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(1) Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen
fest, um ein System für die Erstellung von Ausweisen über
die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einzurichten. Der
Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Referenzwerte wie
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
enthalten, um den Eigentümern oder Mietern von Gebäuden oder
Gebäudeteilen einen Vergleich und eine Beurteilung ihrer
Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen.
Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz kann zusätzliche
Angaben wie den Jahresenergieverbrauch von Nichtwohngebäuden
und den Prozentanteil der Energie aus erneuerbaren Quellen
am Gesamtenergieverbrauch enthalten.
(2) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss
Empfehlungen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente
Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder
Gebäudeteils enthalten, es sei denn, es gibt kein
vernünftiges Potenzial für derartige Verbesserungen
gegenüber den geltenden Anforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz.
Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz
enthaltenen Empfehlungen beziehen sich auf
-
Maßnahmen im Zusammenhang
mit einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder
gebäudetechnischer Systeme und
-
Maßnahmen für einzelne
Gebäudekomponenten, die unabhängig von einer größeren
Renovierung der Gebäudehülle oder gebäudetechnischer
Systeme durchgeführt werden.
(3) Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz
enthaltenen Empfehlungen müssen an dem betreffenden Gebäude
technisch realisierbar sein und können eine Schätzung der
Amortisationszeiträume oder der Kostenvorteile während der
wirtschaftlichen Lebensdauer enthalten.
(4) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthält
einen Hinweis darauf, wo der Eigentümer oder der Mieter
genauere Angaben, auch zu der Kosteneffizienz der in dem
Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen
Empfehlungen, erhalten kann. Die Kosteneffizienz wird anhand
einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, wie einer
Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden
Energiepreise und einer vorläufigen Kostenschätzung. Zudem
enthält der Ausweis Informationen über die zur Umsetzung der
Empfehlungen zu unternehmenden Schritte. Dem Eigentümer oder
Mieter können auch weitere Informationen zu verwandten
Aspekten wie Energieaudits oder Anreize finanzieller oder
anderer Art oder Finanzierungsmöglichkeiten gegeben werden.
(5) Die Mitgliedstaaten regen vorbehaltlich der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Behörden dazu an,
der Vorreiterrolle, die sie auf dem Gebiet der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einnehmen sollten, unter
anderem dadurch gerecht zu werden, dass sie innerhalb der
Geltungsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz
der Gebäude, deren Eigentümer sie sind, den im Ausweis
enthaltenen Empfehlungen nachkommen.
(6) Für Gebäudeteile kann der Energieausweis ausgestellt
werden
-
auf der Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für
das gesamte Gebäude oder
-
auf der Grundlage der Bewertung eines anderen
vergleichbaren Gebäudeteils mit den gleichen
energiebezogenen Merkmalen in demselben Gebäude.
(7) Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf der
Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen
Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher
Energieeffizienz ausgestellt werden, sofern diese
Ähnlichkeit von dem Sachverständigen, der den Ausweis über
die Gesamtenergieeffizienz ausstellt, garantiert werden
kann.
(8) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die
Gesamtenergieeffizienz darf zehn Jahre nicht überschreiten.
(9) Die Kommission nimmt bis 2011 im Benehmen mit den
einschlägigen Sektoren ein freiwilliges gemeinsames System
der Europäischen Union für Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden an. Diese
Maßnahme wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 26
Absatz 2 angenommen. Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen,
das System anzuerkennen oder zu verwenden oder unter
Anpassung an die nationalen Gegebenheiten teilweise zu
verwenden.


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