.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis
spätestens 9 Juli 2012 die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den
Artikeln 2 bis 18 und den Artikeln 20 und 27 nachzukommen.
Sie wenden die Vorschriften, die die Artikel 2, 3, 9, 11,
12, 13, 17, 18, 20 und 27 betreffen, spätestens ab 9 Januar
2013 an.
Sie wenden die Vorschriften, die die Artikel 4, 5, 6, 7, 8,
14, 15 und 16 betreffen, spätestens ab 9 Januar 2013 auf Gebäude an, die von Behörden genutzt werden, und
spätestens ab 9. Juli 2013 auf alle
übrigen Gebäude an.*)
Sie können die Anwendung von Artikel 12 Absätze 1 und 2 auf
einzelne Gebäudeteile, die vermietet sind, bis zum 31.
Dezember 2015 aufschieben. Dies darf jedoch nicht dazu
führen, dass weniger Ausweise ausgestellt werden, als dies
bei Anwendung der Richtlinie 2002/91/EG in den betreffenden
Mitgliedstaaten der Fall gewesen wäre.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in
den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie
Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein,
dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften auf die Richtlinie 2002/91/EG als
Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme
und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut
der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die
sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen.
*) Anmerkung:
Die EU-Kommission hat am 26. Juni 2010 eine
Berichtigung veröffentlicht, die wir hier im Text
bereits berücksichtigt haben.


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