.
(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 22 genannten
delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen
Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Juli 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor
Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die
übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung
verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es
sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen
sie gemäß Artikel 24.
(2) Unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Frist
wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach
Artikel 5 der Kommission bis zum 30. Juni 2012 übertragen.
(3) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen
Parlament und dem Rat.
(4) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 24 und
25 genannten Bedingungen.


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