die mit den Nachweisen nachgewiesen werden
sollen, der zuständigen
Behörde bereits bekannt sind.
(4) Die
Verpflichteten müssen im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nach
§ 9 Nr. 1
der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab der Inbetriebnahme der
Heizungsanlage anzeigen, dass die Erfüllung der Pflicht nach
§ 3 Abs. 1 und
die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach
§ 7 öffentlich-rechtlichen
Vorschriften widersprechen oder technisch unmöglich sind. Im Falle eines
Widerspruchs zu öffentlich-rechtlichen Pflichten gilt dies nicht, wenn die
zuständige Behörde bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die den
Widerspruch zu diesen Pflichten begründen. Im Falle einer technischen
Unmöglichkeit ist der Behörde mit
der Anzeige eine Bescheinigung eines Sachkundigen vorzulegen.
(5) Es ist
verboten, in einem Nachweis, einer Anzeige oder einer Bescheinigung nach den
Absätzen 2 bis 4 unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen.
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