(1) Der Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz muss die durch einen numerischen Indikator
für den Primär- und Endenergieverbrauch in kWh/(m².a) ausgedrückte
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie das
Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, ausgedrückt durch einen numerischen
Indikator für die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen in kgCO2eq/(m²),
und Referenzwerte wie Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz, Mindestvorgaben für die
Gesamtenergieeffizienz, Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und
Anforderungen an Nullemissionsgebäude enthalten, um den Eigentümern
oder Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen einen Vergleich und
eine Beurteilung ihrer Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen.
Der
Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthält zusätzliche
numerische Indikatoren, insbesondere den jährlichen
Gesamtenergieverbrauch (kWh/Jahr), den jährlichen Energiebedarf für
Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasser, den Energieverbrauch pro
Quadratmeter und Jahr (kWh/(m².a)), den jährlichen Verbrauch nicht
erneuerbarer Primärenergie in kWh/(m².a) und die Endenergie für
Heizung, Kühlung, Warmwasser für den häuslichen Gebrauch, Lüftung,
eingebaute Beleuchtung und andere Gebäudedienstleistungen, und kann
zusätzliche Effizienz- und Sicherheitsanforderungen für Geräte
enthalten.
(2) Bis spätestens 31. Dezember 2025 muss der Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz der Vorlage in Anhang V entsprechen.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, die ihr System
für die Zertifizierung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
zwischen dem 1. Januar 2019 und dem … [Datum des Inkrafttretens
dieser Richtlinie] überarbeitet haben, dieses System weiterhin
verwenden, um Artikel 9 Absatz 1 nachzukommen, und sie können ihre
Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz ermitteln, indem sie
Daten aus ihrem Gebäudebestand zwischen dem 1. Januar 2019 und dem …
[Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] als Ausgangsbasis
verwenden und mindestens die entsprechende Anzahl oder die
entsprechende Nutzfläche der Gebäude mit der schlechtesten
Energieeffizienz gemäß Artikel 9 Absatz 1a renovieren oder das
entsprechende Niveau an Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz
erreichen. Findet auf einen Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß
Unterabsatz 2 Anwendung, so aktualisiert er bis zum 1. Januar 2030
seine Effizienzklassen gemäß Unterabsatz 1 auf der Grundlage der
Effizienz seines nationalen Gebäudebestands zwischen dem 1. Januar
2019 und dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie].
Gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes geben die Mitgliedstaaten
die
Gesamtenergieeffizienzklasse des Gebäudes auf einer geschlossenen
Skala unter ausschließlicher Verwendung der Buchstaben A bis G an.
Der Buchstabe A entspricht Nullemissionsgebäuden im Sinne des
Artikels 2 Nummer 2. Die Mitgliedstaaten können eine
Gesamtenergieeffizienzklasse A+ für Gebäude festlegen, die alle der
folgenden Bedingungen erfüllen:
a)
hohe Effizienzstandards mit einem Energiebedarf für Heizung,
Kühlung, Lüftung und Warmwasser von höchstens 15 kWh/m²/Jahr;
b)
höhere Erzeugung von kWh erneuerbarer Energie am Standort auf
der Grundlage eines monatlichen Durchschnitts;
c)
günstige CO2-Bilanz in Bezug auf das
Lebenszyklus-Treibhauspotenzials des Gebäudes, einschließlich
der Baumaterialien und Energieanlagen während der Herstellung,
der Installation, der Nutzung, der Wartung und des Abrisses.
Der Buchstabe G entspricht den 15 % Gebäuden mit der
schlechtesten Gesamtenergieeffizienz im nationalen
Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Einführung der Skala. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verbleibenden Klassen A
bis F eine gleichmäßige Bandbreitenverteilung der Indikatoren
der Gesamtenergieeffizienz auf die Gesamtenergieeffizienzklassen
aufweisen. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine gemeinsame
visuelle Identität der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
in ihrem Hoheitsgebiet.
(2a) Die
Mitgliedstaaten können die Einführung von Ausweisen über die
Gesamtenergieeffizienz als eine Maßnahme gemäß Artikel 8 der
Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie]
finanzieren.
(2b) Die
Mitgliedstaaten erstellen ein Register der Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 19, auch um integrierte
Programme zur Renovierung von Stadtteilen im Einklang mit den
Klimazielen der Union zu fördern.
(3) Die
Mitgliedstaaten stellen die Qualität, Zuverlässigkeit und
Erschwinglichkeit der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
sicher. Sie stellen sicher, dass die Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz erschwinglich und für sozial schwache
Haushalte kostenlos sind und nach einer Inaugenscheinnahme durch
unabhängige Sachverständige ausgestellt werden.
Die Ausweise über
die Gesamtenergieeffizienz müssen klar und leicht lesbar sein und in
einem maschinenlesbaren Format und gemäß Anhang V vorliegen.
(4) Der
Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss Empfehlungen für die
kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz
auf ein
kostenoptimales Niveau und die Verringerung der
Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, die Verbesserung der
Umweltqualität in Innenräumen eines Gebäudes oder Gebäudeteils und
Empfehlungen zur Verbesserung des Ausmaßes an Intelligenzfähigkeit
gemäß Artikel 13 enthalten, es sei denn, das Gebäude oder der
Gebäudeteil erfüllt bereits den einschlägigen
Nullemissionsgebäudestandard.
Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen
Empfehlungen beziehen sich auf
a)
Maßnahmen im Zusammenhang mit einer größeren Renovierung der
Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme und
b)
Maßnahmen für einzelne Gebäudekomponenten, die unabhängig von
einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder der
gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden.
(5) Die
in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen
Empfehlungen müssen an dem betreffenden Gebäude technisch
realisierbar sein und eine Schätzung der Energieeinsparungen und der
Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen
über die
erwartete Nutzungsdauer des Gebäudes sowie der Verbesserung der
Indikatoren für die Umweltqualität in Innenräumen enthalten. Sie
können eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder der
Kostenvorteile während der wirtschaftlichen Lebensdauer
sowie
Informationen über verfügbare finanzielle Anreize, administrative
und technische Unterstützung und finanzielle Vorteile enthalten, die
im Wesentlichen mit der Erreichung der Referenzwerte verbunden sind.
Sobald die einschlägigen Berichterstattungsmechanismen und Ziele
gemäß den Artikeln 7, 8 und 11a in Kraft sind, enthält der Ausweis
über die Gesamtenergieeffizienz entsprechende Empfehlungen.
(6) Die
Empfehlungen umfassen eine Beurteilung der verbleibenden Lebensdauer
der Raumheizungssysteme und der Klimaanlagen und eine Beurteilung,
ob die Raum- und Wasserheizungsanlage oder die Klimaanlage so
angepasst werden kann, dass sie mit effizienteren
Temperatureinstellungen, z. B. Niedertemperaturstrahlern bei
Warmwasser-Heizungsanlagen, betrieben werden kann, einschließlich
der erforderlichen Auslegung der Wärmeleistung und der Anforderungen
an Temperatur/Durchfluss.
(6a) In
den Empfehlungen werden mögliche Alternativen für den Ersatz der
gebäudetechnischen Systeme für Heizung und gegebenenfalls Kühlung
aufgezeigt, die im Einklang mit den Klimazielen 2030 und 2050
stehen, für den jeweiligen Gebäudetyp geeignet sind und den
örtlichen und systembedingten Gegebenheiten Rechnung tragen.
(7) Der
Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthält einen Hinweis
darauf, wo der Eigentümer oder der Mieter genauere Angaben, auch zu
der Kostenoptimalität der in dem Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen, erhalten kann,
sowie die Kontaktdaten und die Adresse der nächstgelegenen gemäß
Artikel 15a eingerichteten zentralen Anlaufstelle. Die
Kostenoptimalität wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen
gemäß Artikel 6 bestimmt, wie einer Bewertung der
Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und einer
vorläufigen Kostenschätzung. Zudem enthält der Ausweis Informationen
über die zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte
und über eventuell verfügbare finanzielle Unterstützung. Dem
Eigentümer oder Mieter können auch weitere Informationen zu
verwandten Aspekten wie Energieaudits oder Anreize finanzieller oder
anderer Art oder Finanzierungsmöglichkeiten oder Ratschläge zur
Erhöhung der Klimaresilienz des Gebäudes und der Sicherheit der
installierten Geräte gegeben werden.
(8) Für
Gebäudeteile kann der Energieausweis ausgestellt werden
a)
auf der Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das
gesamte Gebäude oder
b)
auf der Grundlage der Bewertung eines anderen vergleichbaren
Gebäudeteils mit den gleichen energiebezogenen Merkmalen in
demselben Gebäude.
(9) Für
Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf der Grundlage der
Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher
Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz ausgestellt
werden, sofern diese Ähnlichkeit von dem Sachverständigen, der den
Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausstellt, garantiert werden
kann.
(9a) Die
Kommission entwickelt nach Konsultation der einschlägigen
Interessenträger und nach Überprüfung der bestehenden Methoden und
Instrumente ein europäisches Zertifizierungssystem für
Energieeffizienzmessgeräte. Dieses Zertifizierungssystem kann von
den Mitgliedstaaten genutzt werden, um den Einsatz zertifizierter
Energieeffizienzmesstechnologien zu fördern und die Ausweise über
die Gesamtenergieeffizienz durch Echtzeitmessungen zu stützen.
(10) Die
Gültigkeitsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz darf
fünf Jahre nicht überschreiten. Bei Gebäuden, deren
Gesamtenergieeffizienzklasse gemäß Absatz 2 als
A+, A, B oder C
festgelegt wurde, darf die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die
Gesamtenergieeffizienz jedoch maximal zehn Jahre betragen.
(11) Die
Mitgliedstaaten sehen vereinfachte Verfahren für die Aktualisierung
eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz vor, wenn nur
einzelne Elemente aufgerüstet werden (Einzelmaßnahmen oder
eigenständige Maßnahmen), um die Kosten für die Ausstellung des
aktualisierten Ausweises zu senken.
Die
Mitgliedstaaten sehen vereinfachte Verfahren für die Aktualisierung
eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz vor, wenn in einem
Renovierungspass ausgewiesene Maßnahmen umgesetzt werden,
um die
Kosten für die Ausstellung des aktualisierten Ausweises zu senken,
oder wenn ein digitaler Gebäudezwilling verwendet wird und die Daten
über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes aktualisiert werden
können.
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