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EPBD: Novelle der EU-Gebäuderichtlinie
Home | > EPBD | > EPBD 2023 | > Entwurf 14.03.2023 | > Artikel 19

Entwurf nach Abstimmung im Europäischen Parlament
Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: artjazz - Fotolia.com


(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ein, die es ermöglicht, Daten über die Gesamtenergieeffizienz einzelner Gebäude und die Gesamtenergieeffizienz des nationalen Gebäudebestands insgesamt zu sammeln.

Die Datenbank ist mit anderen einschlägigen Online-Plattformen und öffentlichen Diensten interoperabel und ermöglicht die Sammlung von Daten aus allen relevanten Quellen im Zusammenhang mit Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz, Inspektionen, dem Gebäuderenovierungspass, dem Intelligenzfähigkeitsindikator, den Energierichtwerten für Gebäude und dem berechneten oder erfassten Energieverbrauch der erfassten Gebäude. Zur Füllung dieser Datenbank können auch Gebäudetypologien und Energiegebäude-Benchmarking erfasst werden. Daten können unter Verwendung von Messgrößen auf der Grundlage des LEVEL-Rahmens auch sowohl über betriebsbedingte als auch graue Emissionen sowie über das gesamte Lebenszyklus-Treibhauspotenzial erhoben und gespeichert werden.

(2) Die aggregierten und anonymisierten Daten zum Gebäudebestand werden unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht. Die gespeicherten Daten müssen maschinenlesbar und über eine geeignete digitale Schnittstelle zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter, zertifizierte Sachverständige sowie Finanzinstitute in Bezug auf die Gebäude, die Wohn- oder Gewerbeimmobilien darstellen und die ihrem Anlagebuch zugeordnet sind, einen einfachen und kostenlosen Zugang zum vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz haben. Bei Gebäuden, die zur Vermietung oder zum Verkauf angeboten werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass potenzielle Mieter oder Käufer mit Genehmigung des Gebäudeeigentümers Zugang zum vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz haben.

(3) Die Mitgliedstaaten machen Informationen über den Anteil der Gebäude am nationalen Gebäudebestand, für den Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz vorliegen, sowie aggregierte oder anonymisierte Daten über die Gesamtenergieeffizienz, den Energieverbrauch und das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial der erfassten Gebäude öffentlich zugänglich. Die öffentlich zugänglichen Informationen werden mindestens zweimal jährlich aktualisiert. Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und Forschungseinrichtungen wie den nationalen Statistikämtern auf Anfrage anonymisierte oder aggregierte Informationen zur Verfügung.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen in der nationalen Datenbank mindestens einmal jährlich an die Beobachtungsstelle für den Gebäudebestand übermittelt werden.

(5) Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2024 einen Durchführungsrechtsakt für eine gemeinsame Vorlage für die Übermittlung der Informationen an die Beobachtungsstelle für den Gebäudebestand mit der Möglichkeit fortlaufender Aktualisierungen in Echtzeit.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen.

(6) Um die Kohärenz und die Einheitlichkeit der Informationen zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden interoperabel und mit anderen Verwaltungsdatenbanken, die Informationen über Gebäude enthalten, z. B. dem nationalen Gebäudekataster und den digitalen Gebäudelogbüchern, integriert ist.

(6a) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 Durchführungsrechtsakte, um das effiziente Funktionieren digitaler Gebäudelogbücher zu unterstützen, indem sie eine gemeinsame Vorlage für Folgendes festlegt:

  1. ein standardisiertes Konzept für die Datenerhebung, Datenverwaltung und Interoperabilität und den entsprechenden Rechtsrahmen;

  2. die Verknüpfung bestehender Datenbanken.
    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(6b) Bis zum ... [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] und danach alle zwei Jahre veröffentlicht die Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die Lage und die Fortschritte des Gebäudebestands der Union auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene. Die Mitgliedstaaten nutzen den zusammenfassenden Bericht zur gezielten Renovierung von Clustern ineffizienter Gebäude als Mittel zur Verringerung der Energiearmut.

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Begründung der EU-Richtlinie
1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
3. Nationale Renovierungsplan
3a. Integrierter Quartiersansatz
4. Rechenmethode Energieeffizienz
5. Mindestanforderungen Effizienz
6. Kostenoptimales Niveau berechn.
7. Neue Gebäude
7a. Neues europäisches Bauhaus
8. Bestehende Gebäude
9. Vorgaben Energieeffizienz
9a. Solarenergie in Gebäuden
10. Renovierungspass
11. Gebäudetechnische Systeme
11a. Raumklimaqualität
12. Infrastruktur für Mobilität
13. Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
14. Datenaustausch
15. Finanzielle Anreize
15a Anlaufstellen Energieeffizienz
16. Ausweise Energieeffizienz
17. Ausstellung Energieausweise
18. Aushang Energieausweise
19. Datenbanken Energieeff.

20. Inspektion

21. Berichte über Inspektion
22. Unabhängiges Fachpersonal
23. Zertifizierung Baufachleute
24. Unabhängiges Kontrollsystem
25. Überprüfung
26. Information
27. Konsultation
28 Anpassung Anh. I Fortschritt
29. Befugnisübertragung
30. Ausschussverfahren
32. Umsetzung
33. Aufhebung
34. Inkrafttreten
35. Adressaten

Anhänge
I Gesamtenergieeffizient berechn.

II Vorlage Renovierungspläne
III Nullemissionsgebäude - Anforderungen + Lebenszyklus
IV Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
V Vorlage Energieausweis
VI Kontrollsystem
VII Kostenoptimales Niveau
VIII Aufgehobene Richtl. / Fristen
IX Entsprechungstabelle

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart