.
9. Juli 2012 -
Verwaltungsvorschriften veröffentlichen
9. Jan. 2013
- bestimmte Vorschriften anwenden
9. Jan.
2013 - Vorschriften auf Behördenbauten anwenden
9. Juli 2013 -
Vorschriften auf alle Gebäude anwenden
31. Dez. 2015 - Aufschub für
vermietete Gebäudeteile
9. Juli 2012 -
zwei Jahre
Verwaltungsvorschriften veröffentlichen: Die
Mitgliedstaaten müssen innerhalb von zwei Jahren (bis
spätestens am 9. Juli 2012) die entsprechenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, mit
denen sie ihren Pflichten nach folgenden Artikeln der
EU-Richtlinie nachkommen:
-
2: Begriffsbestimmungen
-
3. Rechenmethode Energieeffizienz
-
4. Mindestanforderungen festlegen
-
5. Kostenoptimale Anforderungen
-
6. Neubau, neue Gebäude
-
7. Bestand, bestehende Gebäude
-
8. Anlagentechnik in Gebäuden
-
9. Fast-Nullenergie-Gebäude
-
10. Finanzielle Anreize und Chancen
-
11. Energieausweise für Gebäude
-
12. Energieausweise ausstellen
-
13. Energieausweise aushängen
-
14. Heizungsanlagen inspizieren
- 15.
Klimaanlagen inspizieren
-
16. Berichte Anlagen-Inspektion
- 17.
Unabhängiges Fachpersonal
-
18.
Unabhängiges Kontrollsystem
-
20: Information
- 27:
Sanktionen
9. Januar 2013
- zweieinhalb Jahre
Vorschriften anwenden: Die Mitgliedstaaten müssen
innerhalb von zweieinhalb Jahren (bis spätestens am 9.
Januar 2013) die folgenden Artikeln der EU-Richtlinie
anwenden:
-
2: Begriffsbestimmungen
-
3: Methode zur Berechnung der Energieeffizienz
-
9: Niedrigstenergiegebäude
-
11: Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
-
12: Ausstellung von Ausweisen für Gebäude
-
13: Aushang von Ausweisen für Gebäude
-
17: Unabhängiges Fachpersonal
-
18: Unabhängiges Kontrollsystem
-
20: Information
- 27:
Sanktionen
9. Januar
2013 - zweieinhalb Jahre
Vorschriften auf Behörden-Gebäude anwenden: Die
Mitgliedstaaten müssen innerhalb von zweieinhalb Jahren (bis
spätestens 9. Januar 2013) die folgenden Artikel der
EU-Richtlinie auf Gebäude anwenden, die von Behörden genutzt
werden:
-
4. Mindestanforderungen festlegen
-
5. Kostenoptimale Anforderungen
-
6. Neubau, neue Gebäude
-
7. Bestand, bestehende Gebäude
-
8. Anlagentechnik in Gebäuden
-
14. Heizungsanlagen inspizieren
-
15.
Klimaanlagen inspizieren
-
16. Berichte Anlagen-Inspektion
-
17.
Unabhängiges Fachpersonal
-
18.
Unabhängiges Kontrollsystem
-
19.
Einhaltung überprüfen
9. Juli 2013 -
drei Jahre
Vorschriften auf alle Gebäude anwenden: Die
Mitgliedstaaten müssen innerhalb von drei Jahren (bis
spätestens am 9. Juli 2013) die folgenden Artikel der
EU-Richtlinie auch auf alle restlichen Gebäude anwenden:
-
4. Mindestanforderungen festlegen
-
5. Kostenoptimale Anforderungen
-
6. Neubau, neue Gebäude
-
7. Bestand, bestehende Gebäude
-
8. Anlagentechnik in Gebäuden
-
14. Heizungsanlagen inspizieren
-
15.
Klimaanlagen inspizieren
-
16. Berichte Anlagen-Inspektion
-
17.
Unabhängiges Fachpersonal
-
18.
Unabhängiges Kontrollsystem
-
19.
Einhaltung überprüfen
31. Dezember 2015 -
fast dreieinhalb Jahre
Aufschub für vermietete Gebäude: Die Mitgliedsstaaten
können für einzelne, vermietete Gebäudeteile die Anwendung
des folgenden Artikels der EU-Richtlinie bis zum Ende des
Jahres 2015 aufschieben:
-
Artikel 12 Absätze 1 und 2.
Allerdings darf dies jedoch nicht dazu
führen, dass weniger Ausweise ausgestellt werden, als dies
bei Anwendung der vorhergehenden EU-Richtlinie in den betreffenden
Mitgliedstaaten der Fall gewesen wäre.
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