.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen
Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen
Teile von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als
12 kW zu gewährleisten. Die Inspektion umfasst eine Prüfung
des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung
im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der
Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in
der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine
Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den
Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
Ist ein elektronisches Überwachungs- und Steuerungssystem
vorhanden, so können die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der
Inspektionen verringern bzw. die Inspektionen einschränken.
(2) Je nach Bauart und Nennleistung der Klimaanlagen können
die Mitgliedstaaten unterschiedliche Inspektionsintervalle
festlegen; sie berücksichtigen dabei die Kosten für die
Inspektion der Klimaanlage und die voraussichtlichen
Einsparungen bei den Energiekosten, die sich aus der
Inspektion ergeben können.
(3) Beim Erlass der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels
aufgeführten Maßnahmen gewährleisten die Mitgliedstaaten –
soweit wirtschaftlich und technisch realisierbar –, dass die
Inspektionen im Einklang mit der in Artikel 14 dieser
Richtlinie vorgesehenen Inspektion von Heizungsanlagen und
anderen technischen Systemen und den in der Verordnung (EG)
Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (1)
genannten Kontrollen auf Dichtheit durchgeführt werden.
(4) Alternativ zu den Absätzen 1, 2 und 3 können die
Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um sicherzustellen,
dass die Nutzer Ratschläge für den Austausch von
Klimaanlagen oder für sonstige Veränderungen an der
Klimaanlage erhalten, wozu auch Inspektionen zur Beurteilung
des Wirkungsgrads und der Zweckmäßigkeit der Dimensionierung
der Klimaanlage gehören können. Die Gesamtauswirkungen
dieses Ansatzes müssen denen, die bei Anwendung der Absätze
1, 2 und 3 entstehen, gleichwertig sein.
Wenden die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 genannten
Maßnahmen an, so unterbreiten sie der Kommission bis
spätestens 30. Juni 2011 einen Bericht über die
Gleichwertigkeit jener Maßnahmen mit denen der Absätze 1, 2
und 3 des vorliegenden Artikels. Die Mitgliedstaaten legen
der Kommission diese Berichte alle drei Jahre vor. Die
Berichte können den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß
Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt
werden.
(5) Nach Erhalt des nationalen Berichts eines
Mitgliedstaates über die Anwendung der Option nach Absatz 4
kann die Kommission weitere Einzelangaben über die
Anforderungen und die Gleichwertigkeit der Maßnahmen nach
Absatz 4 anfordern. In diesem Fall übermittelt der
betreffende Mitgliedstaat innerhalb von neun Monaten die
angeforderten Informationen oder unterbreitet
Änderungsvorschläge.
(
1 ) ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.


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