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(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass bei Gebäuden, für die ein Ausweis über
die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 12 Absatz 1
ausgestellt worden ist und in denen mehr als 500 m²
Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken
Publikumsverkehr aufweisen, der Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle angebracht wird.
Am 9. Juli 2015 wird dieser Schwellenwert
von 500 m² auf 250 m² gesenkt.
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Gebäuden, für
die gemäß Artikel 12 Absatz 1 ein Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wurde und in denen mehr
als 500 m² Gesamtnutzfläche starken Publikumsverkehr
aufweisen, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an
einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle
angebracht wird.
(3) Dieser Artikel enthält keine Verpflichtung zum Aushang
der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen
Empfehlungen.


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