Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) gilt
bundesweit, für die Art und Weise wie es in der Praxis
tatsächlich angewendet wird sind die jeweiligen Bundesländer
zuständig in dem das betroffene Gebäude steht. Das heißt,
die zuständigen Mitarbeiter der Baubehörde vor Ort
entscheiden letztendlich, wenn es darum geht, wie das
EEWärmegesetz ausgelegt wird.
Das Bundesumweltministerium (Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit - abgekürzt: BMU) hat
jedoch seit dem Inkrafttreten des ersten Wärmegesetzes 2009
zahlreiche Anfragen erhalten, wie das Gesetz anzuwenden sei.
Das BMU hat dazu auf seinen Webseiten die häufigsten Fragen
und Antworten sowie Hinweise zum Vollzug des Wärmegesetzes
veröffentlicht.
Mit diesen Anwendungshinweisen will das BMU die Bundesländer
unterstützen. Achtung: Diese Vollzugshinweise sind nicht
rechtsverbindlich - auch wenn Fachleuten und Auftraggeber
den Eindruck gewinnen dieses sei der Fall. Die zuständigen
Behörden entscheiden nach wie vor wie das Gesetz im
Einzelfall ausgelegt wird.
Das Bundesumweltministerium beantwortet in dem Hinweis Nr.
1/2011 (Nutzung von Fernwärme und Fernkälte) insbesondere
folgende Fragen. Für die ausführlichen Antworten lesen Sie
das Original-Dokument auf den Webseiten des BMU:
-
Zu welchem Prozentsatz
muss der Wärme- und Kälteenergiebedarf eines Neubaus
durch die Fernwärme oder Fernkälte gedeckt werden?
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 EEWärmeG bestimmt, dass der Wärme-
und Kälteenergiebedarf zu mindestens dem Anteil aus
Erneuerbaren Energien, KWK oder Abwärme gedeckt werden
muss, der in § 5 oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 EEWärmeG
auch bei dezentralen Anlagen einzuhalten ist. Damit sind
bei Fernwärme und Fernkälte dieselben gebäudebezogenen
Wärme- bzw. Kältemengen als maßgeblicher Pflichtanteil
heranzuziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob das
Gebäude zu 100 Prozent aus dem Wärme- oder Kältenetz
bzw. aus einer Kombination eines Wärme- und eines
Kältenetzes oder aber zu einem geringeren Anteil aus
einem Wärmenetz versorgt wird. Damit ist eine
Kombination von netzgebundenen und nicht netzgebundenen
Techniken ohne Einschränkung möglich.
-
Welche Qualität muss
die Fernwärme oder Fernkälte insgesamt aufweisen?
Nach Nummer VIII.1 der Anlage muss die in dem Wärme-
oder Kältenetz insgesamt verteilte Wärme oder Kälte
a) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren
Energien,
b) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von
Abwärme,
c) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder
d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der
in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen stammen.
Außerdem müssen die übrigen technischen und ökologischen
Anforderungen des EEWärmeG eingehalten werden, z.B. die
Hocheffizienz bei KWK-Anlagen, der Einsatz des
Biogases/Biomethans in KWK-Anlagen, die Nachhaltigkeit
bei flüssiger Biomasse und Mindestwirkungsgrade bei
fester Biomasse. Nummer II.3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
cc der Anlage zum EEWärmeG bestimmt für feste Biomasse
einen Mindestwirkungsgrad von 70 Prozent für Anlagen,
die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen;
dieser Wirkungsgrad ist auch für Anlagen, die
Fernwärmenetze speisen, anzulegen.
-
Inwiefern können beide
Voraussetzungen durch Kombinationen erfüllt werden?
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Welche Folgen hat ein
nachträglicher Wegfall der beiden Voraussetzungen?
-
Welche Voraussetzungen
gelten für die Nachweise im Sinne des § 10 des
Wärmegesetzes 2011?
Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
www.erneuerbare-energien.de | EEWärmeG Hinweis 1/2011
EEWärmegesetz
und EnEV in der Praxis
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