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EEWärmeG 2011 Erneuerbare Energien-Wärmegesetz Praxis Home + Aktuell | EnEV-Kalender | Experten-Kompass | 18.03.2011

EEWärmeG 2011 Vollzugshilfe: Hinweis zur Nutzung von Fernwärme und Fernkälte im Sinne des Wärmegesetz


Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) gilt bundesweit, für die Art und Weise wie es in der Praxis tatsächlich angewendet wird sind die jeweiligen Bundesländer zuständig in dem das betroffene Gebäude steht. Das heißt, die zuständigen Mitarbeiter der Baubehörde vor Ort entscheiden letztendlich, wenn es darum geht, wie das EEWärmegesetz ausgelegt wird.

Das Bundesumweltministerium (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - abgekürzt: BMU) hat jedoch seit dem Inkrafttreten des ersten Wärmegesetzes 2009 zahlreiche Anfragen erhalten, wie das Gesetz anzuwenden sei. Das BMU hat dazu auf seinen Webseiten die häufigsten Fragen und Antworten sowie Hinweise zum Vollzug des Wärmegesetzes veröffentlicht.

Mit diesen Anwendungshinweisen will das BMU die Bundesländer unterstützen. Achtung: Diese Vollzugshinweise sind nicht rechtsverbindlich - auch wenn Fachleuten und Auftraggeber den Eindruck gewinnen dieses sei der Fall. Die zuständigen Behörden entscheiden nach wie vor wie das Gesetz im Einzelfall ausgelegt wird.

Das Bundesumweltministerium beantwortet in dem Hinweis Nr. 1/2011 (Nutzung von Fernwärme und Fernkälte) insbesondere folgende Fragen. Für die ausführlichen Antworten lesen Sie das Original-Dokument auf den Webseiten des BMU:

  • Zu welchem Prozentsatz muss der Wärme- und Kälteenergiebedarf eines Neubaus durch die Fernwärme oder Fernkälte gedeckt werden?
    § 7 Absatz 1 Nummer 3 EEWärmeG bestimmt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens dem Anteil aus Erneuerbaren Energien, KWK oder Abwärme gedeckt werden
    muss, der in § 5 oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 EEWärmeG auch bei dezentralen Anlagen einzuhalten ist. Damit sind bei Fernwärme und Fernkälte dieselben gebäudebezogenen Wärme- bzw. Kältemengen als maßgeblicher Pflichtanteil heranzuziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gebäude zu 100 Prozent aus dem Wärme- oder Kältenetz bzw. aus einer Kombination eines Wärme- und eines Kältenetzes oder aber zu einem geringeren Anteil aus
    einem Wärmenetz versorgt wird. Damit ist eine Kombination von netzgebundenen und nicht netzgebundenen Techniken ohne Einschränkung möglich.

  • Welche Qualität muss die Fernwärme oder Fernkälte insgesamt aufweisen?
    Nach Nummer VIII.1 der Anlage muss die in dem Wärme- oder Kältenetz insgesamt verteilte Wärme oder Kälte
    a) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien,
    b) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,
    c) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder
    d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen stammen. Außerdem müssen die übrigen technischen und ökologischen Anforderungen des EEWärmeG eingehalten werden, z.B. die Hocheffizienz bei KWK-Anlagen, der Einsatz des Biogases/Biomethans in KWK-Anlagen, die Nachhaltigkeit bei flüssiger Biomasse und Mindestwirkungsgrade bei fester Biomasse. Nummer II.3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc der Anlage zum EEWärmeG bestimmt für feste Biomasse einen Mindestwirkungsgrad von 70 Prozent für Anlagen, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen; dieser Wirkungsgrad ist auch für Anlagen, die Fernwärmenetze speisen, anzulegen.

    • Was ist ein „wesentlicher Anteil“ aus Erneuerbaren Energien?

    • Was ist als „Wärme aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme“ anzusehen?

  • Inwiefern können beide Voraussetzungen durch Kombinationen erfüllt werden?

  • Welche Folgen hat ein nachträglicher Wegfall der beiden Voraussetzungen?

  • Welche Voraussetzungen gelten für die Nachweise im Sinne des § 10 des Wärmegesetzes 2011?

Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
www.erneuerbare-energien.de | EEWärmeG Hinweis 1/2011

-> EEWärmegesetz und EnEV in der Praxis

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