.
(1) Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die
zuständigen Behörden die Verantwortung für die Anwendung des
unabhängigen Kontrollsystems übertragen haben, nehmen eine
Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten
Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Ausweise über
die Gesamtenergieeffizienz und unterziehen diese Ausweise
einer Überprüfung.
Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage der nachstehend
angegebenen Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen:
-
Validitätsprüfung der
Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Ausweises
der Gesamtenergieeffizienz verwendet wurden, und der im
Ausweis angegebenen Ergebnisse;
-
Prüfung der Eingabe-Daten
und Überprüfung der Ergebnisse des Ausweises über die
Gesamtenergieeffizienz, einschließlich der abgegebenen
Empfehlungen;
-
vollständige Prüfung der
Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Ausweises
über die Gesamtenergieeffizienz verwendet wurden,
vollständige Überprüfung der im Ausweis angegebenen
Ergebnisse, einschließlich der abgegebenen Empfehlungen,
und – falls möglich – Inaugenscheinnahme des Gebäudes
zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Ausweis
über die Gesamtenergieeffizienz angegebenen
Spezifikationen mit dem Gebäude, für das der Ausweis
erstellt wurde.
(2) Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die
zuständigen Behörden die Verantwortung für die Anwendung des
unabhängigen Kontrollsystems übertragen haben, nehmen eine
Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten
Prozentanteils aller jährlich ausgestellten
Inspektionsberichte und unterziehen diese Berichte einer
Überprüfung.


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