.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden,
oder der renovierten Gebäudeteile erhöht wird, um die gemäß
Artikel 4 festgelegten Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, sofern dies technisch,
funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Die Anforderungen werden auf das renovierte Gebäude oder den
renovierten Gebäudeteil als Ganzes angewandt. Zusätzlich
oder alternativ hierzu können Anforderungen auf die
renovierten Gebäudekomponenten angewandt werden.
Des Weiteren ergreifen die Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die
Gesamtenergieeffizienz einer Gebäudekomponente, die Teil der
Gebäudehülle ist und sich erheblich auf deren
Gesamtenergieeffizienz auswirkt und die nachträglich
eingebaut oder ersetzt wird, die Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz erfüllt, sofern dies technisch,
funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Die Mitgliedstaaten legen diese Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz gemäß
Artikel 4 fest.
Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass im Fall
einer größeren Renovierung von Gebäuden die in Artikel 6
Absatz 1 aufgeführten hocheffizienten alternativen Systeme
in Betracht gezogen und berücksichtigt werden, sofern dies
technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.


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