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(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen
Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen
Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen –
beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und
Umwälzpumpe – mit Heizkesseln mit einer Nennleistung von
mehr als 20 kW für Raumheizungszwecke zu gewährleisten.
Diese Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads
der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum
Heizbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der Dimensionierung von
Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der
Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine
Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den
Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
Die Mitgliedstaaten können die Häufigkeit der Inspektionen
verringern bzw. die Inspektionen einschränken, wenn ein
elektronisches Überwachungs- und Steuerungssystem vorhanden
ist.
(2) Je nach Bauart und Nennleistung der Heizungsanlage
können die Mitgliedstaaten unterschiedliche
Inspektionsintervalle festlegen; sie berücksichtigen dabei
die Kosten für die Inspektion der Heizungsanlage und die
voraussichtlichen Einsparungen bei den Energiekosten, die
sich aus der Inspektion ergeben können.
(3) Heizungsanlagen mit Heizkesseln, deren Nennleistung mehr
als 100 kW beträgt, sind mindestens alle zwei Jahre einer
Inspektion zu unterziehen.
Bei Gasheizkesseln kann diese Frist auf vier Jahre
verlängert werden.
(4) Alternativ zu den Absätzen 1, 2 und 3 können die
Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um sicherzustellen,
dass die Nutzer Ratschläge zum Austausch der Kessel, zu
sonstigen Veränderungen an der Heizungsanlage und zu
Alternativlösungen erhalten, um den Wirkungsgrad und die
Zweckmäßigkeit der Dimensionierung des Heizkessels zu
beurteilen. Die Gesamtauswirkungen dieses Ansatzes müssen
denen, die bei Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 entstehen,
gleichwertig sein.
Entscheiden die Mitgliedstaaten sich für die Anwendung der
in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen, so unterbreiten sie
der Kommission bis spätestens 30. Juni 2011 einen Bericht
über die Gleichwertigkeit jener Maßnahmen mit denen der
Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Die
Mitgliedstaaten legen der Kommission diese Berichte alle
drei Jahre vor. Die Berichte können den
Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der
Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden.
(5) Nach Eingang des nationalen Berichts eines
Mitgliedstaats über die Anwendung der in Absatz 4 genannten
Option kann die Kommission weitere Einzelangaben zu den
Anforderungen und der Gleichwertigkeit der in Absatz 4
festgelegten Maßnahmen anfordern. In diesem Fall legt der
betreffende Mitgliedstaat innerhalb von neun Monaten die
angeforderten Informationen vor oder schlägt Änderungen vor.


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