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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Ausweis
über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wird für
-
Gebäude oder Gebäudeteile,
die gebaut, verkauft oder an einen neuen Mieter
vermietet werden, sowie
-
Gebäude, in denen mehr als
500 m² Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und
die starken Publikumsverkehr aufweisen. Am 9. Juli 2015
wird dieser Schwellenwert von 500 m² auf 250 m² gesenkt.
Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Ausweises über die
Gesamtenergieeffizienz gilt nicht, wenn ein im Einklang
entweder mit der Richtlinie 2002/91/EG oder mit der
vorliegenden Richtlinie ausgestellter gültiger Ausweis über
die Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes oder
des betreffenden Gebäudeteils vorliegt.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei Bau, Verkauf
oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen der Ausweis
über die Gesamtenergieeffizienz oder eine Kopie dieses
Ausweises dem potenziellen neuen Mieter oder Käufer
vorgelegt und dem neuen Mieter oder Käufer ausgehändigt
wird.
(3) Wird ein Gebäude vor dem Bau verkauft oder vermietet, so
können die Mitgliedstaaten abweichend von den Absätzen 1 und
2 verlangen, dass der Verkäufer eine Einschätzung der
künftigen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zur Verfügung
stellt; in diesem Fall wird der Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz spätestens dann ausgestellt, wenn der
Bau des Gebäudes abgeschlossen ist.
(4) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Verkauf oder
Vermietung von
-
Gebäuden, für die ein
Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt,
-
Gebäudeteilen in einem
Gebäude, für das ein Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz vorliegt und
-
Gebäudeteilen, für die ein
Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt,
in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den
kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils
angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt
wird.
(5) Dieser Artikel wird im Einklang mit den geltenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften über gemeinschaftliches
Eigentum oder über Gesamteigentum angewandt.
(6) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 4 Absatz 2
genannten Gebäudekategorien von der Anwendung der Absätze 1,
2, 4 und 5 des vorliegenden Artikels ausnehmen.
(7) Mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten
bestimmen sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.


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