(1) Jeder Mitgliedstaat legt
bis 2050 einen nationalen Gebäuderenovierungsplan zur Sicherstellung
der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als
auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden in einen in hohem Maße
energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand mit dem Ziel
fest, bestehende Gebäude zu Nullemissionsgebäuden umzubauen.
Jeder
Gebäuderenovierungsplan muss den Grundsatz „Energieeffizienz an
erster Stelle“ erfüllen und umfasst
a)
einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand nach
verschiedenen Gebäudearten einschließlich ihres Anteils am
Gebäudebestand, insbesondere von Gebäuden, die als Teil eines
ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen
architektonischen oder historischen Wertes als offiziell
geschützt eingestuft sind, und nach Bauzeiträumen und
klimatischen Zonen jedes Mitgliedstaats, sofern angemessen auf
der Grundlage statistischer Stichproben, des Vergleichs des
Energie- und Lebenszyklus-GWP und der nationalen Datenbank für
die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 19,
einen Überblick über Marktbarrieren und Marktversagen,
den
Anteil schutzbedürftiger Haushalte und einen Überblick über die
Kapazitäten im Baugewerbe, in der Energieeffizienzbranche und in
der Branche für erneuerbare Energie sowie die Verfügbarkeit von
zentralen Anlaufstellen gemäß Artikel 15a dieser Richtlinie und
Artikel 21 Absatz 2a der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der
Energieeffizienzrichtlinie];
aa)
einen Überblick über die durchgeführten und geplanten Maßnahmen
einschließlich der Maßnahmen im Rahmen des Pakts für
Kompetenzen, die in der Mitteilung der Kommission vom 1. Juli
2020 mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige
Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“
dargelegt sind, um die Verfügbarkeit von qualifizierten
Fachkräften im Baugewerbe, in der Energieeffizienzbranche und in
der Branche der erneuerbaren Energie zu erhöhen, Investitionen
in die Entwicklung der erforderlichen Kompetenzen, die
Investitionen in die Entwicklung der erforderlichen Kompetenzen,
einschließlich der Fortbildung und Umschulung und gezielter Aus-
und Weiterbildungsprogramme, sowohl für öffentliche als auch für
private Akteure auf der Grundlage einer quantitativen und
qualitativen Bewertung unter Verwendung der in Anhang II
aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren, um die Ziele im
Einklang mit dieser Richtlinie und dem sich daraus ergebenden
Markanforderungen an qualifizierte Fachkräfte im Bau- und
Renovierungsgewerbe zu erreichen;
b)
einen Fahrplan mit auf nationaler Ebene festgelegten Zielen,
messbaren Fortschrittsindikatoren und spezifischen Zeitplänen
für alle bestehenden Gebäude, um – im Hinblick auf das Ziel der
Klimaneutralität bis 2050 – bis 2030, 2040 und 2050 höhere
Gesamtenergieeffizienzklassen zu erreichen und bis 2050 einen in
hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten nationalen
Gebäudebestand und den Umbau bestehender Gebäude zu
Nullemissionsgebäuden sicherzustellen;
c)
einen Überblick über die umgesetzten und die geplanten
Strategien und Maßnahmen einschließlich ihrer Dauer im Einklang
mit der Umsetzung des Fahrplans gemäß Buchstabe b
dieses
Unterabsatzes, einschließlich derjenigen, die in den der
Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999
übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen
festgelegt sind, mit besonderem Schwerpunkt auf
schutzbedürftigen Haushalten und Menschen, die in
Sozialwohnungen leben;
d)
einen detaillierten Fahrplan bis 2050 für den Investitionsbedarf
für die Umsetzung des Gebäuderenovierungsplans, die
öffentlichen
und privaten Finanzierungsquellen und -maßnahmen sowie die
Verwaltungsressourcen für die Gebäuderenovierung, einschließlich
derjenigen, die in den der Kommission gemäß Artikel 3 der
Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten nationalen Energie- und
Klimaplänen festgelegt sind;
da)
einen Fahrplan zur Verringerung der Energiearmut und für
Energieeinsparungen bei schutzbedürftigen Haushalten und
Menschen, die in Sozialwohnungen leben, mit national
festgelegten Zielen und einem Überblick über die umgesetzten und
geplanten Strategien und Finanzierungsmaßnahmen zur
Unterstützung der Bekämpfung der Energiearmut.
(1a) Der
in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte Fahrplan enthält
a)
nationale Ziele und Emissionen über den gesamten Lebenszyklus
für verschiedene Gebäudearten, die im Anschluss an die globale
Bestandsaufnahme für die Jahre 2025, 2030, 2035 und 2040 im
Einklang mit dem im Übereinkommen von Paris festgelegten
gestuften Mechanismus festzulegen sind, und ein Fahrplan für die
Leistung über den gesamten Lebenszyklus im Einklang mit dem
1,5-Grad-Ziel für 2050 sowie nationale Richtziele für die
Verwirklichung einer umfassenden Renovierung von mindestens 35
Millionen Gebäudeeinheiten bis 2030, um einen Beitrag dazu zu
leisten, eine jährliche Quote energetischer Renovierungen von 3
% oder mehr für den Zeitraum bis 2050 zu erreichen;
b)
die geschätzte Verfügbarkeit von Baumaterialien,
Renovierungsmaterialien, einschließlich Fertigbauteilen, z. B.
mit Dämmmaterial, in das Gebäude integrierter Fotovoltaik,
Materialien mit rezyklierten Inhaltsstoffen,
Sekundärbaumaterialien und etwaigen lokalen nachhaltigen
Materialien sowie die nationalen Zielvorgaben für die
Kreislaufnutzung von Materialien, rezyklierte Inhaltsstoffen und
Sekundärmaterialien im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr.
305/2011 , sowie für die Suffizienz in jedem Fünfjahreszeitraum;
c)
den Primär- und Endenergieverbrauch des nationalen
Gebäudebestands und die Verringerung seiner betriebsbedingten
Treibhausgasemissionen;
d)
spezifische Zeitpläne, damit Gebäude im Einklang mit dem Pfad
zum Umbau des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude
bis 2030 und danach alle fünf Jahre höhere
Gesamtenergieeffizienzklassen als die in Artikel 9 Absatz 1
genannten erreichen;
e)
einen Überblick über das Kosteneffizienzpotenzial, die
Verfügbarkeit sowie die erwartete Erzeugung und den erwarteten
Verbrauch von erneuerbarer Energie zum Heizen und Kühlen in
Gebäuden, aufgeschlüsselt nach Technologie und Brennstoff;
f)
nationale Zielvorgaben für den Bau und die Sanierung von
Fernwärme- und Fernkältesystemen, die mit der in Artikel 23 der
Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie]
genannten umfassenden Bewertung von Wärme und Kälte
übereinstimmen;
g)
einen Pfad mit zahlenmäßigen Zielen für den Einsatz von
Solarenergie und Wärmepumpen in Gebäuden gemäß Artikel 9a;
h)
nationale Pläne für den Ausstieg aus der Nutzung fossiler
Brennstoffe in Gebäuden im Hinblick auf einen geplanten Ausstieg
bis 2035 und – falls der Kommission nachgewiesen wird, dass dies
nicht möglich ist – bis spätestens 2040;
i)
eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden
Energieeinsparungen, der zu erwartenden Verringerung der
Treibhausgasemissionen und weiter reichenden Vorteile,
einschließlich der Verbesserung der Raumklimaqualität, die auf
einem Ansatz mit integrierten Quartieren beruhen kann;
j)
Schätzungen des Beitrags des Gebäuderenovierungsplans zur
Erreichung der für den Mitgliedstaat verbindlichen nationalen
Zielvorgabe für Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU)
…/… [überarbeitete Lastenteilungsverordnung], der
Energieeffizienzziele der Union gemäß der Richtlinie (EU) …/…
[Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie], der Ziele der Union
für erneuerbare Energie, einschließlich des ▌Ziels für den
Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor
gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Richtlinie über
erneuerbare Energie], sowie des Klimaziels der Union für 2030
und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 gemäß der Verordnung
(EU) 2021/1119;
(2) Alle
fünf Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat unter Verwendung der Vorlage
in Anhang II einen Entwurf seines Gebäuderenovierungsplans und legt
ihn der Kommission vor. Jeder Mitgliedstaat legt den Entwurf seines
Gebäuderenovierungsplans zusammen mit dem Entwurf
seines
integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 9 der
Verordnung (EU) 2018/1999, der umfassenden Bewertung von Heiz- und
Kühlsystemen gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung
der Energieeffizienzrichtlinie] und, wenn der Mitgliedstaat den
Entwurf einer aktualisierten Fassung vorlegt, seines Entwurfs der
aktualisierten Fassung gemäß Artikel 14 der Verordnung
(EU)
2018/1999 vor. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 14
Absatz 1 der genannten Verordnung und vorbehaltlich der gesonderten
Konsultation gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels legen die
Mitgliedstaaten der Kommission den ersten Entwurf des
Gebäuderenovierungsplans bis zum 30. Juni 2024 vor.
(3) Zur
Unterstützung der Ausarbeitung seines Gebäuderenovierungsplans
bezieht jeder Mitgliedstaat die regionalen und lokalen
Gebietskörperschaften in diese Ausarbeitung ein, damit lokale
Aktionspläne und Investitionen besser eingebunden werden können, und
er führt eine öffentliche Anhörung zu seinem Entwurf des
Gebäuderenovierungsplans durch, bevor er ihn bei der Kommission
einreicht. An der öffentlichen Anhörung werden insbesondere die
lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und andere
sozioökonomische Partner, einschließlich der Zivilgesellschaft und
Einrichtungen, die mit schutzbedürftigen Haushalten arbeiten,
beteiligt. Die öffentliche Anhörung umfasst Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen des Gebäuderenovierungsplans und enthält
Optionen für die Gestaltung der öffentlichen Strategien, Programme
und Anreize sowie Sozialschutzmaßnahmen, zu denen auch die in
Artikel 15 genannten Maßnahmen gehören können, um die
Zugänglichkeit, den Komfort und die Erschwinglichkeit der
Renovierungslösungen sicherzustellen. Jeder Mitgliedstaat fügt
seinem Entwurf des Gebäuderenovierungsplans eine Zusammenfassung der
Ergebnisse seiner öffentlichen Anhörung bei. Jeder Mitgliedstaat
trägt den von den Interessenträgern bei den Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen geäußerten Ansichten gebührend Rechnung und
erklärt, wie diese Bewertungen in seinem endgültigen
Gebäuderenovierungsplan zum Ausdruck kommen.
(4). Die
Kommission bewertet die Entwürfe der nationalen
Gebäuderenovierungspläne, insbesondere im Hinblick darauf, ob
a)
das Ambitionsniveau der auf nationaler Ebene festgelegten Ziele
ausreichend ist und mit den nationalen Verpflichtungen im
Bereich Klima und Energie, die in den nationalen integrierten
Energie- und Klimaplänen festgelegt sind, im Einklang steht;
b)
die Strategien und Maßnahmen ausreichen, um die auf nationaler
Ebene festgelegten Ziele zu erreichen;
c)
die Zuweisung von Haushalts- und Verwaltungsmitteln für die
Durchführung des Plans ausreichend ist;
ca) die Bedingungen der funktionierenden
Renovierungsfinanzierungssysteme im Hinblick darauf
angemessen sind, das nationale Ziel zur Verringerung der
Energiearmut zu verwirklichen und von Energiearmut
betroffene Verbraucher und schutzbedürftige Haushalte
erfolgreich einzubeziehen;
cb) in dem Plan die Zielvorgaben der Richtlinie 2008/50/EG
berücksichtigt werden, die Kohärenz mit den anwendbaren
Rechtsvorschriften gewahrt wird und Vorkehrungen für den
Umweltschutz und Schutz der Gesundheit des Menschen
getroffen wurden;
cc) in dem Plan den für Wohnzwecke genutzten Gebäuden mit
der schlechtesten Energieeffizienz Vorrang eingeräumt wird;
d)
die öffentliche Konsultation gemäß Absatz 3 ausreichend inklusiv
gewesen ist;
e)
der Plan den Anforderungen nach Absatz 1 und der Vorlage in
Anhang II entspricht;
ea) nationale und lokale Behörden technische Hilfe
benötigen, was die Umsetzung dieser Pläne anbelangt;
eb) in dem Plan für ausreichend qualifizierte Arbeitskräfte
und wirksame Qualifizierungs- und Ausbildungsinitiativen
gesorgt ist. Nach Anhörung des mit Artikel 30 eingesetzten Ausschusses
kann die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 34
der Verordnung (EU) 2018/1999 länderspezifische Empfehlungen
an die Mitgliedstaaten richten.
In Bezug
auf den ersten Entwurf des Gebäuderenovierungsplans kann die
Kommission spätestens sechs Monate, nachdem ein Mitgliedstaat diesen
Plan vorgelegt hat, länderspezifische Empfehlungen an den
Mitgliedstaat richten.
(5)
Bei
jeder Überarbeitung tragen die Mitgliedstaaten in ihren endgültigen
Gebäuderenovierungsplänen den etwaigen Empfehlungen der Kommission
gebührend Rechnung. Greift der betroffene Mitgliedstaat eine
Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so
begründet er dies gegenüber der Kommission und veröffentlicht seine
Gründe.
(6) Alle
fünf Jahre legt jeder Mitgliedstaat der Kommission unter Verwendung
der Vorlage in Anhang II seinen Gebäuderenovierungsplan vor. Jeder
Mitgliedstaat legt seinen Gebäuderenovierungsplan
zusammen mit
seinem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß Artikel
3 der Verordnung (EU) 2018/1999 und, wenn der Mitgliedstaat eine
aktualisierte Fassung vorlegt, seiner aktualisierten Fassung gemäß
Artikel 14 der genannten Verordnung vor. Abweichend von Artikel 3
Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung legen die
Mitgliedstaaten der Kommission den ersten Entwurf des
Gebäuderenovierungsplans bis zum 30. Juni 2024 und den endgültigen
Gebäuderenovierungsplan bis zum 30. Juni 2025 vor.
(7) Jeder
Mitgliedstaat fügt die Einzelheiten der Umsetzung seiner aktuellsten
langfristigen Renovierungsstrategie oder seines aktuellsten
Gebäuderenovierungsplans seinem endgültigen Gebäuderenovierungsplan
bei. Jeder Mitgliedstaat gibt an, ob seine nationalen Ziele erreicht
wurden.
(8) Jeder
Mitgliedstaat nimmt in seine integrierten nationalen energie- und
klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß den Artikeln 17 und 21 der
Verordnung (EU) 2018/1999 Informationen über die Umsetzung der in
Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten nationalen Ziele und
den Beitrag des Gebäuderenovierungsplans zur Erreichung seiner
verbindlichen nationalen Zielvorgabe für Treibhausgasemissionen
gemäß der Verordnung (EU) …/… [überarbeitete
Lastenteilungsverordnung], der Energieeffizienzziele der Union gemäß
der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie],
der Ziele der Union für erneuerbare Energie, einschließlich des
indikativen Ziels für den Anteil von Energie aus erneuerbaren
Quellen im Gebäudesektor gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001
[geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie], sowie des Klimaziels
der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 gemäß
der Verordnung (EU) 2021/1119 auf.
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