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(1) Die Mitgliedstaaten legen zur optimalen Energienutzung
durch die gebäudetechnischen Systeme Systemanforderungen an
die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation
und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Überwachung
der gebäudetechnischen Systeme fest, die in bestehenden
Gebäuden eingebaut werden. Die Mitgliedstaaten können diese
Systemanforderungen auch auf neue Gebäude anwenden.
Die Systemanforderungen werden für neue gebäudetechnische
Systeme sowie für Ersetzung und Modernisierung von
gebäudetechnischen Systemen festgelegt und insoweit
angewandt, als dies technisch, funktionell und
wirtschaftlich realisierbar ist.
Die Systemanforderungen gelten mindestens für folgende
Anlagen:
-
Heizungsanlagen;
-
Warmwasseranlagen;
-
Klimaanlagen;
-
große Lüftungsanlagen;
oder Kombinationen dieser Anlagen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Einführung
intelligenter Messsysteme bei der Errichtung oder einer
größeren Renovierung von Gebäuden, wobei sie gewährleisten,
dass die betreffende Unterstützung mit Anhang I Nummer 2 der
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt (1)
im Einklang steht. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls
auch die Installation aktiver Steuerungssysteme wie auf
Energieeinsparungen ausgelegte Automatisierungs-, Regelungs-
und Überwachungssysteme unterstützen.
(
1 ) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S.
55.


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