Bauvorhaben / Zeitrahmen |
1. Jan.
09 bis 30. April 11 |
1. Mai
11 bis 30. Juni 11 |
1. Juli
11 bis 31. Okt. 11 |
1. Nov.
11 bis 31. Dez. 11 |
ab 1.
Jan. 12 |
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genehmigungsbedürftig |
Öffentliche Gebäude im Eigentum der öffentlichen
Hand
Gebäude die neu geplant und gebaut werden oder
bestehende Gebäude, die angebaut und umgebaut
werden,
oder Bestandsgebäude die grundlegend saniert werden.
Einer der
folgenden Schritte wurde oder wird für das
Bauvorhaben unternommen:
- Bauantrag einreichen,
- Antrag auf Zustimmung einreichen,
- Bauanzeige erstatten,
- Behörde zur Kenntnis bringen.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, wann der Antrag,
die Anzeige oder die Kenntnisgabe erfolgt. |
EEWärmeG 09 Achtung: 1 |
EEWärmeG 11
ohne 2 + 3
Achtung: 1 |
EEWärmeG 11
ohne 3
Achtung: 1 |
EEWärmeG 2011
komplett
Achtung: 1 |
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nicht genehmigungsbedürftig |
Öffentliche Gebäude im Eigentum der
öffentlichen Hand
Gebäude für
die genehmigungs-, anzeige-
und verfahrensfreie Bauvorhaben durchgeführt
werden für Neubauten
oder im Baubestand.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt wann die Bauausführung
beginnt. |
EEWärmeG 09 Achtung:
1 |
EEWärmeG 2011
ohne 2
und
3
Achtung: 1 |
EEWärmeG 11
ohne 2
Achtung: 1 |
EEWärmeG 11
komplett
Achtung: 1 |
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Gemietete / gepachtete Gebäude |
Öffentliche
Gebäude im Besitz (durch Miet- oder
Pachtvertrag) der öffentlichen Hand
Bestandsgebäude
die
grundlegend saniert werden.
Es gilt der
Zeitpunkt der Antragstellung bei
genehmigungs- oder anzeigenpflichtigen
Bauvorhaben.
Bei sonstigen
Bauvorhaben, die genehmigungs- und
anzeigenfrei sind, gilt der Zeitpunkt wann die
Bauausführung
beginnt. |
neue
Verträge |
EEWärmeG 2011
komplett
- Achtung: 1 |
laufende
Verträge bis Vertragsende |
EEWärmeG 2011
ohne 4 |

Erläuterungen: |
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- Für
die Definitionen zu "öffentliche
Gebäude" und "öffentliche Hand" im
Sinne des Wärmegesetzes 2011
siehe
§ 2 (Begriffsbestimmungen), Absatz 2,
Nr. 5 und Nr. 6.
-
Für die Definition zu "grundlegender
Renovierung" im Sinne des
Wärmegesetzes 2011
siehe
§ 2 (Begriffsbestimmungen), Absatz 2,
Nr. 3. |
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1. Das Wärmegesetz galt und
gilt vorwiegend für neu errichtete
Gebäude.
Zu der Frage inwieweit die Anforderungen auch im
Bestand greifen wenn größere Anbauten
oder Anbauten geplant
sind die Regelungen des entsprechendes Bundeslandes
relevant sowie der Hinweis Nr. 2/2010
des
Bundesumweltministeriums (BMU) zur Anwendung des
Wärmegesetzes 2009 auf An- und Umbauten.
Die EnEV-online Redaktion geht davon aus, dass dieser
Hinweis auch für das Wärmegesetz 2011
sinngemäß gilt. |
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2. Diese Einschränkung bezieht sich
auf folgende Anforderungen des
Wärmegesetzes 2011:
- Die
Pflicht erneuerbare Energien zu nutzen
bei Neubau öffentlicher Gebäude im
Ausland
(siehe
Wärmegesetz 2011, § 3 Nutzungspflicht,
Absatz 1, Satz 2).
- Strengere Maßstäbe bei der Anerkennung von
Energiesparmaßnahmen "Besser-als-EnEV-Standard" als Ersatz-
maßnahmen nach dem Wärmegesetz 2011 (Anlage, Nr. VII.
Maßnahmen zur Einsparung von Energie,
Nr. 2).
- Die Pflicht erneuerbare Energien zu nutzen bei
grundlegender Sanierung der Gebäude die
sich
im Eigentum der öffentlichen Hand
befinden (siehe
Wärmegesetz 2011, § 3 Nutzungspflicht,
Absatz 2). |
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3. Die
Regelungen zu den Nachweisen greifen in
manchen Bundesländern erst später:
Diese
Einschränkung bezieht sich auf den
§ 10 (Nachweise). In den
Bundesländern, die zum
Wärmegesetz 2009
eigene Regeln zum Vollzug des § 10 (Nachweise)
erlassen haben, gilt dieser Paragraph in
der alten Fassung
nach dem Wärmegesetz 2009 bis einschließlich 31.
Oktober 2011. |
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4. Erneuerbare
Energien nutzen bei grundlegender
Renovierung öffentlicher Gebäude:
Öffentliche Gebäude, welche nicht
Eigentum der öffentlichen Hand sind,
sondern deren Besitzerin sie ist -
über Miet- oder Pachtverträge - müssen bei
grundlegender Renovierung auch erneuerbare
Energien nutzen
(siehe
Wärmegesetz 2011, § 3 Nutzungspflicht,
Absatz 3). |