.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf die
Erreichung kostenoptimaler Niveaus Mindestanforderungen an
die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen
festgelegt werden. Die Gesamtenergieeffizienz wird nach der
in
Artikel 3 genannten Methode berechnet. Die
kostenoptimalen Niveaus werden nach dem in
Artikel 5
genannten Rahmen für eine Vergleichsmethode berechnet,
sobald dieser Rahmen verfügbar ist.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass zur Erreichung kostenoptimaler
Niveaus Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäudekomponenten festgelegt werden, die Teil der
Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die
Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie
ersetzt oder nachträglich eingebaut werden.
Bei der Festlegung der Anforderungen können die
Mitgliedstaaten zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und
unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden.
Diese Anforderungen tragen den allgemeinen
Innenraumklimabedingungen Rechnung, um mögliche negative
Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung, zu vermeiden, und
berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, die angegebene
Nutzung sowie das Alter des Gebäudes.
Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet,
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
festzulegen, die über die geschätzte wirtschaftliche
Lebensdauer nicht kosteneffizient sind.
Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sind
in regelmäßigen Zeitabständen, die fünf Jahre nicht
überschreiten, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu
aktualisieren, um dem technischen Fortschritt in der
Bauwirtschaft Rechnung zu tragen.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in
Absatz 1
genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien
nicht festzulegen oder anzuwenden:
-
Gebäude, die als Teil
eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres
besonderen architektonischen oder historischen Werts
offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung
bestimmter Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung
ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten
würde;
-
Gebäude, die für
Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
-
provisorische Gebäude mit
einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren,
Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche
Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie
landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor
genutzt werden, auf den ein nationales
sektorspezifisches Abkommen über die
Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;
-
Wohngebäude, die weniger
als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden
sollen, oder alternativ Wohngebäude, die für eine
begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden
sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger
als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei
ganzjähriger Nutzung beträgt;
-
frei stehende Gebäude mit
einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m².


|
|