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(1) Die
Mitgliedstaaten legen zur optimalen Energienutzung durch die
gebäudetechnischen Systeme Systemanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene
Dimensionierung, Einstellung und Steuerung der gebäudetechnischen
Systeme fest, die in bestehenden Gebäuden eingebaut werden. Die
Mitgliedstaaten können diese Systemanforderungen auch auf neue Gebäude
anwenden.
Die Systemanforderungen
werden für neue gebäudetechnische Systeme sowie für Ersetzung und
Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen festgelegt und insoweit
angewandt, als dies technisch, funktionell und wirtschaftlich
realisierbar ist.
Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass neue Gebäude, sofern technisch und wirtschaftlich
realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten
Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in
einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils ausgestattet werden.
In bestehenden Gebäuden ist die Installation solcher selbstregulierender
Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch
und wirtschaftlich realisierbar, vorgeschrieben.
(2) In Bezug auf neue
Nichtwohngebäude und Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung
unterzogen werden, tragen die Mitgliedstaaten, sofern das Gebäude über
mehr als zehn Stellplätze verfügt, dafür Sorge, dass mindestens ein
Ladepunkt im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates Richtlinie 2014/94/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den
Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl.
L 307 vom 28.10.2014, S. 1)
sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur,
nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet werden, um die
spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen,
sofern:
a) |
Der Parkplatz
sich innerhalb des Gebäudes befindet und die
Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz
oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen; oder
|
b) |
der Parkplatz an
das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren
Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur
des Parkplatzes umfassen. |
Die Kommission erstattet
dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2023 über einen
möglichen Beitrag der Gebäudepolitik der Union zur Förderung der
Elektromobilität Bericht und schlägt gegebenenfalls diesbezüglich
Maßnahmen vor.
(3) Bis 1. Januar 2025
legen die Mitgliedstaaten die Anforderungen für den Einbau einer
Mindestanzahl von Ladepunkten für alle Nichtwohngebäude mit mehr als
zwanzig Stellplätzen fest.
(4) Die
Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen der Absätze 2 und
3 bei Gebäuden, die sich im Eigentum von KMU im Sinne der Definition in
Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (Empfehlung
der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.
L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
befinden und von ihnen genutzt werden, nicht festzulegen oder
anzuwenden.
(5) In Bezug auf neue
Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen
werden, tragen die Mitgliedstaaten, sofern das Gebäude über mehr als
zehn Stellplätze verfügt, dafür Sorge, dass für jeden Stellplatz die
Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel,
errichtet wird, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für
Elektrofahrzeuge zu ermöglichen sofern:
a) |
Der Parkplatz
sich innerhalb des Gebäudes befindet und die
Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz
oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen; oder
|
b) |
der Parkplatz an
das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren
Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur
des Parkplatzes umfassen. |
(6) Die
Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 2, 3 und 5 für bestimmte
Gebäudekategorien nicht anzuwenden, wenn:
a) |
gemäß Absätze 2
und 5 die Baugenehmigungsanträge oder entsprechende Anträge bis
zum 10. März 2021 eingereicht wurden;
|
b) |
die
erforderliche Leitungsinfrastruktur von isolierten Kleinstnetzen
abhängig wäre oder die Gebäude in Gebieten in äußerster Randlage
im Sinne von Artikel 349 AEUV liegen, wenn diese zu erheblichen
Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und
die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde;
|
c) |
die Kosten für
die Lade- und Leitungsinstallationen 7 % der Gesamtkosten der
größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen;
|
d) |
ein öffentliches
Gebäude gemäß der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU bereits
vergleichbaren Anforderungen unterliegt. |
(7) Die
Mitgliedstaaten sehen unbeschadet des Eigentums- und Mietrechts der
Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vereinfachung der Bereitstellung von
Ladepunkten in neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden vor und
gehen etwaige regulatorische Hindernisse, auch in Bezug auf
Genehmigungs- und Zulassungsverfahren, an.
(8) Die
Mitgliedstaaten prüfen die Notwendigkeit kohärenter Strategien für
Gebäude, für sanfte und umweltfreundliche Mobilität und für
Stadtplanung.
(9) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation, Ersetzung oder
Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems die
Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des
gesamten veränderten Systems bewertet wird. Die Ergebnisse dieser
Bewertung werden dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes
übermittelt, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die
Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 1
dieses Artikels und die Ausstellung von Ausweisen über die
Gesamtenergieeffizienz verwendet werden können. Die Mitgliedstaaten
entscheiden unbeschadet des Artikels 12, ob sie die Ausstellung eines
neuen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz verlangen.
(10) Die Kommission
erlässt bis zum 31. Dezember 2019 einen delegierten Rechtsakt gemäß
Artikel 23 zur Ergänzung dieser Richtlinie, mit dem ein optionales
gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von
Gebäuden eingerichtet wird. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage einer
Einschätzung der Fähigkeiten eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, den
Betrieb an den Bedarf der Bewohner und des Netzes anzupassen und seine
Gesamtenergieeffizienz und -leistung zu verbessern.
Gemäß Anhang Ia wird das
optionale gemeinsame System der Union zur Bewertung der
Intelligenzfähigkeit von Gebäuden
a) die
Definition des Intelligenzfähigkeitsindikator und
b) eine Methode zu seiner Berechnung festlegen.
(11) Die Kommission
erlässt nach Anhörung der einschlägigen Akteure bis zum 31. Dezember
2019 einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Modalitäten
für die wirksame Umsetzung des in Absatz 10 dieses Artikels genannten
Systems, einschließlich eines Zeitplans für eine unverbindliche
Testphase auf nationaler Ebene, festgelegt und die ergänzende Rolle des
Systems zu den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz gemäß
Artikel 11 klargestellt werden.
Dieser
Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 26
Absatz 3 erlassen.


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