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(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
-
bis 31. Dezember 2020 alle
neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind und
-
nach dem 31. Dezember 2018
neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt
werden, Niedrigstenergiegebäude sind.
Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Pläne zur Erhöhung
der Zahl der Niedrigstenergiegebäude. Diese nationalen Pläne
können nach Gebäudekategorien differenzierte Zielvorgaben
enthalten.
(2) Des Weiteren legen die Mitgliedstaaten unter
Berücksichtigung der Vorreiterrolle der öffentlichen Hand
Strategien fest und ergreifen Maßnahmen wie beispielsweise
die Festlegung von Zielen, um Anreize für den Umbau von
Gebäuden, die saniert werden, zu Niedrigstenergiegebäuden zu
vermitteln; hierüber unterrichten sie die Kommission in den
in Absatz 1 genannten nationalen Plänen.
(3) Die nationalen Pläne enthalten unter anderem folgende
Angaben:
-
eine ausführliche
Darlegung der praktischen Umsetzung der Definition der
Niedrigstenergiegebäude durch die Mitgliedstaaten, in
der die nationalen, regionalen oder lokalen
Gegebenheiten erläutert werden, einschließlich eines
numerischen Indikators für den Primärenergieverbrauch in
kWh/m 2 pro Jahr. Die für die Bestimmung des
Primärenenergieverbrauchs verwendeten
Primärenergiefaktoren können auf nationalen oder
regionalen Jahresdurchschnittswerten beruhen und den
einschlägigen europäischen Normen Rechnung tragen.
-
Zwischenziele für die
Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude
für 2015 im Hinblick auf die Vorbereitung der Anwendung
des Absatzes 1;
-
Informationen über die
Strategien sowie über die finanziellen oder sonstigen
Maßnahmen, die im Rahmen der Absätze 1 und 2 zur
Förderung von Niedrigstenergiegebäuden angenommen
wurden, einschließlich der Einzelheiten der im Rahmen
des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG und
der Artikel 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie
festgelegten nationalen Anforderungen und Maßnahmen
betreffend die Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden,
die einer größeren Renovierung unterzogen werden.
(4) Die Kommission evaluiert die in Absatz 1 genannten
nationalen Pläne insbesondere im Hinblick auf die
Angemessenheit der von den Mitgliedstaaten zur
Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie geplanten
Maßnahmen. Sie kann unter gebührender Berücksichtigung des
Subsidiaritätsprinzips um weitere gezielte Informationen zu
den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Anforderungen
ersuchen. In diesem Fall legt der betreffende Mitgliedstaat
innerhalb von neun Monaten ab dem Ersuchen der Kommission
die angeforderten Informationen vor oder schlägt Änderungen
vor. Die Kommission kann im Anschluss an die Evaluierung
eine Empfehlung aussprechen.
(5) Die Kommission veröffentlicht bis 31. Dezember 2012 und
danach alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte
der Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl der
Niedrigstenergiegebäude. Auf der Grundlage dieses Berichts
erarbeitet die Kommission einen Aktionsplan und schlägt
erforderlichenfalls Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl dieser
Gebäude vor und setzt sich für bewährte Verfahren für den
kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in
Niedrigstenergiegebäude ein.
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, in besonderen
und begründeten Fällen, in denen die Kosten-Nutzen-Analyse
über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden
Gebäudes negativ ausfällt, die in Absatz 1 Buchstaben a und
b dargelegten Anforderungen nicht anzuwenden. Die
Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die
Grundsätze der betreffenden gesetzlichen Regelungen.
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