Verpflichtete nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) können
auch gasförmige Biomasse – Biogas – als erneuerbare Energie nutzen.
Das Gesetz regelt in seiner Anlage zu den
Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen
unter Nummer II (Biomasse), 1. (Gasförmige Biomasse) was sie beachten
müssen.
Bei Neubauten – d.h. bei neu zu errichteten
Gebäuden – wird Biogas nur in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen)
genutzt. Bei umfassend sanierten öffentlichen Gebäuden wird Biogas entweder
in KWK-Anlagen genutzt oder in Heizkesseln, die der besten verfügbaren
Technik entsprechen.
Verpflichtete nach dem Wärmegesetz können auch
Biogas nutzen, das auf Erdgasqualität aufbereitet wird (Biomethan) und über
das Erdgasnetz verteilt wird.
Allerdings muss das entnommene Biomethan am
Ende eines Kalenderjahres im Wärmeäquivalent derjenigen Menge von Gas aus
Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist
wurde.
Auch muss der gesamte Transport und Vertrieb
des Biomethans von der Herstellung, über die Einspeisung und Transport im
Erdgasnetz bis zur Entnahme nachvollziehbar dokumentiert werden anhand eines
Massenbilanzsystems.
Wie dieser Prozess in der Praxis konkret
ablaufen soll erläutert der neue Anwendungshinweis des BMU vom 29. Juni
2012.
Achtung: Diese Auslegungshilfe gibt die
unverbindliche Rechtsansicht des BMU wieder. Verpflichtete nach dem
Wärmegesetz und Mitarbeiter der Behörden könne sich daran orientieren.
Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
www.erneuerbare-energien.de | Gesetze / Verordnungen
EEWärmegesetz
und EnEV in der Praxis
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