.
(1) Die Kommission erstellt mittels delegierter Rechtsakte
gemäß den Artikeln 23, 24 und 25 bis zum 30. Juni 2011 einen
Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung
kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten.
Der Rahmen für die Vergleichsmethode wird gemäß Anhang III
festgelegt; dabei wird zwischen neuen und bestehenden
Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien
unterschieden.
(2) Die Mitgliedstaaten berechnen kostenoptimale Niveaus von
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz unter
Verwendung des gemäß Absatz 1 festgelegten Rahmens für eine
Vergleichsmethode und einschlägiger Parameter,
beispielsweise klimatische Gegebenheiten und tatsächliche
Zugänglichkeit der Energieinfrastrukturen, und vergleichen
die Ergebnisse dieser Berechnung mit den geltenden
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.
Über die Ergebnisse dieser Berechnung und die der Berechnung
zugrunde gelegten Daten und Annahmen erstatten die
Mitgliedstaaten der Kommission Bericht. Der Bericht kann den
Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der
Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden. Die Mitgliedstaaten
legen der Kommission diese Berichte in regelmäßigen
Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, vor. Der
erste Bericht ist bis 30. Juni 2012 zu übermitteln.
(3) Zeigt das Ergebnis des nach Absatz 2 ausgeführten
Vergleichs, dass die geltenden Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz wesentlich weniger energieeffizient
sind als die kostenoptimalen Niveaus der
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, so
rechtfertigt der betreffende Mitgliedstaat die Differenz
schriftlich gegenüber der Kommission in dem Bericht gemäß
Absatz 2, dem, soweit die Differenz nicht gerechtfertigt
werden kann, ein Plan beigefügt ist, in dem geeignete
Schritte dargelegt werden, mit denen die Differenz bis zur
nächsten Überprüfung der Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 4 Absatz 1 wesentlich
verringert werden kann.
(4) Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über die
Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung
kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.


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