.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass neue Gebäude die nach
Artikel 4 festgelegten Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz erfüllen.
Bei neuen Gebäuden gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass
vor Baubeginn die technische, ökologische und
wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von
hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend
aufgeführten, sofern verfügbar, in Betracht gezogen und
berücksichtigt wird:
-
dezentrale
Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie
aus erneuerbaren Quellen,
-
Kraft-Wärme-Kopplung,
-
Fern-/ Nahwärme oder
Fern-/ Nahkälte, insbesondere, wenn sie ganz oder
teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht,
-
Wärmepumpen.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Prüfung der
in Absatz 1 genannten alternativen Systeme dokumentiert wird
und für Überprüfungszwecke zur Verfügung steht.
(3) Die Prüfung alternativer Systeme kann für einzelne
Gebäude oder für Gruppen ähnlicher Gebäude oder für Gebäude
eines gemeinsamen Bautyps in demselben Gebiet durchgeführt
werden. Bei Fern-/Nahwärme und Fern-/Nahkälte kann die
Prüfung für alle Gebäude durchgeführt werden, die in
demselben Gebiet an das System angeschlossen sind.


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