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STANDPUNKT (EU) Nr. 10/2010 DES RATES IN ERSTER LESUNG
im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden (Neufassung)
Vom Rat am 14. April 2010 angenommen
(2010/C 123 E/04)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
-
gestützt auf den Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
-
auf Vorschlag der
Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses (1),
-
nach Stellungnahme des
Ausschusses der Regionen (2),
-
gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren (3),
-
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (4) ist geändert
worden (5). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im
Rahmen der jetzt anstehenden wesentlichen Änderungen eine
Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.
(2) Eine effiziente, umsichtige, rationelle und nachhaltige
Verwendung von Energie findet unter anderem bei Mineralöl,
Erdgas und feste Brennstoffe, die wichtige Energiequellen
darstellen, aber auch die größten Verursacher von
Kohlendioxidemissionen Anwendung.
(3) Auf Gebäude entfallen 40 % des Gesamtenergieverbrauchs
der Union. Der Sektor expandiert, wodurch sich sein
Energieverbrauch weiter erhöhen wird. Daher sind die Senkung
des Energieverbrauchs und die Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor wesentliche Maßnahmen,
die zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und
der Treibhausgasemissionen benötigt werden. Zusammen mit
einer verstärkten Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen würden Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs
in der Union es der Union ermöglichen, das Kyoto-Protokoll
zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen (UNFCCC) einzuhalten und ihrer langfristigen
Verpflichtung, den weltweiten Temperaturanstieg unter 2 °C
zu halten, sowie ihrer Verpflichtung, bis 2020 die
Gesamttreibhausgasemissionen gegenüber den Werten von 1990
um mindestens 20 % bzw. im Fall des Zustandekommens eines
internationalen Übereinkommens um 30 % zu senken,
nachzukommen. Ein geringerer Energieverbrauch und die
verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
spielen auch eine wichtige Rolle bei der Stärkung der
Energieversorgungssicherheit, der Förderung von
technologischen Entwicklungen sowie der Schaffung von
Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der
regionalen Entwicklung, insbesondere in ländlichen Gebieten.
(4) Die Steuerung der Energienachfrage ist ein wichtiges
Instrument für die Union, um auf den globalen Energiemarkt
und damit auf die mittel- und langfristige Sicherheit der
Energieversorgung Einfluss zu nehmen.
(5) Der Europäische Rat hat bei seiner Tagung im März 2007
auf die Notwendigkeit einer Steigerung der Energieeffizienz
in der Union hingewiesen, um auf diese Weise den
Energieverbrauch in der Union bis 2020 um 20 % zu senken,
und dazu aufgerufen, die Prioritäten, die in der
Kommissionsmitteilung mit dem Titel „Aktionsplan für
Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ genannt werden,
umfassend und rasch umzusetzen. In diesem Aktionsplan wurde
auf das erhebliche Potenzial für kosteneffiziente
Energieeinsparungen im Gebäudesektor hingewiesen. Das
Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 31.
Januar 2008 dazu aufgerufen, die Bestimmungen der Richtlinie
2002/91/EG zu verschärfen, und hat wiederholt und zuletzt in
seiner Entschließung vom 3. Februar 2009 zur zweiten
Überprüfung der Energiestrategie gefordert, das für 2020
gesteckte Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 %
verbindlich vorzuschreiben. Außerdem enthält die
Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der
Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen
mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der
Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis
2020 (6), verbindliche nationale Ziele für eine Senkung
der Kohlendioxidemissionen, wofür die Energieeffizienz im
Gebäudesektor von entscheidender Bedeutung ist; außerdem
sieht die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen (7) die Förderung der
Energieeffizienz im Zusammenhang mit dem verbindlichen Ziel
eines Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen von 20 %
am Gesamtenergieverbrauch der Union bis 2020 vor.
(6) Der Europäische Rat hat im März 2007 die Verpflichtung
der Union zum unionsweiten Ausbau der Energie aus
erneuerbaren Quellen bekräftigt und das verbindliche Ziel
eines 20-prozentigen Anteils dieser Energie bis 2020
gebilligt. Die Richtlinie 2009/28/EG schafft einen
gemeinsamen Rahmen zur Förderung dieser Energie.
(7) Es ist notwendig, konkretere Maßnahmen im Hinblick auf
das große ungenutzte Potenzial für Energieeinsparungen in
Gebäuden und eine Verringerung der bedeutenden Unterschiede
zwischen den Erfolgen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet
festzulegen.
(8) Bei Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte den klimatischen
und lokalen Bedingungen sowie dem Innenraumklima und der
Kosteneffizienz Rechnung getragen werden. Diese Maßnahmen
sollten anderen Anforderungen an Gebäude, wie beispielsweise
Zugänglichkeit, Sicherheit und beabsichtigte Nutzung des
Gebäudes, nicht entgegenstehen.
(9) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte nach
einer Methode berechnet werden, die national und regional
differenziert werden kann. Dabei sollten zusätzlich zu den
Wärmeeigenschaften auch andere Faktoren von wachsender
Bedeutung einbezogen werden, z.B. Heizungssysteme und
Klimaanlagen, Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen,
passive Heiz- und Kühlelemente, Sonnenschutz,
Raumluftqualität, angemessene natürliche Beleuchtung und
Konstruktionsart des Gebäudes. Bei der Methode zur
Berechnung der Energieeffizienz sollte nicht nur die
Heizperiode eines Jahres, sondern die jährliche
Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zugrunde gelegt
werden. Die Methode sollte die geltenden europäischen Normen
berücksichtigen.
(10) Es ist ausschließlich Sache der Mitgliedstaaten,
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden und Gebäudekomponenten festzulegen. Diese
Anforderungen sollten so gewählt werden, dass ein
kostenoptimales Verhältnis zwischen den zu tätigenden
Investitionen und den über die Lebensdauer des Gebäudes
eingesparten Energiekosten erreicht wird, und zwar
unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten,
Mindestanforderungen festzulegen, die größere
Energieeffizienz bewirken als kostenoptimale
Energieeffizienzniveaus. Es sollten entsprechende
Vorkehrungen getroffen werden, damit die Mitgliedstaaten
ihre Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden regelmäßig im Hinblick auf den technischen
Fortschritt überprüfen können.
(11) Im Hinblick auf das Ziel kosteneffizienter oder
kostenoptimaler Energieeffizienzniveaus kann es unter
bestimmten Umständen, wie etwa bei klimatischen
Unterschieden, gerechtfertigt sein, dass die Mitgliedstaaten
für Gebäudekomponenten kosteneffiziente oder kostenoptimale
Anforderungen festlegen, die in der Praxis den Einbau von
den Vorgaben des Unionsrechts entsprechenden Bauprodukten
begrenzen würden, sofern durch diese Anforderungen keine
ungerechtfertigten Marktbarrieren errichtet werden.
(12) Bei der Festlegung von
Gesamtenergieeffizienzanforderungen für gebäudetechnische
Systeme sollten die Mitgliedstaaten – soweit verfügbar und
angemessen – harmonisierte Instrumente einsetzen,
insbesondere Prüf- und Berechnungsmethoden und
Energieeffizienzklassen, die im Rahmen von
Durchführungsmaßnahmen zu der Richtlinie 2009/125/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
energieverbrauchsrelevanter Produkte (8) und zu der
Richtlinie 2010/9/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. April 2010 (*) über die Angabe des Verbrauchs
an Energie und anderen Ressourcen durch
energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher
Etiketten und Produktinformationen entwickelt wurden, um die
Kohärenz zu den damit in Zusammenhang stehenden Initiativen
zu gewährleisten und eine potenzielle Fragmentierung des
Marktes so weit wie möglich zu vermeiden.
(13) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Artikel 107 und
108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (VAEU). Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff
„Anreiz“ sollte daher nicht so verstanden werden, dass er
staatliche Beihilfen darstellt.
(14) Die Kommission sollte einen Rahmen für
Vergleichsmethoden zur Berechnung kostenoptimaler
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
bestimmen. Die Mitgliedstaaten sollten anhand dieses Rahmens
die Ergebnisse mit den von ihnen festgelegten
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
vergleichen. Sollten nennenswerte Diskrepanzen (d.h. mehr
als 15 %) zwischen den berechneten kostenoptimalen
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und den
geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
zu verzeichnen sein, so sollten die Mitgliedstaaten die
Abweichungen begründen oder geeignete Maßnahmen zur
Verringerung der Diskrepanzen vorsehen. Die geschätzte
wirtschaftliche Lebensdauer eines Gebäudes oder einer
Gebäudekomponente sollte von den Mitgliedstaaten anhand der
bestehenden Praxis und der Erfahrungen bei der Bestimmung
typischer wirtschaftlicher Lebensdauern ermittelt werden.
Über die Ergebnisse dieses Vergleichs und die dabei zugrunde
gelegten Daten sollte der Kommission regelmäßig Bericht
erstattet werden. Diese Berichte sollten der Kommission die
Möglichkeit geben, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei
der Erreichung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz zu beurteilen und darüber Bericht zu
erstatten.
(15) Gebäude haben Auswirkungen auf den langfristigen
Energieverbrauch. Angesichts des langen Renovierungszyklus
bestehender Gebäude sollten daher neue und bestehende
Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden,
bestimmten Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz genügen, die den klimatischen
Verhältnissen vor Ort angepasst sind. Da die
Einsatzmöglichkeiten alternativer Energieversorgungssysteme
im Allgemeinen nicht voll ausgeschöpft werden, sollten
alternative Energieversorgungssysteme für neue Gebäude,
unabhängig von ihrer Größe, in Betracht gezogen werden,
unter Beachtung des Grundsatzes, dass zuerst der
Energiebedarf für die Heizung und Kühlung auf ein
kostenoptimales Niveau zu senken ist.
(16) Größere Renovierungen bestehender Gebäude sind
unabhängig von der Größe dieser Gebäude eine Gelegenheit für
kosteneffiziente Maßnahmen zur Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz. Aus Gründen der Kosteneffizienz
sollte es möglich sein, die Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz auf diejenigen renovierten Teile zu
beschränken, die für die Energieeffizienz des Gebäudes am
wichtigsten sind. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden
können, ob sie den Begriff „größere Renovierung“ nach dem
Prozentanteil an der Gebäudehülle oder nach dem Gebäudewert
definieren. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die
Definition auf der Grundlage des Gebäudewerts, so könnten
Werte wie der Versicherungswert oder der jeweils aktuelle
Wert auf der Grundlage der Neuerrichtungskosten herangezogen
werden, jedoch unter Ausschluss des Werts des Grundstücks,
auf dem sich das Gebäude befindet.
(17) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Zahl der
Gebäude zu erhöhen, die nicht nur die geltenden
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen,
sondern noch energieeffizienter sind, um damit sowohl den
Energieverbrauch als auch die Kohlendioxidemissionen zu
senken. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten nationale Pläne
erstellen, um die Zahl der Niedrigstenergiegebäude zu
erhöhen, und der Kommission über derartige Pläne regelmäßig
Bericht erstatten.
(18) Derzeit werden Finanzinstrumente der Union und andere
Maßnahmen eingerichtet bzw. angepasst, mit denen
energieeffizienzfördernde Maßnahmen angeregt werden sollen.
Zu diesen Finanzinstrumenten auf Unionsebene gehören unter
anderem die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (9), die
geändert wurde, um höhere Investitionen in die
Energieeffizienz im Bereich Wohnungsbau zu ermöglichen; die
öffentlich-private Partnerschaft für eine „Europäische
Initiative für energieeffiziente Gebäude“ zur Förderung
umweltfreundlicher Technologien und der Entwicklung
energieeffizienter Systeme und Materialien für neue und
renovierte Gebäude; die von der Kommission und der
Europäischen Investitionsbank (EIB) getragene „EU-Initiative
zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft“, die
unter anderem die Finanzierung von Investitionen in
Energieeffizienz ermöglichen soll; der unter der
Federführung der EIB stehende, auch „Fonds Marguerite“
genannte „Europäische Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz
und Infrastruktur“; die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom
5. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug
auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze (10); das den
Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds zuzurechnende
Instrument JEREMIE (Gemeinsame europäische Ressourcen für
kleinste bis mittlere Unternehmen); die Fazilität zur
Förderung der Energieeffizienz; das Rahmenprogramm für
Wettbewerbsfähigkeit und Innovation einschließlich des
Programms „Intelligente Energie – Europa II“, das sich
speziell auf die Beseitigung von Marktbarrieren in Bezug auf
Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen
konzentriert, etwa durch die Fazilität für technische Hilfe
ELENA (Europäische Energiehilfe auf lokaler Ebene); der
Bürgermeisterkonvent; das Programm für unternehmerische
Initiative und Innovation; das Programm „Unterstützung der
IKT-Politik“ 2010 und das Siebte Forschungsrahmenprogramm.
Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung stellt
ebenfalls Finanzmittel zur Stimulierung von
energieeffizienzfördernden Maßnahmen zur Verfügung.
(19) Die Finanzinstrumente der Union sollten so eingesetzt
werden, dass sie den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen
praktische Wirkung verleihen, ohne die nationalen Maßnahmen
zu ersetzen. Sie sollten insbesondere eingesetzt werden, um
geeignete, innovative Finanzierungsmittel bereitzustellen,
mit denen Investitionen in energieeffizienzfördernde
Maßnahmen angeschoben werden sollen. Die Instrumente könnten
insbesondere eine bedeutende Rolle bei der Entwicklung
nationaler, regionaler und lokaler Fonds, Instrumente oder
Mechanismen zur Energieeffizienzförderung spielen, die
privaten Haus- und Grundbesitzern, kleinen und mittleren
Unternehmen sowie Dienstleistern im Bereich der
Energieeffizienz solche Finanzierungsmöglichkeiten anbieten.
(20) Im Hinblick auf eine angemessene Unterrichtung der
Kommission sollten die Mitgliedstaaten Auflistungen der
bestehenden und geplanten Maßnahmen – auch finanzieller Art
– erstellen, die zwar nicht nach dieser Richtlinie
vorgeschrieben sind, die aber den mit ihr verfolgten Zielen
dienen. Die von den Mitgliedstaaten aufgelisteten
bestehenden und geplanten Maßnahmen können insbesondere
Maßnahmen umfassen, mit denen bestehende rechtliche
Barrieren und Marktbarrieren verringert und Investitionen
angeregt werden sollen, und/oder andere Maßnahmen zur
Erhöhung der Energieeffizienz neuer und bestehender Gebäude,
mit denen ein potenzieller Beitrag zur Reduzierung der
Energiearmut verbunden ist. Diese Maßnahmen könnten unter
anderem Folgendes umfassen: unentgeltliche oder
subventionierte technische Hilfe und Beratung, direkte
Zuschüsse, Regelungen für subventionierte oder
zinsvergünstigte Kredite, Zuschussregelungen und
Kreditgarantieregelungen. Die Behörden und andere
Institutionen, die diese Maßnahmen finanzieller Art
anbieten, könnten ihren Einsatz an die angegebene
Gesamtenergieeffizienz und die Empfehlungen der Ausweise
über die Gesamtenergieeffizienz knüpfen.
(21) Um den Meldeaufwand für die Mitgliedstaaten zu
verringern, sollten die in dieser Richtlinie geforderten
Berichte in die Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß Artikel
14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über
Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (11)
integriert werden können. Der öffentliche Sektor in den
Mitgliedstaaten sollte auf dem Gebiet der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eine Vorreiterrolle
übernehmen, und daher sollten die nationalen Pläne für
Gebäude, die von Behörden genutzt werden, ehrgeizigere Ziele
vorsehen.
(22) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz sollte
potenziellen Käufern und Mietern von Gebäuden oder
Gebäudeteilen zutreffende Informationen über die
Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie praktische
Hinweise zu deren Verbesserung liefern. Es könnten
Informationskampagnen durchgeführt werden, um die Eigentümer
und Mieter noch stärker zu einer Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder der Gebäudeteile
anzuregen. Zusätzlich sollten die Eigentümer und Mieter von
Gewerbegebäuden zum Austausch von Informationen über den
tatsächlichen Energieverbrauch angeregt werden, damit alle
Daten für fundierte Entscheidungen über notwendige
Energieeffizienzverbesserungen verfügbar sind. Zudem sollte
der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz Angaben darüber
enthalten, wie sich Heizung und Kühlung auf den
Energiebedarf des Gebäudes sowie auf dessen
Primärenergieverbrauch und dessen Kohlendioxidemissionen
auswirken.
(23) Die Behörden sollten mit gutem Beispiel vorangehen und
sich bemühen, die Empfehlungen des Ausweises über die
Gesamtenergieeffizienz umzusetzen. Die nationalen Pläne der
Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen vorsehen, die die Behörden
dabei unterstützen, die Energieeffizienz ihrer Gebäude
frühzeitig zu verbessern und die Empfehlungen des Ausweises
über die Gesamtenergieeffizienz so bald wie möglich
umzusetzen.
(24) Gebäude, die von Behörden genutzt werden, und Gebäude
mit starkem Publikumsverkehr sollten durch Einbeziehung von
Umwelt- und Energieaspekten ein Vorbild darstellen, weshalb
regelmäßig Energieausweise für sie erstellt werden sollten.
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die
Gesamtenergieeffizienz sollte durch Anbringung der
Energieausweise an gut sichtbaren Stellen unterstützt
werden; dies gilt insbesondere für Gebäude einer bestimmten
Größe, in denen sich Behörden befinden oder starker
Publikumsverkehr herrscht, wie Ladengeschäfte und
Einkaufszentren, Supermärkte, Gaststätten, Theater, Banken
und Hotels.
(25) In den letzten Jahren ist eine zunehmende Verwendung
von Klimaanlagen in den Ländern Europas zu verzeichnen. Dies
führt zu großen Problemen zu Spitzenlastzeiten mit der
Folge, dass die Stromkosten steigen und die Energiebilanz
beeinträchtigt wird. Vorrang sollte Strategien eingeräumt
werden, die zur Verbesserung der thermischen Eigenschaften
der Gebäude im Sommer beitragen. Hierzu sollte man sich auf
Maßnahmen zur Vermeidung einer übermäßigen Erwärmung, wie
Sonnenschutz und ausreichende Wärmekapazität der
Gebäudekonstruktion, und auf Weiterentwicklung und Einsatz
der passiven Kühlung konzentrieren, und zwar in erster Linie
auf solche Maßnahmen, die zur Verbesserung der Qualität des
Raumklimas und zur Verbesserung des Mikroklimas in der
Umgebung von Gebäuden beitragen.
(26) Die regelmäßige Wartung und Inspektion von Heizungs-
und Klimaanlagen durch qualifiziertes Personal trägt zu
einem korrekten Betrieb gemäß der Produktspezifikation bei
und gewährleistet damit eine optimale Leistung aus
ökologischer, sicherheitstechnischer und energetischer
Sicht. Eine unabhängige Prüfung der gesamten Heizungs- und
Klimaanlage sollte während ihrer Lebensdauer in regelmäßigen
Abständen erfolgen, insbesondere vor einem Austausch oder
einer Modernisierung. Im Hinblick auf einen möglichst
geringen Verwaltungsaufwand für die Gebäudeeigentümer und
-mieter sollten die Mitgliedstaaten sich darum bemühen, dass
Inspektionen und Ausweisausstellungen so weit wie möglich
miteinander verbunden werden.
(27) Ein gemeinsamer Ansatz bei der Erstellung von
Energieausweisen für Gebäude und bei der Inspektion von
Heizungs- und Klimaanlagen durch qualifiziertes und/oder
zugelassenes Fachpersonal, dessen Unabhängigkeit auf der
Grundlage objektiver Kriterien zu gewährleisten ist, werden
dazu beitragen, gleiche Bedingungen für die Anstrengungen in
den Mitgliedstaaten bei Energieeinsparungen im Gebäudesektor
zu schaffen, und werden für die potenziellen Eigentümer oder
Nutzer Transparenz hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz
auf dem Immobilienmarkt der Union schaffen. Um die Qualität
der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und der
Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in der gesamten
Union zu gewährleisten, sollte in jedem Mitgliedstaat ein
unabhängiges Kontrollsystem eingerichtet werden.
(28) Da den regionalen und lokalen Behörden für die
erfolgreiche Umsetzung dieser Richtlinie entscheidende
Bedeutung zukommt, sollten sie gegebenenfalls nach Maßgabe
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf
Planungsaspekte, Ausarbeitung von Informations-, Schulungs-
und Sensibilisierungsprogrammen sowie Umsetzung dieser
Richtlinie auf nationaler und regionaler Ebene konsultiert
und eingebunden werden. Diese Konsultationen könnten auch
dafür genutzt werden, den örtlichen Planern und
Gebäudeprüfern angemessene Leitlinien für die Erfüllung der
notwendigen Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Ferner
sollten die Mitgliedstaaten Architekten und Planer in die
Lage versetzen und dazu anhalten, bei Planung, Entwurf, Bau
und Renovierung von Industrie- und Wohngebieten die optimale
Kombination von Energieeffizienzverbesserungen, Nutzung von
Energie aus erneuerbaren Quellen und Einsatz von Fernwärme
und -kälte angemessen in Betracht zu ziehen.
(29) Installateure und Baufachleute sind für die
erfolgreiche Umsetzung dieser Richtlinie von entscheidender
Bedeutung. Daher sollte eine angemessene Zahl von
Installateuren und Baufachleuten durch Schulung und andere
Maßnahmen die angemessene Fachkompetenz für Installation und
Einbau der erforderlichen Technik zur Verbesserung der
Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien
erwerben.
(30) Die Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (12) in
Bezug auf die gegenseitige Anerkennung der unter diese
Richtlinie fallenden Sachverständigen berücksichtigen, und
die Kommission sollte ihre im Rahmen des Programms
„Intelligente Energie – Europa“ durchgeführten Arbeiten an
Leitlinien und Empfehlungen für Standards für die Ausbildung
dieser Sachverständigen fortsetzen.
(31) Im Hinblick auf eine bessere Transparenz der
Gesamtenergieeffizienz auf dem Immobilienmarkt der Union für
Nichtwohngebäude sollten einheitliche Bestimmungen für ein
fakultatives gemeinsames System für Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden festgelegt
werden. Nach Artikel 291 AEUV werden die Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission
kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung festgelegt.
Bis zur Annahme dieser neuen Verordnung findet weiterhin der
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur
Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (13)
Anwendung, mit Ausnahme des nicht anwendbaren
Regelungsverfahrens mit Kontrolle.
(32) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden,
in Bezug auf die Anpassung bestimmter Teile des allgemeinen
Rahmens in Anhang I an den technischen Fortschritt und in
Bezug auf die Festlegung eines Rahmens für eine Methode zur
Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden delegierte Rechtsakte
nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen. Es ist von
besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren
vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch
auf Expertenebene – durchführt.
(33) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine
Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, wegen
der komplexen Struktur des Gebäudesektors und des
Unvermögens der nationalen Immobilienmärkte, den
Herausforderungen auf dem Gebiet der Energieeffizienz
hinreichend zu begegnen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden kann und wegen des Umfangs
und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu
erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel
5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur
Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(34) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in
innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen
betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2002/91/EG
inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der
inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der
genannten Richtlinie.
(35) Die vorliegende Richtlinie sollte die Pflichten der
Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung
der Richtlinie 2002/91/EG in innerstaatliches Recht und für
ihre Anwendung unberührt lassen.
(36) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung
über bessere Rechtsetzung (14) sind die Mitgliedstaaten
aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der
Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des
Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und
den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu
veröffentlichen —
( 1 ) Amtsblatt C 277 vom 17.11.2009, S. 75.
( 2 ) Amtsblatt C 200 vom 25.8.2009, S. 41.
( 3 ) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April
2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Standpunkt
des Rates in erster Lesung vom … (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom
… (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des
Rates vom …
( 4 ) Amtsblatt L 1 vom 4.1.2003, S. 65.
( 5 ) Siehe Anhang IV Teil A.
( 6 ) Amtsblatt L 140 vom 5.6.2009, S. 136.
( 7 ) Amtsblatt L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
(
8 ) Amtsblatt L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(*) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.
(
9 ) Amtsblatt L 210 vom 31.7.2006, S. 1.
( 10 ) Amtsblatt L 116 vom 9.5.2009, S. 18.
( 11 ) Amtsblatt L 114 vom 27.4.2006, S. 64.
(
12 ) Amtsblatt L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
( 13 ) Amtsblatt L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
( 14 ) Amtsblatt C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


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