(1) Diese Richtlinie unterstützt die Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Union unter
Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und
lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das
Innenraumklima und der Kosteneffizienz.
(2) Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich
-
des gemeinsamen
allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der
integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und
Gebäudeteilen,
-
der Anwendung von
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer
Gebäude und Gebäudeteile,
-
der Anwendung von
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von:
-
bestehenden Gebäuden,
Gebäudeteilen und Gebäudekomponenten, die einer
größeren Renovierung unterzogen werden,
-
Gebäudekomponenten,
die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich
auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle
auswirken, wenn sie nachträglich eingebaut oder
ersetzt werden und
-
gebäudetechnischen
Systemen, wenn diese neu installiert, ersetzt oder
modernisiert werden,
-
nationaler Pläne zur
Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude,
-
der Erstellung von
Energieausweisen für Gebäude oder Gebäudeteile,
-
regelmäßiger Inspektionen
von Heizungs- und Klimaanlagen in Gebäuden und
-
unabhängiger
Kontrollsysteme für Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte.
(3) Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich
um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen
Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Maßnahmen
beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen
müssen mit dem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der
Kommission notifiziert.


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