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EPBD: Novelle der EU-Gebäuderichtlinie Home | > EPBD | > EPBD 2023 | > Entwurf 14.03.2023 | > Artikel 16

Entwurf nach Abstimmung im Europäischen Parlament
Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: artjazz - Fotolia.com


(1) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss die durch einen numerischen Indikator für den Primär- und Endenergieverbrauch in kWh/(m².a) ausgedrückte Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, ausgedrückt durch einen numerischen Indikator für die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen in kgCO2eq/(m²), und Referenzwerte wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und Anforderungen an Nullemissionsgebäude enthalten, um den Eigentümern oder Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen einen Vergleich und eine Beurteilung ihrer Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthält zusätzliche numerische Indikatoren, insbesondere den jährlichen Gesamtenergieverbrauch (kWh/Jahr), den jährlichen Energiebedarf für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasser, den Energieverbrauch pro Quadratmeter und Jahr (kWh/(m².a)), den jährlichen Verbrauch nicht erneuerbarer Primärenergie in kWh/(m².a) und die Endenergie für Heizung, Kühlung, Warmwasser für den häuslichen Gebrauch, Lüftung, eingebaute Beleuchtung und andere Gebäudedienstleistungen, und kann zusätzliche Effizienz- und Sicherheitsanforderungen für Geräte enthalten.

(2) Bis spätestens 31. Dezember 2025 muss der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz der Vorlage in Anhang V entsprechen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, die ihr System für die Zertifizierung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zwischen dem 1. Januar 2019 und dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] überarbeitet haben, dieses System weiterhin verwenden, um Artikel 9 Absatz 1 nachzukommen, und sie können ihre Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz ermitteln, indem sie Daten aus ihrem Gebäudebestand zwischen dem 1. Januar 2019 und dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] als Ausgangsbasis verwenden und mindestens die entsprechende Anzahl oder die entsprechende Nutzfläche der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz gemäß Artikel 9 Absatz 1a renovieren oder das entsprechende Niveau an Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz erreichen. Findet auf einen Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 2 Anwendung, so aktualisiert er bis zum 1. Januar 2030 seine Effizienzklassen gemäß Unterabsatz 1 auf der Grundlage der Effizienz seines nationalen Gebäudebestands zwischen dem 1. Januar 2019 und dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie].

Gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes geben die Mitgliedstaaten die Gesamtenergieeffizienzklasse des Gebäudes auf einer geschlossenen Skala unter ausschließlicher Verwendung der Buchstaben A bis G an. Der Buchstabe A entspricht Nullemissionsgebäuden im Sinne des Artikels 2 Nummer 2. Die Mitgliedstaaten können eine Gesamtenergieeffizienzklasse A+ für Gebäude festlegen, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) hohe Effizienzstandards mit einem Energiebedarf für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasser von höchstens 15 kWh/m²/Jahr;

b) höhere Erzeugung von kWh erneuerbarer Energie am Standort auf der Grundlage eines monatlichen Durchschnitts;

c) günstige CO2-Bilanz in Bezug auf das Lebenszyklus-Treibhauspotenzials des Gebäudes, einschließlich der Baumaterialien und Energieanlagen während der Herstellung, der Installation, der Nutzung, der Wartung und des Abrisses.

Der Buchstabe G entspricht den 15 % Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz im nationalen Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Einführung der Skala. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verbleibenden Klassen A bis F eine gleichmäßige Bandbreitenverteilung der Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz auf die Gesamtenergieeffizienzklassen aufweisen. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine gemeinsame visuelle Identität der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in ihrem Hoheitsgebiet.

(2a) Die Mitgliedstaaten können die Einführung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz als eine Maßnahme gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] finanzieren.

(2b) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 19, auch um integrierte Programme zur Renovierung von Stadtteilen im Einklang mit den Klimazielen der Union zu fördern.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität, Zuverlässigkeit und Erschwinglichkeit der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz sicher. Sie stellen sicher, dass die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz erschwinglich und für sozial schwache Haushalte kostenlos sind und nach einer Inaugenscheinnahme durch unabhängige Sachverständige ausgestellt werden. Die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz müssen klar und leicht lesbar sein und in einem maschinenlesbaren Format und gemäß Anhang V vorliegen.

(4) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss Empfehlungen für die kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz auf ein kostenoptimales Niveau und die Verringerung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, die Verbesserung der Umweltqualität in Innenräumen eines Gebäudes oder Gebäudeteils und Empfehlungen zur Verbesserung des Ausmaßes an Intelligenzfähigkeit gemäß Artikel 13 enthalten, es sei denn, das Gebäude oder der Gebäudeteil erfüllt bereits den einschlägigen Nullemissionsgebäudestandard.
Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen beziehen sich auf

a) Maßnahmen im Zusammenhang mit einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme und

b) Maßnahmen für einzelne Gebäudekomponenten, die unabhängig von einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden.

(5) Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen müssen an dem betreffenden Gebäude technisch realisierbar sein und eine Schätzung der Energieeinsparungen und der Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen über die erwartete Nutzungsdauer des Gebäudes sowie der Verbesserung der Indikatoren für die Umweltqualität in Innenräumen enthalten. Sie können eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder der Kostenvorteile während der wirtschaftlichen Lebensdauer sowie Informationen über verfügbare finanzielle Anreize, administrative und technische Unterstützung und finanzielle Vorteile enthalten, die im Wesentlichen mit der Erreichung der Referenzwerte verbunden sind. Sobald die einschlägigen Berichterstattungsmechanismen und Ziele gemäß den Artikeln 7, 8 und 11a in Kraft sind, enthält der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz entsprechende Empfehlungen.

(6) Die Empfehlungen umfassen eine Beurteilung der verbleibenden Lebensdauer der Raumheizungssysteme und der Klimaanlagen und eine Beurteilung, ob die Raum- und Wasserheizungsanlage oder die Klimaanlage so angepasst werden kann, dass sie mit effizienteren Temperatureinstellungen, z. B. Niedertemperaturstrahlern bei Warmwasser-Heizungsanlagen, betrieben werden kann, einschließlich der erforderlichen Auslegung der Wärmeleistung und der Anforderungen an Temperatur/Durchfluss.

(6a) In den Empfehlungen werden mögliche Alternativen für den Ersatz der gebäudetechnischen Systeme für Heizung und gegebenenfalls Kühlung aufgezeigt, die im Einklang mit den Klimazielen 2030 und 2050 stehen, für den jeweiligen Gebäudetyp geeignet sind und den örtlichen und systembedingten Gegebenheiten Rechnung tragen.

(7) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthält einen Hinweis darauf, wo der Eigentümer oder der Mieter genauere Angaben, auch zu der Kostenoptimalität der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen, erhalten kann, sowie die Kontaktdaten und die Adresse der nächstgelegenen gemäß Artikel 15a eingerichteten zentralen Anlaufstelle. Die Kostenoptimalität wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen gemäß Artikel 6 bestimmt, wie einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und einer vorläufigen Kostenschätzung. Zudem enthält der Ausweis Informationen über die zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte und über eventuell verfügbare finanzielle Unterstützung. Dem Eigentümer oder Mieter können auch weitere Informationen zu verwandten Aspekten wie Energieaudits oder Anreize finanzieller oder anderer Art oder Finanzierungsmöglichkeiten oder Ratschläge zur Erhöhung der Klimaresilienz des Gebäudes und der Sicherheit der installierten Geräte gegeben werden.

(8) Für Gebäudeteile kann der Energieausweis ausgestellt werden

a) auf der Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder

b) auf der Grundlage der Bewertung eines anderen vergleichbaren Gebäudeteils mit den gleichen energiebezogenen Merkmalen in demselben Gebäude.

(9) Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf der Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz ausgestellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von dem Sachverständigen, der den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausstellt, garantiert werden kann.

(9a) Die Kommission entwickelt nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger und nach Überprüfung der bestehenden Methoden und Instrumente ein europäisches Zertifizierungssystem für Energieeffizienzmessgeräte. Dieses Zertifizierungssystem kann von den Mitgliedstaaten genutzt werden, um den Einsatz zertifizierter Energieeffizienzmesstechnologien zu fördern und die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz durch Echtzeitmessungen zu stützen.

(10) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz darf fünf Jahre nicht überschreiten. Bei Gebäuden, deren Gesamtenergieeffizienzklasse gemäß Absatz 2 als A+, A, B oder C festgelegt wurde, darf die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz jedoch maximal zehn Jahre betragen.

(11) Die Mitgliedstaaten sehen vereinfachte Verfahren für die Aktualisierung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz vor, wenn nur einzelne Elemente aufgerüstet werden (Einzelmaßnahmen oder eigenständige Maßnahmen), um die Kosten für die Ausstellung des aktualisierten Ausweises zu senken.

Die Mitgliedstaaten sehen vereinfachte Verfahren für die Aktualisierung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz vor, wenn in einem Renovierungspass ausgewiesene Maßnahmen umgesetzt werden, um die Kosten für die Ausstellung des aktualisierten Ausweises zu senken, oder wenn ein digitaler Gebäudezwilling verwendet wird und die Daten über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes aktualisiert werden können.

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Begründung der EU-Richtlinie
1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
3. Nationale Renovierungsplan
3a. Integrierter Quartiersansatz
4. Rechenmethode Energieeffizienz
5. Mindestanforderungen Effizienz
6. Kostenoptimales Niveau berechn.
7. Neue Gebäude
7a. Neues europäisches Bauhaus
8. Bestehende Gebäude
9. Vorgaben Energieeffizienz
9a. Solarenergie in Gebäuden
10. Renovierungspass
11. Gebäudetechnische Systeme
11a. Raumklimaqualität
12. Infrastruktur für Mobilität
13. Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
14. Datenaustausch
15. Finanzielle Anreize
15a Anlaufstellen Energieeffizienz
16. Ausweise Energieeffizienz
17. Ausstellung Energieausweise
18. Aushang Energieausweise
19. Datenbanken Energieeffizienz

20. Inspektion

21. Berichte über Inspektion
22. Unabhängiges Fachpersonal
23. Zertifizierung Baufachleute
24. Unabhängiges Kontrollsystem
25. Überprüfung
26. Information
27. Konsultation
28 Anpassung Anh. I Fortschritt
29. Befugnisübertragung
30. Ausschussverfahren
32. Umsetzung
33. Aufhebung
34. Inkrafttreten
35. Adressaten

Anhänge
I Gesamtenergieeffizient berechn.

II Vorlage Renovierungspläne
III Nullemissionsgebäude - Anforderungen + Lebenszyklus
IV Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
V Vorlage Energieausweis
VI Kontrollsystem
VII Kostenoptimales Niveau
VIII Aufgehobene Richtl. / Fristen
IX Entsprechungstabelle

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart