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EPBD: Novelle der EU-Gebäuderichtlinie Home | > EPBD | > EPBD 2023 | > Entwurf 14.03.2023 | > Artikel 3

Entwurf nach Abstimmung im Europäischen Parlament
Nationaler Gebäuderenovierungsplan

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: artjazz - Fotolia.com


(1) Jeder Mitgliedstaat legt bis 2050 einen nationalen Gebäuderenovierungsplan zur Sicherstellung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden in einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand mit dem Ziel fest, bestehende Gebäude zu Nullemissionsgebäuden umzubauen.

Jeder Gebäuderenovierungsplan muss den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ erfüllen und umfasst

a) einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand nach verschiedenen Gebäudearten einschließlich ihres Anteils am Gebäudebestand, insbesondere von Gebäuden, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes als offiziell geschützt eingestuft sind, und nach Bauzeiträumen und klimatischen Zonen jedes Mitgliedstaats, sofern angemessen auf der Grundlage statistischer Stichproben, des Vergleichs des Energie- und Lebenszyklus-GWP und der nationalen Datenbank für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 19, einen Überblick über Marktbarrieren und Marktversagen, den Anteil schutzbedürftiger Haushalte und einen Überblick über die Kapazitäten im Baugewerbe, in der Energieeffizienzbranche und in der Branche für erneuerbare Energie sowie die Verfügbarkeit von zentralen Anlaufstellen gemäß Artikel 15a dieser Richtlinie und Artikel 21 Absatz 2a der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie];

aa) einen Überblick über die durchgeführten und geplanten Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen im Rahmen des Pakts für Kompetenzen, die in der Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ dargelegt sind, um die Verfügbarkeit von qualifizierten Fachkräften im Baugewerbe, in der Energieeffizienzbranche und in der Branche der erneuerbaren Energie zu erhöhen, Investitionen in die Entwicklung der erforderlichen Kompetenzen, die Investitionen in die Entwicklung der erforderlichen Kompetenzen, einschließlich der Fortbildung und Umschulung und gezielter Aus- und Weiterbildungsprogramme, sowohl für öffentliche als auch für private Akteure auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Bewertung unter Verwendung der in Anhang II aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren, um die Ziele im Einklang mit dieser Richtlinie und dem sich daraus ergebenden Markanforderungen an qualifizierte Fachkräfte im Bau- und Renovierungsgewerbe zu erreichen;

b) einen Fahrplan mit auf nationaler Ebene festgelegten Zielen, messbaren Fortschrittsindikatoren und spezifischen Zeitplänen für alle bestehenden Gebäude, um – im Hinblick auf das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 – bis 2030, 2040 und 2050 höhere Gesamtenergieeffizienzklassen zu erreichen und bis 2050 einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten nationalen Gebäudebestand und den Umbau bestehender Gebäude zu Nullemissionsgebäuden sicherzustellen;

c) einen Überblick über die umgesetzten und die geplanten Strategien und Maßnahmen einschließlich ihrer Dauer im Einklang mit der Umsetzung des Fahrplans gemäß Buchstabe b dieses Unterabsatzes, einschließlich derjenigen, die in den der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt sind, mit besonderem Schwerpunkt auf schutzbedürftigen Haushalten und Menschen, die in Sozialwohnungen leben;

d) einen detaillierten Fahrplan bis 2050 für den Investitionsbedarf für die Umsetzung des Gebäuderenovierungsplans, die öffentlichen und privaten Finanzierungsquellen und -maßnahmen sowie die Verwaltungsressourcen für die Gebäuderenovierung, einschließlich derjenigen, die in den der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt sind;

da) einen Fahrplan zur Verringerung der Energiearmut und für Energieeinsparungen bei schutzbedürftigen Haushalten und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, mit national festgelegten Zielen und einem Überblick über die umgesetzten und geplanten Strategien und Finanzierungsmaßnahmen zur Unterstützung der Bekämpfung der Energiearmut.

(1a) Der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte Fahrplan enthält

a) nationale Ziele und Emissionen über den gesamten Lebenszyklus für verschiedene Gebäudearten, die im Anschluss an die globale Bestandsaufnahme für die Jahre 2025, 2030, 2035 und 2040 im Einklang mit dem im Übereinkommen von Paris festgelegten gestuften Mechanismus festzulegen sind, und ein Fahrplan für die Leistung über den gesamten Lebenszyklus im Einklang mit dem 1,5-Grad-Ziel für 2050 sowie nationale Richtziele für die Verwirklichung einer umfassenden Renovierung von mindestens 35 Millionen Gebäudeeinheiten bis 2030, um einen Beitrag dazu zu leisten, eine jährliche Quote energetischer Renovierungen von 3 % oder mehr für den Zeitraum bis 2050 zu erreichen;

b) die geschätzte Verfügbarkeit von Baumaterialien, Renovierungsmaterialien, einschließlich Fertigbauteilen, z. B. mit Dämmmaterial, in das Gebäude integrierter Fotovoltaik, Materialien mit rezyklierten Inhaltsstoffen, Sekundärbaumaterialien und etwaigen lokalen nachhaltigen Materialien sowie die nationalen Zielvorgaben für die Kreislaufnutzung von Materialien, rezyklierte Inhaltsstoffen und Sekundärmaterialien im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 , sowie für die Suffizienz in jedem Fünfjahreszeitraum;

c) den Primär- und Endenergieverbrauch des nationalen Gebäudebestands und die Verringerung seiner betriebsbedingten Treibhausgasemissionen;

d) spezifische Zeitpläne, damit Gebäude im Einklang mit dem Pfad zum Umbau des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude bis 2030 und danach alle fünf Jahre höhere Gesamtenergieeffizienzklassen als die in Artikel 9 Absatz 1 genannten erreichen;

e) einen Überblick über das Kosteneffizienzpotenzial, die Verfügbarkeit sowie die erwartete Erzeugung und den erwarteten Verbrauch von erneuerbarer Energie zum Heizen und Kühlen in Gebäuden, aufgeschlüsselt nach Technologie und Brennstoff;

f) nationale Zielvorgaben für den Bau und die Sanierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen, die mit der in Artikel 23 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] genannten umfassenden Bewertung von Wärme und Kälte übereinstimmen;

g) einen Pfad mit zahlenmäßigen Zielen für den Einsatz von Solarenergie und Wärmepumpen in Gebäuden gemäß Artikel 9a;

h) nationale Pläne für den Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe in Gebäuden im Hinblick auf einen geplanten Ausstieg bis 2035 und – falls der Kommission nachgewiesen wird, dass dies nicht möglich ist – bis spätestens 2040;

i) eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen, der zu erwartenden Verringerung der Treibhausgasemissionen und weiter reichenden Vorteile, einschließlich der Verbesserung der Raumklimaqualität, die auf einem Ansatz mit integrierten Quartieren beruhen kann;

j) Schätzungen des Beitrags des Gebäuderenovierungsplans zur Erreichung der für den Mitgliedstaat verbindlichen nationalen Zielvorgabe für Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) …/… [überarbeitete Lastenteilungsverordnung], der Energieeffizienzziele der Union gemäß der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie], der Ziele der Union für erneuerbare Energie, einschließlich des ▌Ziels für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Richtlinie über erneuerbare Energie], sowie des Klimaziels der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119;

(2) Alle fünf Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat unter Verwendung der Vorlage in Anhang II einen Entwurf seines Gebäuderenovierungsplans und legt ihn der Kommission vor. Jeder Mitgliedstaat legt den Entwurf seines Gebäuderenovierungsplans zusammen mit dem Entwurf seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1999, der umfassenden Bewertung von Heiz- und Kühlsystemen gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] und, wenn der Mitgliedstaat den Entwurf einer aktualisierten Fassung vorlegt, seines Entwurfs der aktualisierten Fassung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vor. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung und vorbehaltlich der gesonderten Konsultation gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten der Kommission den ersten Entwurf des Gebäuderenovierungsplans bis zum 30. Juni 2024 vor.

(3) Zur Unterstützung der Ausarbeitung seines Gebäuderenovierungsplans bezieht jeder Mitgliedstaat die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in diese Ausarbeitung ein, damit lokale Aktionspläne und Investitionen besser eingebunden werden können, und er führt eine öffentliche Anhörung zu seinem Entwurf des Gebäuderenovierungsplans durch, bevor er ihn bei der Kommission einreicht. An der öffentlichen Anhörung werden insbesondere die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und andere sozioökonomische Partner, einschließlich der Zivilgesellschaft und Einrichtungen, die mit schutzbedürftigen Haushalten arbeiten, beteiligt. Die öffentliche Anhörung umfasst Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen des Gebäuderenovierungsplans und enthält Optionen für die Gestaltung der öffentlichen Strategien, Programme und Anreize sowie Sozialschutzmaßnahmen, zu denen auch die in Artikel 15 genannten Maßnahmen gehören können, um die Zugänglichkeit, den Komfort und die Erschwinglichkeit der Renovierungslösungen sicherzustellen. Jeder Mitgliedstaat fügt seinem Entwurf des Gebäuderenovierungsplans eine Zusammenfassung der Ergebnisse seiner öffentlichen Anhörung bei. Jeder Mitgliedstaat trägt den von den Interessenträgern bei den Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen geäußerten Ansichten gebührend Rechnung und erklärt, wie diese Bewertungen in seinem endgültigen Gebäuderenovierungsplan zum Ausdruck kommen.

(4). Die Kommission bewertet die Entwürfe der nationalen Gebäuderenovierungspläne, insbesondere im Hinblick darauf, ob

a) das Ambitionsniveau der auf nationaler Ebene festgelegten Ziele ausreichend ist und mit den nationalen Verpflichtungen im Bereich Klima und Energie, die in den nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen festgelegt sind, im Einklang steht;

b) die Strategien und Maßnahmen ausreichen, um die auf nationaler Ebene festgelegten Ziele zu erreichen;

c) die Zuweisung von Haushalts- und Verwaltungsmitteln für die Durchführung des Plans ausreichend ist;

ca) die Bedingungen der funktionierenden Renovierungsfinanzierungssysteme im Hinblick darauf angemessen sind, das nationale Ziel zur Verringerung der Energiearmut zu verwirklichen und von Energiearmut betroffene Verbraucher und schutzbedürftige Haushalte erfolgreich einzubeziehen;

cb) in dem Plan die Zielvorgaben der Richtlinie 2008/50/EG berücksichtigt werden, die Kohärenz mit den anwendbaren Rechtsvorschriften gewahrt wird und Vorkehrungen für den Umweltschutz und Schutz der Gesundheit des Menschen getroffen wurden;

cc) in dem Plan den für Wohnzwecke genutzten Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz Vorrang eingeräumt wird;

d) die öffentliche Konsultation gemäß Absatz 3 ausreichend inklusiv gewesen ist;

e) der Plan den Anforderungen nach Absatz 1 und der Vorlage in Anhang II entspricht;

ea) nationale und lokale Behörden technische Hilfe benötigen, was die Umsetzung dieser Pläne anbelangt;

eb) in dem Plan für ausreichend qualifizierte Arbeitskräfte und wirksame Qualifizierungs- und Ausbildungsinitiativen gesorgt ist.
Nach Anhörung des mit Artikel 30 eingesetzten Ausschusses kann die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 länderspezifische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.

In Bezug auf den ersten Entwurf des Gebäuderenovierungsplans kann die Kommission spätestens sechs Monate, nachdem ein Mitgliedstaat diesen Plan vorgelegt hat, länderspezifische Empfehlungen an den Mitgliedstaat richten.

(5) Bei jeder Überarbeitung tragen die Mitgliedstaaten in ihren endgültigen Gebäuderenovierungsplänen den etwaigen Empfehlungen der Kommission gebührend Rechnung. Greift der betroffene Mitgliedstaat eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so begründet er dies gegenüber der Kommission und veröffentlicht seine Gründe.

(6) Alle fünf Jahre legt jeder Mitgliedstaat der Kommission unter Verwendung der Vorlage in Anhang II seinen Gebäuderenovierungsplan vor. Jeder Mitgliedstaat legt seinen Gebäuderenovierungsplan zusammen mit seinem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 und, wenn der Mitgliedstaat eine aktualisierte Fassung vorlegt, seiner aktualisierten Fassung gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung vor. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung legen die Mitgliedstaaten der Kommission den ersten Entwurf des Gebäuderenovierungsplans bis zum 30. Juni 2024 und den endgültigen Gebäuderenovierungsplan bis zum 30. Juni 2025 vor.

(7) Jeder Mitgliedstaat fügt die Einzelheiten der Umsetzung seiner aktuellsten langfristigen Renovierungsstrategie oder seines aktuellsten Gebäuderenovierungsplans seinem endgültigen Gebäuderenovierungsplan bei. Jeder Mitgliedstaat gibt an, ob seine nationalen Ziele erreicht wurden.

(8) Jeder Mitgliedstaat nimmt in seine integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß den Artikeln 17 und 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 Informationen über die Umsetzung der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten nationalen Ziele und den Beitrag des Gebäuderenovierungsplans zur Erreichung seiner verbindlichen nationalen Zielvorgabe für Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) …/… [überarbeitete Lastenteilungsverordnung], der Energieeffizienzziele der Union gemäß der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie], der Ziele der Union für erneuerbare Energie, einschließlich des indikativen Ziels für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie], sowie des Klimaziels der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 auf.

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Begründung der EU-Richtlinie
1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
3. Nationale Renovierungsplan
3a. Integrierter Quartiersansatz
4. Rechenmethode Energieeffizienz
5. Mindestanforderungen Effizienz
6. Kostenoptimales Niveau berechn.
7. Neue Gebäude
7a. Neues europäisches Bauhaus
8. Bestehende Gebäude
9. Vorgaben Energieeffizienz
9a. Solarenergie in Gebäuden
10. Renovierungspass
11. Gebäudetechnische Systeme
11a. Raumklimaqualität
12. Infrastruktur für Mobilität
13. Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
14. Datenaustausch
15. Finanzielle Anreize
15a Anlaufstellen Energieeffizienz
16. Ausweise Energieeffizienz
17. Ausstellung Energieausweise
18. Aushang Energieausweise
19. Datenbanken Energieeffizienz

20. Inspektion

21. Berichte über Inspektion
22. Unabhängiges Fachpersonal
23. Zertifizierung Baufachleute
24. Unabhängiges Kontrollsystem
25. Überprüfung
26. Information
27. Konsultation
28 Anpassung Anh. I Fortschritt
29. Befugnisübertragung
30. Ausschussverfahren
32. Umsetzung
33. Aufhebung
34. Inkrafttreten
35. Adressaten

Anhänge
I Gesamtenergieeffizient berechn.

II Vorlage Renovierungspläne
III Nullemissionsgebäude - Anforderungen + Lebenszyklus
IV Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
V Vorlage Energieausweis
VI Kontrollsystem
VII Kostenoptimales Niveau
VIII Aufgehobene Richtl. / Fristen
IX Entsprechungstabelle

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart