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EEWärmeG 2011 |
Teil 4 - Schlussbestimmungen
§ 17 Bußgeldvorschriften |
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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
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entgegen § 3
Absatz 1 den Wärme- und Kälteenergiebedarf
nicht oder nicht richtig mit Erneuerbaren Energien deckt,
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entgegen § 10
Abs. 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erbringt,
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entgegen § 10
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Nr. 2 Buchstabe a oder
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf
Jahre aufbewahrt oder
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entgegen § 10
Abs. 5 eine unrichtige oder unvollständige Angabe macht.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3
mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
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Bitte beachten
Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt
aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz
EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler
oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen
des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de |
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