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(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den
delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten
ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates
wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(2) Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische
Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten
Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin
genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und
in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat
beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die
Absicht haben, Einwände zu erheben.
(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände
gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in
Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, erläutert die Gründe
für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.


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