Energieausweis und EnEV 2007

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EU-Richtlinie: Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Altbau im EU-Blickpunkt

Energieeffizientere Gebäude

-> Die Vorgaben der EU-Richtlinie
-> Mindeststandards für Energieeffizienz festlegen
-> Mindeststandards für Außenbauteile vorschreiben
-> Bestimmte Gebäudekategorien ausnehmen
-> Energieeffizient modernisieren
-> Erneuerbare Energien auch im Altbau nutzen


+ Die Vorgaben der EU-Richtlinie

Die novellierte EU-Richtlinie 2010 will die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden stärken und dabei das äußere und innere Klima sowie die Kostenwirksamkeit der notwendigen Maßnahmen berücksichtigen. Dafür gibt sie den allgemeinen Rahmen für eine Rechenmethode für die Energieeffizienz von Gebäuden an. Sie fordert, dass die Mitgliedsstaaten Mindeststandards anwenden bezüglich der Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes und der Gebäudeteile. Ein "Gebäudeteil" ist gemäß der Novelle ein „Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde.“ Auch sollen die Mitgliedsländer:

  • Energieausweise für Gebäude oder Gebäudeteile ausstellen,

  • Heizungs- und Klimaanlagen in Gebäuden regelmäßig inspizieren,

  • ein unabhängiger Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte einrichten.

Die Richtlinien-Novelle betont ausdrücklich, dass sie nur Mindestanforderungen umfasst. Die Mitgliedstaaten können auch höhere Anforderungen beibehalten oder einführen. Allerdings müssen sie diese ggf. der EU-Kommission notifizieren.

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+ Mindeststandards für Energieeffizienz festlegen

Die EU-Länder müssen für Gebäude oder Gebäudeteile energetische Standards vorschreiben, damit ein „kostenoptimales Niveau“ erreicht wird. Gemeint ist „das Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist“.

Was sich hinter den Begriffen verbirgt, erklärt die Richtlinie im Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) unter Punkt 14: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet … „kostenoptimales Niveau“ das Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist, wobei

  1. die niedrigsten Kosten unter Berücksichtigung der energiebezogenen Investitionskosten, der Instandhaltungs- und Betriebskosten (einschließlich der Energiekosten und -einsparungen, der betreffenden Gebäudekategorie und gegebenenfalls der Einnahmen aus der Energieerzeugung) sowie gegebenenfalls der Entsorgungskosten ermittelt werden und

  2. die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer von jedem Mitgliedstaat bestimmt wird. Sie bezieht sich auf die geschätzte wirtschaftliche Restlebensdauer eines Gebäudes, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für das Gebäude insgesamt festgelegt werden, oder auf die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer einer Gebäudekomponente, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für Gebäudekomponenten festgelegt werden;

Das kostenoptimale Niveau liegt in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus, in denen die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer berechnete Kosten- Nutzen-Analyse positiv ausfällt“.

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+ Mindeststandards für Außenbauteile vorschreiben

Die Mitgliedstaaten müssen auch für die Bauteile der wärmeabgebenden Gebäudehülle Mindestanforderungen an ihre Gesamtenergieeffizienz festgelegen, insbesondere für diejenigen Außenbauteile deren Nachrüstung sich erheblich auf die Energiebilanz des Gebäudes auswirkt. Allerdings müssen die EU-Länder keine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz vorschreiben wenn sie über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer der Außenbauteile nicht kosteneffizient sind. Die Standards sollen die Staaten regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, überprüfen und ggf. aktualisieren, um den technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft zu berücksichtigen.

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+ Bestimmte Gebäudekategorien ausnehmen

Wer sich die möglichen Ausnahmen der Richtlinien-Novelle ansieht, erkennt die Gebäudetypen, die auch unsere aktuelle EnEV 2009 von ihren Anforderungen verschont. Es sind zunächst die Baudenkmäler, welche die Novelle beschreibt als „Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;“ sowie kirchliche Gebäude für Gottesdienst oder andere religiöse Zwecke, Ferienhäuser, kleine Gebäude unter 50 Quadratmeter (m²) usw.

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+ Energieeffizient modernisieren

Im Baubestand sollen die EU-Staaten nach wie vor nur bei größeren Änderungen die Mindeststandards einhalten. Dabei bestimmt jedes Land selbst, was es als „größere Renovierung“ eines Gebäudes anerkennt. Die Novelle bietet ihnen folgende zwei Optionen zur Auswahl an:

  • Die Gesamtkosten der Arbeiten an der Gebäudehülle oder den gebäudetechnischen Systemen übersteigen 25 Prozent (%) des Gebäudewerts – allerdings ohne den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde.

  • Über 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle wird renoviert.

Unsere aktuelle EnEV 2009 greift bei Modernisierungen der Gebäudehülle nur dann, wenn die sanierte Bauteilfläche – Außenwand, Fenster, Dach, Decke - 10 Prozent der gesamten entsprechenden Bauteilfläche des Gebäudes übersteigt und wenn die Art der Renovierung in der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen) gelistet ist.

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+ Erneuerbare Energien auch im Altbau nutzen

Die Umwelt wir am effizientesten entlastet, wenn Gebäude möglicht wenig Heizung benötigen und sie die benötigte Wärme aus erneuerbaren Quellen decken. Als „Energie aus erneuerbaren Quellen“ erkennt die EU-Richtlinie Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas an.

Alternative, hocheffiziente, technische Systeme listet die EU-Richtlinie im Artikel 6 (Neue Gebäude) im ersten Absatz.

  • dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen,

  • Kraft-Wärme-Kopplung,

  • Fern-/ Nahwärme oder Fern-/ Nahkälte, insbesondere, wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht, sowie

  • Wärmepumpen.

Jedoch auch bei größeren Renovierungen sollen sich die Mitgliedsstaaten nach dem Willen der EU dafür einsetzen, dass die Sanierer auch die gelisteten alternativen Systeme in Betracht ziehen und berücksichtigen, „sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.“

In Deutschland gilt das bundesweite Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2009) vorrangig für Neubauten. Bauherren müssen seit Anfang des Jahres 2009 einen Teil der Wärme für ihre Neubauten über erneuerbare Energien decken oder die Energieeffizienz mit anerkannten Ersatzmaßnahmen erhöhen. Die Forderung der EU-Richtlinie zielt darauf hin, dass auch bei Bestands-Modernisierung künftig der Einsatz von erneuerbaren Energiequellen geprüft und ggf. anwendet wird.

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-> Wer im Altbau sitzt …

-> Europäische Gebäuderichtlinie 2010

-> Energieeffizientere Gebäude

-> Energieausweis im Baubestand

-> Fachliche Fragezeichen bleiben

-> Fazit: Chancen für Sanierer und Fachleute

-> Quellenhinweise

 

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-> M. Tuschinski: Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie 2010
    Ab 2020 nur noch Passiv- und Nullenergie-Neubau in EU-Ländern

23.06.2010 EU-Richtlinie EPBD 2010 - Fristen zur Anwendung

18.06.2010 EU-Richtlinie EPBD 2010 - Volltext HTML-Format

12.05.2010 Standpunkt EU-Amtsblatt (Seite 32 - 58) (pdf)

30.04.2010 Artikel: Ab 2020 nur noch Passiv- und Nullenergie-Neubauten

20.04.2010 Artikel: Null-Energie-Neubau fest im Blick (pdf)

14.04.2010 Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie (pdf)

31.03.2010 Interview zur Novelle EPBD EU-Richtlinie (pdf)

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart