.
(1) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den
Artikeln 5, 8 und 22 wird der Kommission für einen Zeitraum
von fünf Jahren ab dem 9. Juli 2018 übertragen. Die
Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des
Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die
Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich
stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn,
das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer
solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des
jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 5, 8 und 22
kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet
die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen
Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss
über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in
Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht
berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert
die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten
benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über
bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen
Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 5, 8
oder 22 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das
Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder
wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und
der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie
keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um
zwei Monate verlängert.
|
|